LG Köln: Zum Werksbegriff bei Stühlen

bei uns veröffentlicht am30.12.2010

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Industriell gefertigte Möbelstücke können Urheberrechtsschutz nur dann genießen, wenn sie über die von der Funktion vorgegebenen Form hinaus künstlerisch gestaltet sind - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Köln hat mit dem Urteil vom 09.06.2010 (Az: 28 O 442/09) folgendes entschieden:   

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

im Inland zu unterlassen,

die nachfolgend abgebildeten Stühle in jeglicher Farbgebung anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, sofern diese nicht aus dem Geschäftsbetrieb von V. stammen:

2. der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr angebotenen, vertriebenen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Waren gem. Zif. 1) unverzüglich Auskunft über sämtliche gewerbliche Abnehmer mit Namen, Adressen und Stückzahlen zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Handlungen gemäß Ziffer 1) entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- €, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche wegen Drehstühlen.

Die Klägerin ist ein Schweizer Unternehmen und die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Werk der 1978 bzw. 1988 verstorbenen Möbeldesigner C. und R. Y für Europa. Zu den Entwicklungen der Möbeldesigner gehören die Linien „C Chair“ und „C Group“ für Bürodrehstühle. Die Linie „C Chair“ wurde 1958 geschaffen, die „C Group“ 1969.

Die Beklagte stellt in Italien Büromöbel, u. a. die streitgegenständlichen Bürodrehstühle, her und vertreibt diese deutschlandweit. Die Beklagte vertreibt unter anderem die im I.5 bis I.8 abgebildeten Stühle unter der Bezeichnung „D“ und die im Antrag zu I.1 bis I.4. abgebildeten Stühle der Serie „F“.

Auf der K.er Möbelmesse O. bot die Beklagte selbst die „D-Stühle“ an. Abnehmer von ihr aus Deutschland boten dort Stühle der Serie „F“ an.

Der „C Chair“ der Klägerin wird zu einem Modellpreis zwischen 1.500,00 € und 2.500,00 € in hochwertigen Möbelhäusern angeboten. Er hat zahlreiche Designpreise gewonnen und befindet sich in zahlreichen Museen (s. Anlage K52, Bl. 282 d. A.), unter anderem permanent im Museum of Modern Art in New York. In vielen Möbeldesignbüchern ist er dargestellt und erwähnt. Auch in Zeitungsartikeln fand er Erwähnung. Er steht im Büro der Bundeskanzlerin.

Die Klägerin stellt den „C Chair“ als Bürodrehstuhl und als Hochlehnstuhl her, sowohl in einer Büro- als auch in einer Konferenzausführung. Der Stuhl wird mit Leder-, Stoff- oder Netzbezug sowie als sogenannter „Q“ mit Kissenauflage angeboten.

Die Klägerin erwirkte im Jahre 2001 die Eintragung einer IR-Marke für ihre „C Group“ für Bürodrehstühle, zu welcher auch der „C Chair“ gehört. Mit Beschluss des DPMA vom 26.05.2008 wurde dieser Schutz für die Bundesrepublik Deutschland entzogen. Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, die mündliche Verhandlung fand am 02.12.2009 statt. Auf markenrechtliche Ansprüche stützt die Klägerin die Klage jedoch ausdrücklich nicht mehr.

In der Vergangenheit wurde vom Obergericht Zürich die Urheberrechtsfähigkeit des „C Chair“ bejaht. Einem weiteren Möbelentwurf der Designer C. und R. Y, an welchem der Klägerin für Europa die alleinigen Nutzungsrechte zustehen, dem „G-Chair“ sprach das OLG Frankfurt im Jahre 1981 Urheberrechtsschutz zu.

In den dreißiger Jahren schufen der Designer Z

(Es folgt eine Darstellung)

und der Designer von K

(Es folgt eine Darstellung)

Polster-Stahl-Kombinationen bzw. Leder-Stahl-Kombinationen.

