Ordnungswidrigkeit: Keine Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor

bei uns veröffentlicht am28.03.2008

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Es liegt keine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.

Nach Auffassung des OLG liege hierin kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2 Ss OWi 190/07). 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu andere

Rechsprechung zum Kindergeld

21.06.2012

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
andere

§ 12 UStG Steuersätze

21.01.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
andere

Diritto Societario

19.02.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
andere