Reiserecht: Hinweis auf Baulärm im Prospekt
Betreffen Bauarbeiten am Urlaubsort nicht nur ein Hotel, kann es ausreichend sein, wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt bei der Ortsbeschreibung auf Bauarbeiten hinweist und nicht bei jeder "Hotelbeschreibung" für im betreffenden Ort liegende Hotels wiederholt.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Im Urteilsfall betrafen die Beeinträchtigungen eine ganze Reihe von Hotels, die sich am gleichen Strandabschnitt befanden, an dem die Bauarbeiten ausgeführt wurden.
Beachten Sie: Das Urteil ermächtigt die Reiseveranstalter nicht dazu, auf Informationsseiten eines Prospekts lediglich allgemein auf Bauarbeiten hinzuweisen, um sich damit gegen Reklamationen verteidigen zu können. Auch der allgemeine Hinweis, dass "mit Bauarbeiten zu rechnen ist", enthebt den Veranstalter nicht von seiner Verpflichtung, auf konkrete Beeinträchtigungen am Urlaubsort hinzuweisen. Das OLG gestand im Urteilsfall lediglich zu, dass der Hinweis, der für den konkreten Urlaubsort einmal gegeben wurde, dann auch für alle Hotels ausreichend ist, die vom Baustellenlärm betroffen sind (OLG Celle, 11 U 268/04).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.