Seit den sechziger Jahren sind z. B. diese Stühle am Markt erhältlich:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Klägerin meint, der „C Chair“ sei einer der großen Möbelklassiker seiner Zeit und als solcher urheberrechtschutzfähig. Er stünde in einer Reihe mit wenigen, weltberühmten Designklassiker im Möbelbereich und sei mit dem Sessel „A“, dem „X table“ und dem „Y-G Chair“

(Es folgt eine Darstellung)

als urheberrechtschutzfähiger Möbelklassiker vergleichbar.

Die Klägerin trägt vor, dass die Stühle der Serien „D“ und „F“ dem „C Chair“ zum Verwechseln ähnlich sähen, da sie im Wesentlichen die Form und die gestalterischen Elemente vom „C Chair“ übernommen hätten.

Beim Modell „D“ sei die hohe Ähnlichkeit insbesondere durch die ähnliche Fußform, die identische Übernahme der Form der geschwungen und durchgehenden Rücken- und Sitzfläche und der nahezu identischen Armlehnen bedingt. Das Modell „D“ übernehme insbesondere mit den trapezförmigen Armlehnen und der speziell durchgehend geschwungenen Form der Rücken- und Sitzfläche die beiden auffälligsten und somit bedeutendsten eigenpersönlichen Züge des „C Chair“.

Beim Modell „F“ sei die hohe Ähnlichkeit ebenfalls durch die ähnliche Fußform, die identische Übernahme der Form der geschwungen und durchgehenden Rücken- und Sitzfläche und der nahezu identischen Armlehnen sowie auch die Übernahme eines Querbügels hinter der Rückenlehne bedingt. Das Modell „F“ übernehme damit ebenfalls die auffälligsten und somit bedeutendsten eigenpersönlichen Züge des „C Chair“. Es sei für die Feststellung der kennzeichnenden Bestandteile nicht auf technische Merkmale, sondern auf das Design prägenden Merkmale, also die Form der Sitzfläche sowie die trapezförmigen Armlehnen abzustellen.

Daneben meint die Klägerin ihre Ansprüche auch auf UWG stützen zu können.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

die nachfolgend abgebildeten Stühle in jeglicher Farbgebung anzubieten, zu vertreiben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, sofern diese nicht aus dem Geschäftsbetrieb von P stammen:

(1)

(Es folgt eine Darstellung)

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren gemäß Ziffer 1) an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

Der Klägerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr angebotenen, vertriebenen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Waren gem. Ziff. 1) unverzüglich Auskunft über sämtliche gewerbliche Abnehmer mit Namen, Adressen und Stückzahlen zu erteilen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Handlungen gemäß Ziffer 1) entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der „C Chair“ schon wegen des WUA und des dortigen Schutzfristenvergleichs in Art IV keinen inländischen Urheberrechtschutz erlangen konnte. Außerdem meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, dass der „C Chair“ auch nicht die notwendige Gestaltungshöhe für einen inländischen Urheberrechtschutz erreiche. Als Werk der angewandten Kunst besitze er keine Gestaltungsmerkmale im Design, die das Durchschnittskönnen deutlich überstiegen. Sie trägt vor, der „C Chair“ sei in erster Linie ein Sitzmöbel, konstruiert aus bekannten Werkstoffen und einem zu jenem Zeitpunkt schon bekannten Formenschatz. Lediglich die einheitliche Sitz- und Rückenfläche und die speziell geformten Armlehnen seien als Gestaltungsmerkmale zu berücksichtigen, gingen aber nicht über die Durchschnittsgestaltung hinaus.

Die Beklagte behauptet, eine vermeintliche Ähnlichkeit der Stühle bestünde nur, weil es sich um Bürodrehstühle handeln würde, bei denen unstreitig Sitzfläche und Rückenteil in einem Stück gefertigt sind, deren Materialkontrast ähnlich ist und welche teilweise Armlehnen besitzen würden. Dies seien aber lediglich technische Elemente. Dahingegen seien ihre Stuhlserien gestalterisch darauf angelegt, bequem und solide zu wirken, so hätten z. B. Teile ihrer Stühle unstreitig eine Lordosestütze. Der „C Chair“ der Klägerin sollte hingegen leicht und fragil wirken und hätte daher eine leicht trapezoide Form und hinterließe nicht zuletzt durch die Gestaltung des Aluminiumgerüsts und der speziellen Einfügung des Materials einen schwebenden Eindruck. Es bestünde also eine unterschiedliche Designphilosophie.

