Rechts vor Links: Trotz Vorfahrt kann bei einem Verkehrsunfall eine Mithaftung bestehen

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Der Vorfahrtberechtigte an einer wenig befahrenen "Rechts vor Links-Kreuzung" muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet wird. Kommt es zu einem Zusammenstoß, weil er den von links kommenden Verkehr nicht beachtet hat, kann ihn eine Mitschuld treffen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer Schadenersatzklage nach einem Verkehrsunfall. Dieser hatte sich auf einer Kreuzung zweier Wirtschaftswege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel "Rechts vor Links". Eine Autofahrerin war auf die Kreuzung zugefahren. Sie hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Daher nahm sie ein von links kommendes Fahrzeug nicht wahr, das ihre Vorfahrt nicht beachtete. Es kam zu einem Zusammenstoß.
Trotz der Vorfahrtverletzung durch den von links kommenden Pkw gab das OLG der Autofahrerin nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des Schadens. Die Richter hielten ihr vor, dass sie den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Wirtschaftswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren (OLG Koblenz, 12 U 25/05).

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