Reiserecht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln ist unwirksam
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters, nach denen die vertraglichen Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, bereits in einem Jahr nach Reiseende verjähren sollen, sind unwirksam.
Dies schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Reiseveranstalter ins Stammbuch. Dieser hatte den Schadenersatzanspruch eines Reisenden wegen eines Reisemangels zurückgewiesen und sich dabei auf die betreffende Klausel berufen. Die Richter hielten die Verkürzung der Verjährungsfrist für unwirksam, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Reisenden erfasse. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt seien, könne die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam begrenzt werden. Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stelle auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß habe zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam sei. Der Reiseveranstalter müsse daher für die Schadenersatzansprüche des Reisenden aufkommen (BGH, Xa ZR 141/07).
Dies schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Reiseveranstalter ins Stammbuch. Dieser hatte den Schadenersatzanspruch eines Reisenden wegen eines Reisemangels zurückgewiesen und sich dabei auf die betreffende Klausel berufen. Die Richter hielten die Verkürzung der Verjährungsfrist für unwirksam, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Reisenden erfasse. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt seien, könne die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam begrenzt werden. Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stelle auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß habe zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam sei. Der Reiseveranstalter müsse daher für die Schadenersatzansprüche des Reisenden aufkommen (BGH, Xa ZR 141/07).
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