Die Beklagte meint, aufgrund der - unstreitigen - zeitlich vorgehenden Modelle der Designer Breuer und von K habe es bereits bei der Schaffung des „C Chairs“ einen bekannten Formenschatz gegeben. Das herausragende Merkmal seiner Zeit sei bei dem „C Chair“ nicht das Design, sondern seine Wertigkeit gewesen.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass kein wettbewerbsrechtliches Unlauterkeitsmerkmal vorläge. Außerdem entspreche der wettbewerbsrechtliche Begriff der Nachahmung der urheberrechtlich relevanten Bearbeitung und eine solche läge gerade nicht vor.

Der Antrag zu 2) ist nach Auffassung der Beklagten schon unzulässig, weil sie eine italienische Firma ist und dort legal produziere. Auch der Antrag zu 3) sei, soweit es um Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ginge, unzulässig. Von zwei Kunden habe die Klägerin im Übrigen durch die Vorfälle auf der Möbelmesse schon Kenntnis. Auch im Antrag zu 4) fehle der Bezug auf Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte genommenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Lediglich ein Vernichtungsanspruch besteht nicht und die weiteren Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung des Schadensersatzes waren klarstellend auf die Verletzungshandlungen im Inland zu beschränken. Die Begründetheit der Klage beruhte dabei nicht auf dem UrhG, da der von der Klägerin vertriebene Stuhl „C Chair“ entgegen deren Auffassung nicht als Werk der angewandten Kunst urheberrechtsfähig ist. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht sind jedoch gemäß §§ 8, 9 UWG, 242 BGB begründet. Im Einzelnen:

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Die Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts kann hierfür im Ergebnis dahinstehen, da selbst bei Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts die in Rede stehenden Stühle der Klägerin der Linien „C Chair“ und „Q“ keinen Urheberrechtschutz genießen.

Als Stühle können der „C Chair“ und der „Q“ Urheberschutz nur als Werk der angewandten Kunst, § 2 Abs. 1 UrhG, genießen; solche Werke sind sie indes nicht. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich von reinen Kunstwerken durch ihren Gebrauchszweck und ihre Art der Herstellung. Industriell gefertigte Möbelstücke, wie der „C Chair“, fallen hierunter. Für Werke der angewandten Kunst gilt mit Rücksicht auf den gegebenenfalls auch zur Verfügung stehenden Geschmacksmusterschutz eine besondere Gestaltungshöhe. Als Werk der angewandten Kunst ist nur schutzfähig, was deutlich die Durchschnittsgestaltung überragt. Dass der „C Chair“ eine deutliche Funktionsästhetik aufweist ist hierbei nicht entscheidend, sondern ob der „C Chair“ über seine von der Funktion vorgegeben Form hinaus künstlerisch gestaltet ist. Es scheiden somit all diejenigen Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technisch vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen, soweit nicht in der Kombination dieser Formelemente, sei es untereinander oder sei es in Verbindung mit neuen Elementen wiederum eine schöpferische Leistung entstanden ist. Der „C Chair“

Der „C Chair“

ist kein Werk der angewandten Kunst. Die Kammer geht bei Beachtung der soeben genannten Grundsätze nicht davon aus, dass dieser hinreichende Originalität besitzt. Der „C Chair“ lässt keine über das Maß durchschnittlicher Möbelschöpfungen erheblich überragende Disziplinierung seines Formempfindens erkennen und zwar weder durch die trapezförmige Gestaltung der Armlehne, noch durch die geschwungene und durchgehende Rücken- und Sitzfläche. Stattdessen stellt er eine hochwertige industrielle Fertigung dar, die primär die Erfüllung technischer, im Gebrauchszweck liegender Kriterien darstellt, nämlich: Zweckmäßigkeit, Bequemlichkeit und Verarbeitung. Dahingegen kommt es nicht zu einer Reduzierung der Linienführung auf eine elementare Form, die bis dato im Formenschatz nicht bekannt gewesen wäre.

