Reiserecht: Vorverlegung eines Flugs um 15 Stunden berechtigt zum Schadenersatz

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Wird ein Flugpassagier zum gebuchten Termin auf Grund einer Vorverlegung des Flugs um fünfzehn Stunden nicht befördert, muss ihm Schadenersatz geleistet werden, da eine Vertragsverletzung gegeben ist.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M. hin. Im Urteilsfall ging es um einen Flug, den die Fluggesellschaft aus Gründen der Auslastung 15 Stunden vorverlegt hatte. Die Passagiere wurden darüber nicht informiert. Als sie rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen erschienen, teilte man ihnen mit, das gebuchte Flugzeug sei seit Stunden abgeflogen. Weitere Unterstützungsleistungen erfolgten nicht. Alle Passagiere mussten sich bei anderen Fluggesellschaften einen Ersatzflug besorgen. Das AG sprach ihnen nun die Kosten des Ersatzflugs als Schadenersatzleistung zu. Flugpassagiere seien nicht verpflichtet, sich den Flug 48 Stunden vor Abflug rückbestätigen zu lassen bzw. zu einem verfrühten Zeitpunkt zu fliegen. Die Einbeziehung von Beförderungsbedingungen müsse bei Vertragsschluss erfolgen. Eine abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme auf der Homepage des Flugunternehmens genüge nicht. Die Fluggesellschaft könne sich daher nicht auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen war die Pflicht festgehalten, sich 48 Stunden vor geplantem Rückflug bei der Fluggesellschaft zu melden, um den Rückflug rückbestätigen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung zu vereinbaren sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse dies mit dem Flugpassagier bei Abschluss des Beförderungsvertrags geschehen (AG Frankfurt a.M., 30 C 142/05).

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