Radfahrer: Mithaftung, wenn wegen Fußgänger die Geschwindigkeit nicht verringert wird

bei uns veröffentlicht am17.12.2010

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Erkennt der Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und betätigt er im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, muss er damit rechnen, dass die Fußgänger sich in Richtung Gehweg bewegen
Ein Radfahrer ist notfalls gehalten, Schritttempo zu fahren, wenn er einen Fußgänger auf der Fahrbahn wahrnimmt.

Das schrieb das Kammergericht (KG) einem Radfahrer ins Stammbuch. Dieser hatte zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen sehen, die ihm den Rücken zugewandt hatten. Ohne zu bremsen fuhr er auf die beiden zu und klingelte lediglich im Abstand von etwa sechs Metern. Sodann wollte er rechts neben den beiden vorbeifahren. Die beiden Fußgänger bewegten sich nach dem Klingelton jedoch ebenfalls nach rechts auf den Gehweg. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden machte der Radfahrer eine Vollbremsung. Hierbei stürzte er und verletzte sich.

Das KG sah hier ein überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers. Er hätte damit rechnen müssen, dass sich die Fußgänger nach dem Klingelton zur Seite bewegen würden. Bei einer derart unübersichtlichen Verkehrslage hätte der Radfahrer abbremsen und notfalls im Schritttempo fahren müssen. Er hätte sich in jedem Fall so verhalten müssen, dass jede Gefährdung der Fußgänger ausgeschlossen sei (KG, 12 U 179/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

KG: Beschluss vom 11.08.2010 - 12 U 179/09

Erkennt der Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden, und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von ca. 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass die Fußgänger sich nach rechts in Richtung Gehweg bewegen.

Versucht er dennoch, rechts an den Fußgängern vorbeizufahren und vollzieht - um die Kollision zu vermeiden - eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine Mithaftung des Radfahrers gem. § 254 Abs. 1 BGB zu 80% in Betracht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.


Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Zutreffend geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass dem Kläger ein weiteres, über den bereits gezahlten Betrag von 2.200 € hinausgehendes Schmerzensgeld selbst dann nicht zusteht, wenn ihm tatsächlich beide Beklagte direkt vor das Fahrrad gesprungen wären. Insbesondere zutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet hat. Auch der Senat hält eine Mitverschuldensquote des Klägers in Höhe von 80% für angemessen. Die beiden damals 14 jährigen Beklagten standen mit dem Rücken zur Fahrtrichtung und hatten das herannahende Fahrrad dementsprechend nicht wahrgenommen. Wenn der Kläger in einer solchen Situation die Fahrradklingel betätigt, muss er damit rechnen, dass dies als Aufforderung zur „Räumung“ des Radweges begriffen wird. Er hätte deshalb damit rechnen müssen dass sich die Mädchen schnellstmöglich in Richtung Fußgängerweg bewegen also nach rechts über den Fahrradweg springen. Dementsprechend hätte er seine Geschwindigkeit aber auch soweit reduzieren müssen, dass er gefahrlos bremsen kann. Notfalls hätte er anhalten müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch erst im Abstand von etwa 6 m durch betätigen der Klingel auf sich aufmerksam gemacht hat, obwohl er die Personengruppe bereits aus einer erheblich größeren Entfernung wahrgenommen hatte.

Da die beiden Beklagten mit dem Rücken zum Kläger standen, als dieser auf seinem Fahrrad nahte, hatte es allein der Kläger in der Hand, einen Unfall zu vermeiden.

Aus welchem Grund die beiden Beklagten sich auf den Fahrradweg befanden ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Kläger hatte die Beklagten wahrgenommen, gleichwohl ist er ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit auf diese zugefahren, die Klingel hat er erst im letzten Moment betätigt.

Es mag sein, dass der Kläger das Klingelzeichen gab, um darauf aufmerksam zu machen, dass er als berechtigter Fahrradfahrer den Fahrradweg nutzte. Er musste gleichwohl damit rechnen, dass die beiden Beklagten sein Klingeln als Aufforderung zur schnellen Räumung des Radweges in Richtung des Weges auffassen würden.

Dass die beiden erwachsenen Begleitpersonen der Beklagten mit dem Gesicht in Richtung des Klägers standen und diesen haben wahrnehmen müssen, ist unerheblich, da ein etwaiges Verschulden dieser Personen den beiden Beklagten nicht zuzurechnen ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers war dieser sehr wohl gehalten, Schritttempo zu fahren. Nimmt nämlich ein Verkehrsteilnehmer einen Fußgänger auf der Fahrbahn war, so muss er sich so verhalten, dass jegliche Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls muss er anhalten und warten, bis der Fußgänger die Fahrbahn verlassen hat. Der Umstand, dass der Fußgänger sich rechtswidrig auf der Fahrbahn aufhält, berechtigt den Verkehrsteilnehmer nicht, den Fußgänger zu gefährden.

In Ermangelung einer entsprechenden Hauptforderung steht dem Kläger auch der von ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner derzeitigen Prozessbevollmächtigten geforderte Betrag von 661,20 € nebst Zinsen nicht zu.

Ein Anspruch auf Zahlung von 1.359,58 € steht dem Kläger nicht zu, da die in der Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Ausweislich des Wortlautes des Schreibens der Rechtsschutzversicherung vom 17. Dezember 2009 erfolgt die Abtretung nur für den Fall, dass das Gericht eine gewillkürte Prozessstandschaft für unzulässig hält. An dieser Voraussetzung fehlt es, da der Kläger in beiden Instanzen keinen zur gewillkürten Prozessstandschaft passenden Antrag gestellt hat. Das Gericht hatte deshalb bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft zu äußern.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsschutzversicherung des Klägers gegen die Beklagten allenfalls ein Anspruch in Höhe von 272,87 € zustehen könnte, der sich wie folgt berechnet:

Gegenstandswert: 2.200,00 €

1,3 Geschäftsgebühr 209,30 €

Auslagen 20,00 €

MwSt 43,57 €

Summe 272,87 €

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 7.800,00 € festzusetzen.


Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.