Prospekthaftung

bei uns veröffentlicht am18.02.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Anlegerrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Die Prospektpflicht gilt nach Wertpapierprospektgesetz (WpPG) für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. Entsprechende Regelungen finden sich auch für andere Kapitalanlagen im Investmentgesetz (InvG) und im Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG). Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) am 01.07.2005 wurde der Anwendungsbereich der Prospektpflicht auf die Anlageformen des Grauen Kapitalmarktes erweitert. Die Prospektpflicht besteht damit für alle öffentlich angebotenen Anlageformen.

Sinn und Zweck der Prospektpflicht ist es, dem Anleger eine transparente Information über das Wertpapier und den Emittenten zu verschaffen.

„Der Prospekt soll in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen.“ (§ 5 Absatz 1 WpPG)

Es kommt immer auf die Gesamtbetrachtung des Prospektes an, für die Verständlichkeit wird auf einen „durchschnittlichen Anleger“ abgestellt.

Das Prospekt ist unrichtig, wenn wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Der Grundsatz der Prospektklarheit gebietet, dass unvollständige Angaben im Hauptteil nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden. Es muss eine vollständige und richtige Information über die Chancen und Risiken der Anlage erfolgen.

Bei erheblichen Veränderungen, die nach Prospektveröffentlichung eingetreten sind, ist der Emittent gegebenenfalls verpflichtet, einen Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.

Zu unterscheiden ist die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 bis 47 BörsG, (gegebenenfalls in Verbindung mit Investmentgesetz und Verkaufsprospektgesetz) von der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, die unter dem Rechtsgedanken der Vertrauenshaftung weitgehend richterrechtlich entwickelt wurde.

Daneben kommen auch ordnungswidrigkeitsrechtliche (§ 30 WpPG) und strafrechtliche Haftungsnormen (§ 264 a StGB, § 16 UWG, § 12 WpÜG) in Betracht.

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung


Verantwortlich für die Richtigkeit des Prospektes und damit potentielle Anspruchsgegner sind Personen, die für das Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denen der Erlass des Prospektes ausgeht. Das sind:
  • Emittenten
  • Plazeure / Konsortialbanken
  • Treuhänder, Datentreuhänder, Verwaltungsstelle, ggfls. Übersetzer, jeweils im Rahmen der ihnen zurechenbaren Angaben
Die Unrichtigkeit des Prospektes kann sich ergeben aus
  • unrichtigen Angaben, die sich auf erhebliche Umstände beziehen (z.B. wertbildende Faktoren der Anlage, Werturteile und Prognosen müssen kaufmännisch vertretbar sein, Anpreisungen dürfen nicht Tatsachen verfälsch und zu einem falschen Werturteil verleiten)
  • unvollständig ist ein Prospekt, wenn Tatsachen, Prognosen oder Werturteile fehlen und damit der Gesamteindruck unrichtig wird
Es gilt für die Prospekthaftung nach BörsG in der aktuellen Fassung seit dem 01.07.2002 eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis vom Mangel und spätestens 3 Jahren nach Veröffentlichung des Prospektes. Damit kommt dieser Anspruchsgrundlage in der Praxis nur wenig Bedeutung zu. Nur wenige Verfahren werden von Anlegern erfolgreich geführt.

Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung unterscheidet zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der im weiteren Sinne.

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne beruht auf einem typisierten Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit des Prospektes. Es kommen folgende Personen als Anspruchsgegner in Frage:
  • Initiatoren, Gründer, Gestalter, soweit sie das Management beherrschen
  • Hintermänner, die besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben
  • Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter, Generalbevollmächtigte
  • Garanten durch Sachkenntnis (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige), wenn sie nach außen hin in Erscheinung getreten sind
Die Haftung besteht auch hier für unvollständige oder unrichtige Prospekte. Allerdings gilt auch für diese Ansprüche die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und längstens drei Jahre nach Erwerb der Anteile.

Die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens voraus. Deswegen betrifft sie in erster Linie Anlageberater und Anlagevermittler.

Aber auch der Treuhänder hat gegenüber den Anlegern vorvertragliche Aufklärungspflichten. Der Treuhänder hat über alle für den Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch negative Umstände der Anlage aufzuklären.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung


(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 12 Haftung für die Angebotsunterlage


(1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind, 1. von denjenigen, di

Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt


(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und

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Referenzen

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind,

1.
von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, und
2.
von denjenigen, von denen der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht,
als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots oder Übertragung der Aktien entstandenen Schadens verlangen.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern

1.
die Annahme des Angebots nicht auf Grund der Angebotsunterlage erfolgt ist,
2.
derjenige, der das Angebot angenommen hat, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage bei der Abgabe der Annahmeerklärung kannte oder
3.
vor der Annahme des Angebots in einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter nach § 39a übertragen worden sind, von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage.

(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.