Reiserecht: Rechtliche Fragen zur Reiserücktrittskosten- und -abbruchversicherung

bei uns veröffentlicht am12.12.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Reiserecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zu den klassischen Versicherungsprodukten in der Touristik gehören die Reiserücktrittskosten- und die Reiseabbruchversicherung, auf die Reiseveranstalter und Reisemittler bei Abschluss des Reisevertrags hinweisen und über die sie die Kunden auch sachkundig informieren sollten.

Die Reiserücktrittskostenversicherung sichert das Risiko ab, dass der Reisende die Reise nicht antritt und mit Stornokosten belastet wird. Die Reiseabbruchversicherung gibt Deckungsschutz, wenn die Reise zwar angetreten, aber vorzeitig abgebrochen wird. Über die Versicherung können die zusätzlichen Rückreisekosten und der Wert der nicht genutzten Reiseleistungen ausgeglichen werden.


1. Versicherte Risiken

Durch die Reiserücktrittskosten- und die Reiseabbruchversicherung versicherte Risiken sind

  • Tod,

  • unerwartete schwere Erkrankung und schwere Unfallverletzung,

  • Impfunverträglichkeit,

  • Schwangerschaft,

  • erheblicher Schaden am Eigentum,

  • unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

  • unerwartete Arbeitsaufnahme,

  • Wiederholungsprüfung für einen Schul- oder Universitätsabschluss, die in die gebuchte Reisezeit fällt und

  • unerwartete schwere Erkrankung eines mit angemeldeten Hundes.
     

Der Versicherungsschutz erfasst nicht nur die unmittelbar betroffene versicherte Person. Auch Angehörige der versicherten Person sowie der Lebenspartner sind mitversichert, ebenso Mitreisende bei Buchungen mit bis zu vier Personen sowie Reisende, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.


2. Typische Streitpunkte aus dem Versicherungsverhältnis

Im Folgenden stellen wir einige typische Streitpunkte vor, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben können.

Wann ist Reiseantritt?

Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Reise angetreten ist. Das ist der Fall, sobald eine der gebuchten Reiseleistungen ganz oder teilweise in Anspruch genommen wurde. Maßgeblich ist hierbei die erstmalige Inanspruchnahme der versicherten Leistung. 

Bei der Frage „Reiseantritt oder nicht“ kann es auf Sekunden ankommen. Wenn etwa der Reisende den begonnenen Abfertigungsvorgang beim Einchecken abbricht, weil er ans Telefon gerufen wird und von der schweren Erkrankung eines Angehörigen erfährt oder einen Herzinfarkt erleidet, hat er die Reise schon angetreten.

Somit gilt die Reise als angetreten,

  • im Fall der Flugreise mit dem Beginn des Eincheckens des Gepäcks, auch bei einem Vorabend-Check-In,

  • bei Busreisen mit Betreten des Busses oder mit Beginn der Anwesenheitskontrolle durch die Reiseleitung,

  • bei Pauschalreisen für Selbstfahrer mit der Zimmerzuweisung,

  • bei Rail & Fly mit Beginn der Bahnfahrt.
     

Was ist eine „unerwartete schwere Erkrankung“?

Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn bei einer (mit)versicherten Person aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus ein so schwerer Krankheitszustand eintritt, dass die Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wann eine Krankheit oder eine Unfallverletzung als schwer einzuschätzen ist, richtet sich zwar auch nach der Art der gebuchten Reiseleistung. Vor allem sind aber die Symptome ausschlaggebend, die der Reisende beweisen muss. Voraussetzung für die Feststellung einer schweren Krankheit im Sinne der Versicherung ist nicht erst die Diagnose. Schon die Notwendigkeit stationärer Behandlung, gleichgültig ob zur Therapie oder zur weiterführenden Diagnose, zeigt in der Regel das Vorliegen einer schweren Krankheit an.

Beachten Sie: Ist eine schwerwiegende Diagnose schon bekannt, die sich aber bei Buchung der Reise in einer günstigen Phase befindet, kann keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Symptome derart verstärken, dass die Reise nicht angetreten werden kann.

