Reiserecht: Reisepreisminderung bei Verlust des Koffers
Gelangt das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars, das über den Jahreswechsel eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht hatte. Beim Einchecken auf dem Schiff in Genua stellten die Eheleute fest, das ihre am Flughafen aufgegebenen Koffer nicht eingetroffen waren. Erst fünf Tage später bekamen sie ihre Koffer mit Inhalt zurück. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten sie den Reisepreis um jeweils 90 Prozent pro Tag. Sie hätten die ganzen fünf Tage nur das anzuziehen gehabt, was sie am Tage der Anreise getragen hätten. Damit hätten sie an den Galaabendessen, den Theater- und Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen können. Aufgrund ihrer Kleidung hätten sie sich so erheblich von den übrigen Reiseteilnehmern abgehoben, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen eine Art Spießrutenlaufen gewesen wäre. Daher hätten sie teilweise davon Abstand genommen. Außerdem hätte ihnen auch Sportkleidung für den Fitnessraum und die Sportprogramme gefehlt. Auch wären Hygiene- und Kosmetikartikel, Sonnenschutz sowie der Fotoapparat im Koffer gewesen. An Bord habe man zwar Kleidung kaufen können, allerdings nur T-Shirts, Herrenhemden, Unterwäsche und Sandaletten. Nachdem die Kleidung täglich gewaschen werden musste, seien sie auch immer wieder an die Kabine gefesselt gewesen. Aufgrund dessen habe auch eine Art Depression bei ihnen geherrscht, die Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude rechtfertige.
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Die Reisenden hätten Ersatzkäufe tätigen können. Eine derartige Reiseminderung oder ein Schadenersatz sei nicht gerechtfertigt. Der zuständige Richter beim AG München gab dem Ehepaar nur zu einem Teil recht: Das Fehlen der Koffer stelle zwar eine Beeinträchtigung der Reise dar. Da aber die vielfältigen Leistungen der Reise durchaus auch mit dieser Kleidung (und der gekauften Ersatzkleidung) hätten wahrgenommen werden können und auch zum Teil wahrgenommen wurden, erscheine eine Minderung, die über 30 Prozent hinausgehe, nicht gerechtfertigt. Deshalb könne auch kein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen werden (AG München, 132 C 20772/08).
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars, das über den Jahreswechsel eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht hatte. Beim Einchecken auf dem Schiff in Genua stellten die Eheleute fest, das ihre am Flughafen aufgegebenen Koffer nicht eingetroffen waren. Erst fünf Tage später bekamen sie ihre Koffer mit Inhalt zurück. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten sie den Reisepreis um jeweils 90 Prozent pro Tag. Sie hätten die ganzen fünf Tage nur das anzuziehen gehabt, was sie am Tage der Anreise getragen hätten. Damit hätten sie an den Galaabendessen, den Theater- und Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen können. Aufgrund ihrer Kleidung hätten sie sich so erheblich von den übrigen Reiseteilnehmern abgehoben, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen eine Art Spießrutenlaufen gewesen wäre. Daher hätten sie teilweise davon Abstand genommen. Außerdem hätte ihnen auch Sportkleidung für den Fitnessraum und die Sportprogramme gefehlt. Auch wären Hygiene- und Kosmetikartikel, Sonnenschutz sowie der Fotoapparat im Koffer gewesen. An Bord habe man zwar Kleidung kaufen können, allerdings nur T-Shirts, Herrenhemden, Unterwäsche und Sandaletten. Nachdem die Kleidung täglich gewaschen werden musste, seien sie auch immer wieder an die Kabine gefesselt gewesen. Aufgrund dessen habe auch eine Art Depression bei ihnen geherrscht, die Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude rechtfertige.
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Die Reisenden hätten Ersatzkäufe tätigen können. Eine derartige Reiseminderung oder ein Schadenersatz sei nicht gerechtfertigt. Der zuständige Richter beim AG München gab dem Ehepaar nur zu einem Teil recht: Das Fehlen der Koffer stelle zwar eine Beeinträchtigung der Reise dar. Da aber die vielfältigen Leistungen der Reise durchaus auch mit dieser Kleidung (und der gekauften Ersatzkleidung) hätten wahrgenommen werden können und auch zum Teil wahrgenommen wurden, erscheine eine Minderung, die über 30 Prozent hinausgehe, nicht gerechtfertigt. Deshalb könne auch kein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen werden (AG München, 132 C 20772/08).
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