Radfahrer: Haftungsquote bei Zusammenstoß nach Rotlichtverstoß

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Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß- und Radweg fährt und auch eine für ihn "rot" zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, muss den entstandenen Schaden alleine tragen.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle eine Radfahrerin zum vollständigen Ersatz des Schadens des Radfahrers, mit dem sie zusammengestoßen war. Das OLG wies darauf hin, dass die Radfahrerin unstreitig verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß und Radweg gefahren sei. Hätte sie sich vorschriftsmäßig verhalten und zunächst den rechtsseitigen Radweg benutzt, um dann die Straße zu überqueren, wäre sie für den entgegenkommenden Radfahrer frühzeitig erkennbar gewesen. Der Zusammenstoß hätte dann in der konkreten Art und Weise nicht geschehen können. Die Radfahrerin hätte es demnach in der Hand gehabt, nur durch ihr verkehrsgerechtes Verhalten den Unfall zu vermeiden. Wenn sie aber schon verbotswidrig auf dem linksseitigen Fuß- und Radweg fuhr, hätte sie die links befindliche Autofahrerampel beachten müssen. Dabei hätte sie in Rechnung stellen müssen, dass von links kommende Radfahrer "grün" hatten und daher in einem Zug über die Straße fahren würden. Selbst wenn sie meinte, die Ampel gelte für sie nicht, hätte sie wegen des zu erwartenden Querverkehrs rechtzeitig anhalten und vom Fahrrad steigen müssen. Auch dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Damit trägt sie letztlich allein die Schuld. Ein den geschädigten Radfahrer möglicherweise treffender Schuldvorwurf, dass er unter den gegebenen Umständen relativ schnell mit dem Fahrrad gefahren ist, tritt daher im Verhältnis zu dem groben Verkehrsverstoß der Radfahrerin völlig zurück (OLG Celle, 14 U 83/05).

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