Pauschalreiserecht: "Familienreise" auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Die Grundsätze für Familienreisen gelten auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften, wenn dem Veranstalter das besondere Näheverhältnis bei der Buchung erkennbar ist. Das ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. der Fall, wenn ein Partner auch für den anderen ein Doppelzimmer bucht. Konsequenz des Urteils: Bei Buchung der Reise ist der jeweilige Anmelder der einzige Vertragspartner des Veranstalters, nicht auch sein Lebensgefährte. Nur der Anmelder kann also Gewährleistungsansprüche geltend machen, muss aber auch die Rüge- und sonstigen Fristen einhalten.
Hinweis: Auch in einem weiteren Punkt ist das Urteil interessant. Enthält die Reiseanmeldung einen Wunsch des Kunden hinsichtlich der Art der Unterbringung (Konkretisierung im Rahmen des Prospektangebots), so kommt nach Ansicht der Frankfurter Richter der Reisevertrag mit diesem Inhalt zustande. Das gilt auch, wenn die Reisebestätigung sich nicht zu diesem Kundenwunsch äußert. Will der Reiseveranstalter dem Wunsch nicht entsprechen, muss die Reisebestätigung einen Vermerk enthalten, dass dem Kundenwunsch ausdrücklich nicht nachgekommen werden kann (LG Frankfurt a.M., 2/24 S 79/05).

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