Mitverschulden: Keine Helmpflicht für minderjährigen Fahrradfahrer

bei uns veröffentlicht am06.06.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Einem knapp elf Jahre alten Jungen fällt kein Mitverschulden zur Last, wenn er auf einem privaten Garagenhof abseits der Straße auf einem BMX-Rad fährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen.

Mit dieser Entscheidung kippte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte über den Fall eines knapp elfjährigen Jungen zu entscheiden, der beim Radeln auf einem privaten Garagenhof von einem Kleintransporter erfasst und erheblich verletzt worden war. Die Vorinstanz hatte im Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden gesehen und den Jungen - auch unter Berücksichtigung einer unvorsichtigen Fahrweise - mit einer Quote von 50 Prozent belastet.

Das OLG hat den Jungen nun von einer Mithaftung wegen des Nichttragens eines Helms freigestellt. Maßgebend dafür seien die besonderen Umstände des Streitfalls, insbesondere das jugendliche Alter und der Unfallort außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs.

Hinweis: Die LG-Entscheidung, die bundesweit beträchtliche Publizität erlangt hat, mögen viele begrüßen. Dass Rad fahrende Kinder einen Helm tragen, ist zwar wünschenswert. In der Annahme einer Rechtspflicht ist jedoch weiterhin Zurückhaltung geboten (OLG Düsseldorf, I-1 U9/06).
 

 

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu andere

Rechsprechung zum Kindergeld

21.06.2012

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
andere

§ 12 UStG Steuersätze

21.01.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
andere

Diritto Societario

19.02.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
andere