Parkendes Kfz: Unfall beim Öffnen der Fahrertür

bei uns veröffentlicht am18.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm). Er darf sie erst weiter öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

Dies musste sich ein Pkw-Fahrer sagen lassen, der beim Aussteigen ohne die erforderliche Rückschau die Fahrertür aufgestoßen hatte. Ein nachfolgendes Fahrzeug war mit der sich öffnenden Tür zusammengestoßen. Gleichwohl gab das Kammergericht (KG) der Klage des nachfolgenden Fahrers nur zur Hälfte statt. Dieser könne keinen vollen Schadenersatz beanspruchen, da er wegen einer in der Mitte der Fahrbahn fahrenden Straßenbahn zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen nur einen Abstand von ca. 30 cm, vielleicht sogar weniger eingehalten habe. Dieser Seitenabstand sei deutlich zu gering und rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent (KG, 12 U 151/04).

 

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