Soweit sich die Klägerin für die hinreichende Gestaltungshöhe auch auf die Stahlkonstruktion des „C Chairs“ verweist, ist Metall, worauf sie selbst hinweist, bereits zuvor in der Möbelkonstruktion zur Anwendung gelangt, so z. B. beim 1925 von dem Bauhaus-Künstler Z gestaltete Hocker „B 9“, welcher als Werk der angewandten Kunst auch gerade deshalb gilt. Die Verwendung von Stahl war als zum Zeitpunkt des Entstehens des „C Chairs“ gerade kein Schock mehr. Vielmehr hatten bereits mehrere Designer in den dreißiger Jahren die Idee aufgegriffen, Stahl mit weichen Materialien für die Stuhlkonstruktion zu bemühen, so die Designer Z und von K. Die besagten Designer gestalteten Stühle als Aluminum-Poster-Kombination mit übergangsloser Sitz- und Rückenfläche mit nach hinten heruntergezogenem Abschluss bzw. Stühle mit schwebender Ledersitzfläche, gehalten von einem Aluminiumfußteil, welches unmittelbar ins Armteil übergeht.

(Es folgt eine Darstellung)

Es macht auch keinen Unterschied, dass die Klägerin nicht vorrangig auf die Kombination des Stahls mit weichen Materialien, sondern die Formgebung des „C Chairs“ durch die Art und Weise der Stahlkonstruktion abstellt. Soweit sie auf die trapezförmige Armlehne in Form eines geschlossenen Ringes verweist, sind jedenfalls trapezförmige Elemente auch in die Designs von Z und von K eingeflossen. Dieser Teil des Armlehnenelements springt dem Betrachter ebenso beim „C Chair“ sofort ins Auge, nicht aber, dass das Trapez tatsächlich ein geschlossener Kreis ist. Der Betrachter nimmt in erster Linie die obere Trapezgestaltung zur Kenntnis, weil sie im Gegensatz zu dem weiteren verwendeten Material der Sitzauflage und deren weich geschwungener Form steht. Die Wirkung des „C Chairs“ beruht entscheidend auch auf der Wirkung des Materials Stahl, das glänzend ist und kühl wirkt, und gerade dadurch dem Stuhl eine besondere Nüchternheit und Klarheit verleiht.

Auch in dem Design von Z nimmt man diesen Gegensatz zwischen markanten Stahlformen und sanft geschwungenen Sitzauflagen bzw. markanten Sitzauflagen und sanft geschwungenen Stahlformen bei von K wahr. Der „C Chair“ ist also durch die Kombination der Materialien und ihre gegensätzliche Verarbeitung zentral geprägt. Der besondere „Pfiff“ des Objektes liegt in der Verbindung der hochwertig gehaltenen Materialien, der ebenso hochwertigen Verarbeitung und der damit einhergehenden Funktionsästhetik.

Ebenso wenig erreicht der „C Chair“ durch seine ineinander übergehende Sitz- und Rückenfläche die notwendige Gestaltungshöhe. Dieses Element findet sich z. B. schon bei den in den dreißiger Jahren von Z entworfenen Stühlen, waren also zum Zeitpunkt der Gestaltung des C Chairs bereits bekannter Formenschatz.

Dahingegen ist nicht entscheidend, dass der „C Chair“ sowohl im hauseigenen Museum der Klägerin, als auch im Museum of Modern Art in New York und mehren Designbüchern zu finden ist. Hiervon hängt ein urheberrechtlicher Schutz weder ab noch sind höhere Maßstäbe an die Schutzfähigkeit anzulegen, wenn sich für das Möbelstück noch keine „internationale“ Wertschätzung in Kunstkreisen herausgebildet hat. Die Einmaligkeit des Unikats und die Aufstellung im Museum machen einen Gebrauchsgegenstand ebenso wenig zum Kunstwerk wie die Herstellung in Serie einem künstlerisch gestalteten Werk die künstlerische Gestaltungshöhe nehmen kann. Der Charakter des Werkes als Kunstwerk ist nur für die Masse der Kunstbetrachter im Museum leichter sichtbar. Entscheidend ist allein die Frage, ob in dem Werk bei objektiver Betrachtung die erforderliche überragende Gestaltungshöhe Ausdruck gefunden hat, was vorliegend zu verneinen war, so dass die Aufnahme des „C Chairs“ in Ausstellungen und Fachbücher vorliegend auch keine indizielle Bedeutung haben konnte.

