Reiserecht: "Billigflieger" dürfen keine Passagiere stehen lassen

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Kann ein Flugzeug wegen Schneefalls auf einem vorübergehend geschlossenen Flughafen nicht landen, kann sich die Fluggesellschaft nicht darauf beschränken, den Flug abzusagen und den auf den Rückflug wartenden Fluggästen den Flugpreis zurückzuerstatten oder eine Ersatzbeförderung erst einige Tage später anzubieten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied vielmehr, dass die Fluggesellschaft eine Betreuungs-, Fürsorge- und Unterstützungspflicht habe. Das heißt: Entweder müssten die Passagiere zu dem Flughafen befördert werden, zu dem das Flugzeug ausgewichen ist, oder das Flugzeug nehme nach Wiedereröffnung des Flughafens die dort wartenden Passagiere auf. Verletze das Luftfahrtunternehmen diese Fürsorge- und Betreuungspflicht, sei es zum Ersatz des dem Fluggast entstehenden Schadens verpflichtet. Es müsse beispielsweise die Kosten eines Ersatzflugs übernehmen. Das OLG hat damit der Argumentation der Fluggesellschaft eine eindeutige Absage erteilt, wegen des äußerst günstigen Flugpreises habe es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Betreuungsleistungen gegenüber dem Fluggast erbringen können (OLG Koblenz, 1 U 983/05).

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