Nutzungsausfall: Verzögerung in der Werkstatt geht zulasten des Schädigers

bei uns veröffentlicht am24.02.2012

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Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Den erweiterten Ausfallschaden muss vorliegend der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlen-OLG Thüringen, 7 U 1088/10
Erteilt der Geschädigte einer Werkstatt zeitnah den Reparaturauftrag, und kommt es dort wegen nicht perfekter Arbeitsabläufe zu Verzögerungen, geht das nicht zulasten des Geschädigten.

Den erweiterten Ausfallschaden muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlen. Auslöser der Verzögerung war im Urteilsfall Schlamperei. Die Werkstatt hatte die Ersatzteile nicht sofort bestellt. Dadurch hatte sich der Reparaturbeginn verzögert. Auch wenn der Geschädigte die Werkstatt selber ausgesucht hat, müsse die Schädigerseite hierfür aufkommen (OLG Thüringen, 7 U 1088/10).


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