Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern

published on 25/05/2007 13:45
Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Pauschalurlauber sind nicht schlecht gestellt, wenn auf einauf einer Reise etwas schiefläuft - Rechtsanwalt für Reieserecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das Gesetz gewährt ihnen insbesondere in den §§ 651a bis 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine ganze Reihe von Rechten und Ansprüchen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Reisende diese fristgerecht geltend macht.

A. Fristen aus Reisevertrag

Will der Reisende Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend machen, muss er die folgenden Fristen beachten.

Jederzeitiges Stornorecht

Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise formlos und ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt muss er den Reisepreis nicht mehr zahlen, jedoch in der Regel eine Storno-Entschädigung. Dies kann bis zur Höhe des Reisepreises gehen.

Nach Reiseantritt kann sich der Reisende nur noch durch eine Kündigung vom Reisevertrag lösen,

  • bei erheblichen Reisemängeln oder,
  • wenn die Reise aufgrund nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Mängelrüge vor Ort

Ist eine Reise mangelhaft, kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dies gilt aber nur, wenn er den Mangel angezeigt oder ohne eigenes Verschulden nicht angezeigt hat.

Beachten Sie: Der Reisende muss im Katalog oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Reisebestätigung darüber informiert werden, dass er Mängel anzuzeigen hat. Andernfalls ist eine Mängelanzeige entbehrlich bzw. deren Fehlen entschuldigt.

Für die Mängelanzeige gibt es keine feste Frist. Die Anzeige muss aber bald nach Auftreten des Mangels erfolgen und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlicher Reiseleitung.

Einmonatige Ausschlussfrist

Will der Reisende Gewährleistungsansprüche auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises geltend machen oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf die Rechte des Reisenden enden.

Die Monatsfrist beginnt ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Dieser Zeitpunkt ergibt sich in der Regel aus der Reisebestätigung. Auch wenn die konkrete Reise verkürzt oder verlängert wird, gilt für die Fristberechnung der Tag der Beendigung der Reise, wie in der Reisebestätigung festgehalten ist. Ob die Frist eingehalten wurde, wird vor Gericht automatisch geprüft.

Wichtig: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden in seinen AGB auf diese wichtige Frist hinzuweisen und genau anzugeben, gegenüber welcher Stelle die Ansprüche angemeldet werden müssen. Dies wird in der Regel die Hauptverwaltung des Veranstalters sein.

Auch wer vor Ort der Reiseleitung alle fraglichen Mängel gemeldet hat, muss dies nach Beendigung der Reise noch einmal wiederholen. Er muss in seinem Schreiben an den Reiseveranstalter deutlich zum Ausdruck bringen, dass Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Es reicht nicht aus, sich diesbezüglich erst nach dem Ende der Reise an sein Reisebüro zu wenden.

Wichtiges zur Berechnung der Frist

Die Monatsfrist läuft mit dem Ende des Tages ab, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten Endes der Reise entspricht. War vertragliches Reiseende z.B. der 12. Mai 2007, läuft die Monatsfrist am 12. Juni 2007 ab.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum Ende des nächsten Werktags. Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauffolgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten des Folgemonats ab.

Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war, z.B. wegen fehlender Information über die Ausschlussfrist oder schwerer, das Bewusstsein trübender Erkrankung. Sobald das Hindernis wegfällt, muss er die Anmeldung unverzüglich nachholen.

Vertragliche Verjährungsfrist

Die Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren innerhalb von zwei Jahren. Diese Frist kann durch die Reise-AGB des Veranstalters auf ein Jahr verkürzt werden, soweit dies mit § 651m S. 1 BGB zu vereinbaren ist.

Die Verjährungsfrist wird gehemmt durch Verhandlungen über die Ansprüche des Reisenden mit dem Veranstalter, bis dieser eindeutig erklärt, nicht weiter verhandeln zu wollen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem vertraglichen Ende der Reise, wie es in der Reisebestätigung festgehalten ist.

B. Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Wird der Reisende während der Reise verletzt oder kommt es aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu einem Unfall, können neben den reisevertraglichen Ansprüchen auch gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung bestehen.

Solche Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in 30 Jahren, beginnend mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

C. Fristen bei der Luftbeförderung

Bei der Luftbeförderung gelten völkerrechtliche Sondervorschriften. Nach dem Montrealer Übereinkommen gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, wenn der Reisende den Veranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer wegen Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Eine kurze Frist gilt für die Anmeldung von Gepäckschäden. Diese sind binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer anzumelden, bei Verspätung des Gepäcks binnen 21 Tagen. Die Meldung von Gepäckschäden sollte durch das entsprechende Formular dokumentiert werden.

D. Fristen bei Schiffsreisen

Ansprüche des Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck verjähren bei Pauschalschiffsreisen binnen zwei Jahren. Bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern sind Gepäckschäden bis spätestens 15 Tage nach Aushändigung des Gepäcks anzumelden. Sie sollten formularmäßig dokumentiert werden.

E. Ansprüche gegen den Reisemittler

Auch Ansprüche gegen das Reisebüro als Reisemittler sind denkbar. Ansprüche des Reisenden aus „Schlechterfüllung“ des Vermittlungsvertrags mit dem Reisebüro verjähren in drei Jahren ab Abnahme der Vermittlungsleistung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Show what you know!
3 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pausch

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
68 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

25/08/2016 08:55

Zur Erstattungsfähigkeit von Ersatzkäufen bei verspätetem Eintreffen des Reisegepäcks am Urlaubsort.
SubjectsReiserecht
02/06/2016 09:57

Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab.
SubjectsReiserecht
03/12/2010 09:23

Anwalt für Reiserecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsReiserecht
07/09/2019 06:24

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, nach der ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin
Artikel zu Reiserecht

Annotations

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.