Der aus dem „C Chair“ als Produktlinie hervorgegangene „Q“

(Es folgt eine Darstellung)

ist nach dem Vorgenannten ebenfalls kein Werk der angewandten Kunst, ohne dass es noch darauf ankäme, inwieweit seine Schaffung knapp 10 Jahre nach dem „C Chair“ Auswirkungen auf den Urheberschutz haben könnte.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist jedoch nach §§ 8, 3 4 Nr. 9 UWG betreffend die streitgegenständlichen Stühle der Serie „F“ (Anträge zu I. 1. bis 4.) und „D“ (Anträge zu I. 5. bis 8.) begründet. Denn die von der Beklagten vertriebenen Stühle stellen eine fast identische und wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG dar. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das nicht unter Sonderrechtsschutz steht, aber wettbewerbliche Eigenart aufweist, und dass besondere Umstände vorliegen, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen.

Die wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Anders als im Urheberrecht ist dabei kein deutliches Überragen von der Durchschnittsgestaltung vonnöten, sondern die Gestaltung muss sich lediglich von dem nicht geschützten rein Handwerksmäßigem und Alltäglichem abheben und Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft zulassen.

Die wettbewerbliche Eigenart des Produktes der Klägerin ist gegeben. Sie ergibt sich aus der Gestaltung des Stuhles, die bundesweit aufgrund von Bildern aus verschiedenen Büros von Personen aus Wirtschaft und Politik bekannt ist. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Stuhl Gegenstand zahlreicher Berichte in den Medien war und auch in verschiedenen Museen ausgestellt ist.

Insgesamt handelt es sich bei dem Produkt, dass aufgrund seiner Gesamtwirkung, die sich von gewöhnlichen Formgebungen vergleichbarer Produkte spürbar abhebt. Vor diesem Hintergrund ist der „C Chair“ geeignet, im Verkehr eine Vorstellung der betrieblichen Herkunft auszulösen. Denn in aller Regel wird nicht in erheblichem Maß in den Medien über Produktgestaltungen berichtet und diese auch in Museen ausgestellt, die über die bei der Gestaltung von Erzeugnissen der betroffenen Art gängige Formensprache und die damit erzielten gestalterischen Ergebnisse hinausragen und als qualitativ gelungen eingeordnet werden.

Schließlich liegt in streitgegenständlichen Stühlen eine Nachahmung. Für die Frage der Nachahmung ist auf die übernommenen Elemente abzustellen; geringfügige Abweichungen vom Original ändern am Vorliegen einer Nachahmung nichts. Danach sind die von der Beklagten hergestellten Stühle sehr eng an das Vorbild des „C Chairs“ der Klägerin angelehnte Nachahmungen. Das Vorbild bleibt in dem nachgeahmten Erzeugnis klar erkennbar, so dass sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis nicht hinreichend deutlich von seinem Vorbild absetzt. Im Einzelnen:

Betreffend die im Antrag zu I. 1) klägerseits angegangene Nachahmung in Form des „F Hochlehners“

(Es folgt eine Darstellung)

hat die Kammer dies schon gegenüber dem Abnehmer der Beklagten entschieden, der diesen Stuhl seinerzeit auf der Messe anbot. Der C Chair Hochlehner ist fast identisch anzusehen.

(Es folgt eine Darstellung)

Aus der Gegenüberstellung der Stühle folgt, dass die Leistung von der Beklagten nicht nur nachschaffend, sondern unmittelbar übernommen und deutlich erkennbar von ihr nachgeahmt wurde. Aufgrund der Nachahmung besteht die Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung.

