Nutzungsausfall: Hinweispflicht bei langer Wartezeit wegen Ersatzteilmangels
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Ist nach einem Verkehrsunfall ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, muss der Geschädigte den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens warnen. Zudem muss er eine Interimsreparatur vornehmen lassen, wenn diese im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordert.
Das musste sich ein Autofahrer sagen lassen, dessen Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt worden war. Weil eine Heckscheibe mit den passenden Bohrungen für den Scheibenwischer nicht lieferbar war, stand der Wagen 14 Wochen. Der Versicherer weigerte sich, für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung (rund 9.172 EUR) zu zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. gab dem Versicherer Recht. Der Autofahrer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Er hätte den Versicherer auf die lange Lieferzeit der passenden Heckscheibe hinweisen müssen. Die Erfahrung spreche dafür, dass der Versicherer dann eine Interimsreparatur angeraten hätte. Darauf hätte sich der Autofahrer einlassen müssen. Folglich könne er nur für einen Teil der effektiven Ausfallzeit entschädigt werden (OLG Frankfurt a.M., 24 U 111/05).
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