Reiserecht: Muezzinrufe in der Türkei sind kein Reisemangel
Diese eigentlich selbstverständliche Feststellung musste das Amtsgericht Hannover im Fall eines Reiseunternehmens treffen, dass wegen eines angeblichen Reisemangels von einem Urlauber verklagt worden war. Dieser hatte eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei für sich und seine Partnerin für 2258 EUR gebucht. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Darin sah er einen Reisemangel und verlangte 1.161 EUR Schadenersatz von dem Reiseunternehmen.
Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet. Daher hätte der Urlauber mit landestypischen Geräuschen rechnen müssen (Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14).
Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet. Daher hätte der Urlauber mit landestypischen Geräuschen rechnen müssen (Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14).
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