Kreisverkehr: Bei nicht angezeigtem Fahrstreifenwechsel haftet der Wechsler alleine
Das KG hat mit dem Beschluss vom 26.07.2010 (Az: 12 U 188/09) entschieden:
Der Fahrzeugführer, der dem äußersten rechten Fahrstreifen, der aus dem Kreisverkehr herausführt, nicht folgt, sondern über die Ausfahrt hinaus innerhalb des Kreisverkehrs weiterfährt auf einem Fahrstreifen, der zunächst der zweite von rechts war, wechselt den Fahrstreifen.
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall mit einem Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrstreifenwechsel die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat, was grundsätzlich dessen Alleinhaftung zur Folge hat.
War in einem Kreisverkehr auch auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts das Abbiegen nach rechts durch einen Pfeil (Z 297) empfohlen, so bedeutet das Folgen dieser Empfehlung keinen Verstoß gegen die grundsätzliche Pflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, sich beim Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen.
Gründe:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich innerhalb eines Kreisverkehres ereignet hat.
Der Zeuge E. fuhr am 19. September 2006 mit dem klägerischen Kfz aus der Hofjägerallee kommend in den Kreisverkehr „Großer Stern“ ein. Dort kam er auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts vor der roten Ampel, die sich vor der Einmündung der Straße des 17. Juni befindet, zum Stehen. Rechts neben ihm, auf dem ganz rechten Fahrstreifen, stand die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Kfz, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Vor der Haltelinie der Ampel, die sich vor der Einmündung der Straße des 17. Juni befindet, war auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts, auf dem sich das klägerische Kfz befand, zwischen den Leitlinien ein Pfeil, der geradeaus und nach rechts wies, auf dem rechten Fahrstreifen, auf dem sich die Beklagte zu 1) befand, war ein Pfeil, der nur nach rechts wies. Bis zur Ausfahrt in den Spreeweg, die auf die Einmündung der Straße des 17. Juni folgt, befanden sich auf den beiden Fahrstreifen keine weiteren Pfeile mehr. Nachdem die beiden Kfz wieder angefahren waren, wollte der Zeuge E. mit dem klägerischen Kfz in den Spreeweg nach rechts aus dem Kreisverkehr hinausfahren. Die Beklagte zu 1), die eine halbe Fahrzeuglänge versetzt vor dem klägerischen Kfz fuhr, fuhr nicht nach rechts in den Spreeweg, sondern blieb in dem Kreisverkehr. Dabei kam es zu einer Kollision der beiden Kfz. An dem klägerischen Kfz entstand ein Sachschaden, dessen Ersatz der Kläger mit der Klage begehrt.
Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) hätte dem Pfeil folgend aus dem Kreisverkehr in Richtung Spreeweg fahren müssen. Dagegen habe sie verstoßen, als sie in dem Kreisverkehr weiter gefahren sei. Zudem habe sie einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen.
Die Beklagten meinen, bei den Pfeilen handle es sich nur um Vorankündigungspfeile, die nicht verbindlich vorschrieben, wie hinter der Einmündung der Straße des 17. Juni weitergefahren werden müsste. Stattdessen hätte der Benutzer des 2. Fahrstreifens von rechts wie bei einem Fahrstreifenwechsel, weil er den äußerst rechten Fahrstreifen durchqueren musste, die Vorfahrt der in dem daneben liegenden Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge beachten müssen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.099,45 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung der Haftung der Beklagten hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagten hafteten gemäß § 7 Abs. 1 und 5 StVO, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 3 PflVG zu 100%. Auf dem Fahrstreifen der Beklagten zu 1) habe sich ein Pfeil befunden, der als Zeichen 297 die Fahrtrichtung auf der folgenden Einmündung (hier Ausfahrt Spreeweg) vorgeschrieben habe. Die Beklagte zu 1) habe daher den Kreisverkehr verlassen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Klageabweisung verfolgen. Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend:
Das angegriffene Urteil sei fehlerhaft. Nicht die Beklagte zu 1), sondern der Kläger habe den Fahrstreifen gewechselt. Die Ansicht des Landgerichts, dass der Pfeil, der sich vor der Einmündung der Straße des 17. Juni auf dem von der Beklagten zu 1) benutzen Fahrstreifen befand, das Gebot enthalten hätte, an der nächstfolgenden Ausfahrt nach rechts auszufahren, sei fehlerhaft. Schon von seiner Formgebung her handle es sich um einen sog. Vorankündigungspfeil. Darüber hinaus fehlten entsprechende Pfeile ab der Zufahrt der Straße des 17. Juni. Ab dieser Zufahrt habe ein vollkommen neuer Verkehrsraum bestanden. Es hätten lediglich die Fahrspurmarkierungen bestanden, die von der Beklagten zu 1) eingehalten worden seien. Der Kläger habe daher, als er nach rechts in den Spreeweg aus dem Kreisverkehr hinaus fahren wollte, ohne sich äußerst rechts eingeordnet zu haben, zwangsläufig die rechts neben ihm liegende Fahrspur gekreuzt und bei diesem Fahrspurwechsel das vor ihm fahrende Beklagtenfahrzeug angestoßen. Der Unfall sei daher nach dem Beweis des ersten Anscheins auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagten haften für den Unfallschaden zu 100%. Denn die Beklagte zu 1) hat bei dem Weiterfahren in dem Kreisverkehr den Fahrstreifen gewechselt und dabei den Unfall mit dem klägerischen Kfz schuldhaft verursacht.