Die Rechtsprechung verneint regelmäßig das Vorliegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“, wenn sich der Reisende zur Zeit der Reisebuchung bzw. bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch in ärztlicher Behandlung befindet und eben diese Krankheit später Anlass zur Stornierung der Reisebuchung war. Keinen Versicherungsschutz können daher zum Beispiel Patienten erwarten, bei denen bereits Symptome festgestellt wurden, die auf eine Krebserkrankung hindeuten, bei denen die Therapie noch nicht abgeschlossen ist oder der Patient sich nach einer Medikamentenumstellung nicht wieder in einem stabilen Zustand befindet.

Ein besonderer Streitpunkt sind die chronischen Krankheiten: Nach einschlägiger Rechtsprechung gibt es zum Beispiel bei der Schilddrüsenüberfunktion keinen „normalen“ komplikationslosen Heilverlauf. Bei der Behandlung mit jodhaltigen Präparaten seien eine Überreaktion des Körpers und daraus resultierende Komplikationen nicht ungewöhnlich. Folge: Der Reiserücktritt oder -abbruch aufgrund einer Verschlechterung des Krankheitsbilds ist nicht über die Versicherung abgedeckt.

Wie ist das Risiko der rechtzeitigen Stornoerklärung?

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine gebuchte Reise sofort zu stornieren, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit zum Zeitpunkt der Reise sprechen.

Stellt sich heraus, dass der Reisende mit einer Stornierung gewartet hat, weil er auf eine Verbesserung des Krankheitsbilds gehofft hat, und erhöht sich die Stornokostenpauschale, weil eine spätere Stornierung in eine höhere Zeitstufe fällt, wird die Versicherung entsprechend die Versicherungsleistung kürzen. Denn der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Stornokosten möglichst gering zu halten (Pflicht zur Schadenminderung). Allenfalls in den Fällen, in denen der Arzt dem Reisenden mitteilt, dass die Erkrankung bzw. Verletzung nach ärztlicher Erfahrung verlässlich bis zum geplanten Reisetermin heilen wird und der Versicherte sich aufgrund seiner körperlichen Verfassung darauf verlassen kann, dass sich die Heildauer nicht weiter hinziehen wird, ist der Reisende berechtigt, seine Buchung aufrechtzuerhalten. 

Lässt sich das Risiko aus höherer Gewalt versichern?

Die Risiken des Kriegs oder Bürgerkriegs, eines Streiks oder innerer Unruhe sowie das Risiko der vorsätzlichen Herbeiführung einer Verletzung oder einer Krankheit ist nicht versicherbar. Auch die Angst vor einem solchen Ereignis ist kein versicherter Grund zur Stornierung einer Reise.

Was bedeutet der Einwand der Vorvertraglichkeit?

Die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung tritt erst ab dem Moment ein, in dem ein Versicherungsvertrag geschlossen worden ist. Bei einer Inanspruchnahme der Versicherung wird der Versicherer genau klären, ob das Ereignis, welches zur Stornierung oder zum Reiseabbruch geführt hat, erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist oder schon vorher vorhanden war. In diesem Fall gibt es keine Versicherungsleistung.

Wer muss was beweisen?

Der Versicherte hat den Eintritt des Rücktritts- bzw. Abbruchgrunds nachzuweisen. Bei Ereignissen, die die Gesundheit oder den Körper des Versicherten oder eines Mitreisenden betreffen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses muss den Beginn der Erkrankung und die Behandlungsdaten sowie die Beschwerden und die Diagnose nennen. Psychiatrische Erkrankungen können nur durch das Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen werden. Im Todesfall muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden.

 

 

 

 

 

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Reiserecht

Reiserecht: Ansprüche des Reisenden bei verspätet eintreffendem Reisegepäck

25.08.2016

Zur Erstattungsfähigkeit von Ersatzkäufen bei verspätetem Eintreffen des Reisegepäcks am Urlaubsort.
Reiserecht

Reiserecht: Zusatzleistungen am Urlaubsort

02.06.2016

Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab.
Reiserecht

Reiserecht: Kleiderordnung im gehobenen Hotel ist keine Beeinträchtigung

03.12.2010

Anwalt für Reiserecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Reiserecht

Reiserecht: Vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

07.09.2019

Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, nach der ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin

Reiserecht: Fluglinie muss rechtzeitig über geänderte Flugzeiten informieren

27.10.2019

Nach der Fluggastrechteverordnung muss der Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden, wenn der Flug verlegt wird. Informiert die Fluggesellschaft nicht rechtzeitig, muss sie Ausgleichszahlungen leisten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin
Reiserecht