Nichts anders gilt für die weitern in den Anträgen zu I. 2) bis I. 4) abgebildeten Modelle der Reihe „F“ der Beklagten. Auch diese sind in ihrer Gestaltung nicht hinreichend zum Modell „C Chair“, sei es als Flachlehner, sei es als Hochlehner, abgegrenzt. Der Flachlehner des „C Chairs“ sieht wie folgt aus:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Stühle mögen im verwendeten Sitz- und Rückenflächenmaterial varieren, ihre prägenden Merkmale sind jedoch dieselben und damit für sämtliche der in den Anträgen zu I. 2) bis I. 4) abgebildeten Stühle der Modellreihe „F“

(Es folgt eine Darstellung)

identisch vom „C Chair“ der Klägerin übernommen.

All diese Stühle stellen eine eng an das Vorbild des „C Chairs“ angelehnte Nachahmung dar. Das Vorbild mit seinen trapezförmigen Lehnen und der einheitlichen Sitz- und Rückfläche bleibt in Gestaltung und Dimension der Nachahmungen deutlich erkennbar. Identisch aufgegriffen werden zudem die tragende Funktion der beiden äußeren geschwungenen Rahmenteile, zwischen denen die Sitzfläche und Lehne gespannt sind sowie die Querbügel der Rückenlehne. Auch die Metallverstrebungen des Fußes sind beim Model F in den Winkeln und Maßen fast identisch übernommen. Damit lehnen sich die streitgegenständlichen erkennbar an der Funktionsästhetik des „C Chairs“ dergestalt an, dass sie nicht einmal um Absetzung vom Original bemüht sind, wie auch die Gegenüberstellung der jeweiligen Flachlehner verdeutlicht:

(Es folgt eine Darstellung)

Dahingegen führen die eingebauten Höhenverstellungen oder eine Lordosestütze nicht aus dem Verletzungsbereich heraus. Diese sind, wie aus der bildlichen Gegenüberstellung deutlich werden dürfte, für den Betrachter nicht erkennbar, prägen also nicht das Erscheinungsbild des jeweiligen Stuhles. Dies ist auch nur folgerichtig, da es sich um technisch bedingte Zusatzteile handelt, die aufgrund ihrer auch vom Käufer erkannten technischen Notwendigkeit nicht zum Gesamteindruck der Stühle beitragen.

Die Stühle der Modellreihe „D“

(Es folgt eine Darstellung)

sind ebenso eine fast identische und wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG zum „C Chair“,

(Es folgt eine Darstellung)

da die prägenden Merkmale der Stühle sie ebenfalls identisch wirken lassen.

Die Stühle der Modellreihe „D“ variieren ebenfalls im verwendeten Sitz- und Rückenflächenmaterial. Außerdem verfügen sie noch, anders als die Modellreihe „F“ über eine höher gewinkelte Fußform. Dies nimmt ihnen den Nachahmungseffekt indes nicht. Denn der Käufer schaut, wie ausgeführt, vor allem auf die Gestaltung der Rücken- und Sitzlehne und die tragende Funktion der Rahmenteile. Die Füße der streitgegenständlichen „D-Modelle“ sind nicht etwa so robust, klobig und hervorspringend gestaltet, dass durch dieses Gestaltungselement die Funktionsästhetik des „C Chairs“ nicht mehr in der Reihe „D“ vorrangig durchscheint. Der Blick des Betrachters fällt hierauf nicht automatisch. Die streitgegenständlichen Stühle vermitteln trotz der unterschiedlichen Fußform dem Betrachter weiterhin das Gefühl, einen Stuhl aus dem Luxussegment zu erwerben, da das hochwertige, gediegene Design des „C Chairs“ weiterhin in den verwendeten Materialen und in einer funktionalen, aber sehr ästhetischen Gestaltung wiederzufinden ist.

Es liegen für die streitgegenständlichen, nachgeahmten Stühle der Marke „F“ und „D“ die notwendigen wettbewerbsrechtlichen Begleitumstände vor. Die Anforderungen an das Vorliegen der besonderen wettbewerblichen Begleitumstände, die hinzutreten müssen, um die Übernahme der fremden Leistung wettbewerbswidrig zu machen, sind vorliegend nicht zu hoch anzusetzen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart ist, umso geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, insofern besteht eine Wechselwirkung. Die Anforderungen an die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit des Vorgehens sind wiederum bei der unmittelbaren Leistungsübernahme geringer als bei der nachschaffenden Übernahme, die auf einer eigenen Leistung des Übernehmers beruht.

