Mitverschulden: Keine Helmpflicht für minderjährigen Fahrradfahrer
Einem knapp elf Jahre alten Jungen fällt kein Mitverschulden zur Last, wenn er auf einem privaten Garagenhof abseits der Straße auf einem BMX-Rad fährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen.
Mit dieser Entscheidung kippte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte über den Fall eines knapp elfjährigen Jungen zu entscheiden, der beim Radeln auf einem privaten Garagenhof von einem Kleintransporter erfasst und erheblich verletzt worden war. Die Vorinstanz hatte im Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden gesehen und den Jungen - auch unter Berücksichtigung einer unvorsichtigen Fahrweise - mit einer Quote von 50 Prozent belastet.
Das OLG hat den Jungen nun von einer Mithaftung wegen des Nichttragens eines Helms freigestellt. Maßgebend dafür seien die besonderen Umstände des Streitfalls, insbesondere das jugendliche Alter und der Unfallort außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs.
Hinweis: Die LG-Entscheidung, die bundesweit beträchtliche Publizität erlangt hat, mögen viele begrüßen. Dass Rad fahrende Kinder einen Helm tragen, ist zwar wünschenswert. In der Annahme einer Rechtspflicht ist jedoch weiterhin Zurückhaltung geboten (OLG Düsseldorf, I-1 U9/06).