Reiserecht: Hinweis auf Baulärm im Prospekt

bei uns veröffentlicht am15.06.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Reiserecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Betreffen Bauarbeiten am Urlaubsort nicht nur ein Hotel, kann es ausreichend sein, wenn der Reiseveranstalter in seinem Prospekt bei der Ortsbeschreibung auf Bauarbeiten hinweist und nicht bei jeder "Hotelbeschreibung" für im betreffenden Ort liegende Hotels wiederholt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Im Urteilsfall betrafen die Beeinträchtigungen eine ganze Reihe von Hotels, die sich am gleichen Strandabschnitt befanden, an dem die Bauarbeiten ausgeführt wurden.

Beachten Sie: Das Urteil ermächtigt die Reiseveranstalter nicht dazu, auf Informationsseiten eines Prospekts lediglich allgemein auf Bauarbeiten hinzuweisen, um sich damit gegen Reklamationen verteidigen zu können. Auch der allgemeine Hinweis, dass "mit Bauarbeiten zu rechnen ist", enthebt den Veranstalter nicht von seiner Verpflichtung, auf konkrete Beeinträchtigungen am Urlaubsort hinzuweisen. Das OLG gestand im Urteilsfall lediglich zu, dass der Hinweis, der für den konkreten Urlaubsort einmal gegeben wurde, dann auch für alle Hotels ausreichend ist, die vom Baustellenlärm betroffen sind (OLG Celle, 11 U 268/04).

 

 

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