Die Eigenart des nachgeahmten Produkts ist vorliegend durchschnittlich, die Leistung der Beklagten wurde von dieser nicht nur nachschaffend, sondern unmittelbar übernommen und deutlich erkennbar nachgeahmt. Dass nicht alle Gestaltungsmerkmale vollständig von der Vorlage übernommen wurden, ändert nichts an der Herkunftstäuschung, weil das gesamte Erscheinungsbild des Stuhles der Beklagten aufgrund seiner oben bereits erläuterten wettbewerblichen Eigenart geeignet ist, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Aufgrund der Nachahmung besteht die Gefahr der betrieblichen Herkunftsverwechslung. Die Originalität des Ersterzeugnisses ist für die angesprochenen Verkehrskreise von erheblicher Bedeutung. Gerade bei Designerprodukten wie Stühlen ist es dem Publikum nicht gleichgültig, ob ein Original oder nur ein Nachahmungsprodukt erworben wird. Vielmehr ist - ähnlich wie bei einem Markenartikel - nur mit dem Original das Besitzprestige verbunden, das seinen vergleichsweise hohen Preis rechtfertigt.

Der von der Klägerin geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nicht gegeben. Da die Klägerin ihren Anspruch nach dem Vorgenannten zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des „C Chairs“ für die streitgegenständlichen Stühle nur auf einen Beseitigungsanspruches nach § 8 Abs. 1 UWG stützen kann, besteht der Anspruch auf Vernichtung nur unter ganz engen Voraussetzungen. Vorliegend sind diese nicht dargetan. Voraussetzung wäre die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung und dass die Beklagte die Verfügungsgewalt über die Stühle hat. Entscheidende Auswirkung auf die Verhältnismäßigkeit eines wettbewerbsrechtlichen Vernichtungsanspruchs hat der Aspekt, dass im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nur der Vertrieb wettbewerbswidriger Sachen unlauter ist, nicht aber deren bloßer Besitz. Warum dennoch ein Vernichtungsanspruch auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten heraus verhältnismäßig sein sollte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.

Der Klägerin steht betreffend den Vertrieb der streitgegenständlichen Stühle ein Auskunftsanspruch zu. Dieser Auskunftsanspruch ist im UWG zwar nicht speziell normiert, aber über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben gemäß §§ 242, 259 BGB anerkannt, soweit ein Bedürfnis besteht. Vorliegend benötigt die Klägerin die geforderte Auskunft, um einen (bezifferten) Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Da vorliegend ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und die Klägerin sich die Informationen nicht selbst verschaffen kann, ist der Auskunftsanspruch gegeben.

Der Anspruch auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs folgt aus § 9 UWG. Es muss von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden, die keinen Entlastungsbeweis geführt hat. Im Wettbewerbsrecht werden wie generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss.

Weiterhin ist die Klägerin vor Erteilung der Auskunft nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern.

Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin unterlag lediglich mit dem Vernichtungsanspruch. Für die Beschränkung der austitulierten Ansprüche auf das Inland waren der Klägerin keine Kosten aufzuerlegen. Es handelte sich lediglich um eine Klarstellung im Tenor, da die Klägerin in Deutschland klagte und die Kammer nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgewalt besitzt. Soweit die Klägerin ihre Klage im Prozessverlauf nicht mehr auf markenrechtliche Ansprüche stützte, waren ihr ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen, da sie die Ansprüche aus Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrecht von Anfang an nicht kumulativ verfolgt hatte. Soweit die Klägerin mit dem Vernichtungsanspruch unterlegen war, lagen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, so dass ihr keine Kosten aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt betreffend den Unterlassungs- und den Auskunftsanspruch aus § 709 Satz 1 ZPO, wobei Kosten und denkbarer Vollstreckungsschaden berücksichtigt wurden und betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


Gesetze

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13 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.