Zweifelhaft erscheint zwar die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte zu 1) an der Ausfahrt Spreeweg der angegebenen Fahrtrichtung des Pfeils in dem ersten Fahrstreifen von rechts, der sich vor der Einmündung der Straße des 17. Juni befand, folgen musste. Das Zeichen 297 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO schreibt zwar vor, dass der Fahrzeugführer der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen müsse. Sähe man aber schon die Einmündung der Straße des 17. Juni als folgende Einmündung an, geböte der Pfeil für die nächstfolgende Ausfahrt in den Spreeweg nicht mehr die Befolgung der Fahrtrichtung, sondern wäre nur eine Empfehlung (vgl. Senat, NZV 2009, 498). Dies kann aber dahin stehen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist dennoch richtig. Denn die Beklagte zu 1) hat bei dem Weiterfahren innerhalb des Kreisverkehrs ihren Fahrstreifen verlassen und ist auf den von dem klägerischen Kfz innegehaltenen Fahrstreifen gewechselt.
Dies lässt sich dem bei der Akte befindlichen amtlichen Lageplan der Unfallstelle entnehmen.
Denn der von der Beklagten zu 1) zunächst benutzte äußerst rechte Fahrstreifen wird nach der Einmündung der Straße des 17. Juni aus dem Kreisverkehr heraus in den Spreeweg geführt. Zwar wird der Kreisverkehr, der mit vier Fahrstreifen bis zur Ausfahrt Spreeweg geführt wird, auch nach der Ausfahrt Spreeweg mit vier Fahrstreifen weiter geführt. Gleichwohl entfällt der äußerst rechte Fahrstreifen, den die Beklagte zu 1) benutzt hat. Stattdessen beginnt links, ungefähr auf der Höhe der Ausfahrt zum Spreeweg, ein neuer Fahrstreifen, der keine Weiterführung eines bereits zuvor vorhanden gewesenen Fahrstreifens darstellt. Der zweite Fahrstreifen von rechts, den das klägerische Kfz benutzt hat, teilt sich hingegen auf, in einen Fahrstreifen der nach der Ausfahrt Spreeweg als äußerst rechter Fahrstreifen innerhalb des Kreisverkehrs weiter führt und in einen, der in den Spreeweg aus dem Kreisverkehr hinaus führt.
Die Beklagte zu 1) konnte daher in dem Kreisverkehr nur weiter fahren, indem sie den aus dem Kreisverkehr hinaus führenden Fahrstreifen verließ und in den Fahrstreifen des klägerischen Kfz, der zunächst der zweite von rechts und ab der Ausfahrt in den Spreeweg der erste von rechts war, hinüber wechselte.
Dieser Würdigung steht nicht das Parteivorbringen in erster Instanz entgegen.
Denn entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung ist zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen, dass die Beklagte zu 1) innerhalb ihres Fahrstreifens verblieben ist. Der Kläger hat schon in der ersten Instanz geltend gemacht, dass die Beklagte zu 1) einen Fahrstreifenwechsel vollzogen habe (Schriftsatz vom 14. Mai 2007). Unstreitig ist allein die Fahrbewegung der beiden Kfz gewesen, nicht aber das Einhalten oder Wechseln der Fahrstreifen dabei.
Auch das von den Beklagten angeführte Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 - 58 S 326/03 - stützt nicht die Ansicht der Beklagten.
Anders als der hier von der Beklagten zu 1) benutzte Fahrstreifen führte der dort benutzte Fahrstreifen nicht zwingend aus dem Kreisverkehr heraus, sondern es konnte auf demselben Fahrstreifen im Kreisverkehr weiter gefahren werden. Ein Fahrstreifenwechsel wurde daher dort durch das Weiterfahren in dem Kreisverkehr gerade nicht vorgenommen.
Da es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifwechsel der Beklagten zu 1) zu dem Unfall gekommen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte zu 1) die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.
Denn danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Die Beklagte konnte den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttern.
Hier hat die Beklagte zu 1) sogar unstreitig den Fahrtrichtungsanzeiger nicht benutzt. Die Beklagte ist dem so lautenden Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. Mai 2007 nämlich nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten steht daher fest.
Die Beklagten haften für den Unfall allein. Denn im Falle eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels haftet der Fahrstreifenwechsler grundsätzlich allein. Die Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Fahrstreifenwechslers zurück.
Ein Mitverschulden muss sich der Kläger hier nicht anrechnen lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger nicht gegen das Gebot gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, sich beim Abbiegen möglichst weit rechts einzuordnen. Denn hier war auch auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts das Abbiegen nach rechts zumindest durch den Pfeil empfohlen worden. Dies führt dazu, dass der Kläger, der diesen Fahrstreifen zum Abbiegen benutzen wollte, sich nicht möglichst weit rechts einordnen musste.
Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
Gesetze
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Artikel zu passenden Rechtsgebieten
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.