Ordnungswidrigkeit: Benutzen eines Mobiltelefons vor der roten Ampel

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Ordnungswidrig handelt, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampel wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.

Dies musste sich ein Autofahrer sagen lassen, der vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt worden war. Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm keinen Erfolg.

Das OLG argumentierte wie folgt: Die Gesetzesvorschrift sei eindeutig dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt sei, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". So habe der Fall auch hier gelegen. Der Betroffene habe selbst eingeräumt, sein Handy zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand genommen zu haben.

Unabhängig davon, ob die gewünschte Verbindung tatsächlich zu Stande komme, liege in dieser Aufnahme des Mobiltelefons eine bestimmungsgemäße Benutzung des Telefons. Ob das Handy nun in die Hand genommen werde, um selbst einen anderen Teilnehmer anzuwählen oder aber um ein Gespräch entgegenzunehmen, sei unerheblich. In beiden Fällen handele es sich um einen echten Gebrauch der Funktionen des Handys. Unerheblich sei auch, dass der Autofahrer mit seinem Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt nicht gefahren sei, sondern mit laufendem Motor vor der roten Ampel gewartet habe. Zum einen werde das Halten vor einer roten Ampel noch vom fließenden Verkehr umfasst, zum anderen liege nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit lediglich dann nicht vor, wenn das Fahrzeug stehe und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet sei (OLG Hamm, 2 Ss OWi 811/05).

 

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