Reparaturkosten: Kosten für das „Beipolieren“ sind erstattungspflichtig
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Tübingen. Es machte deutlich, dass der Geschädigte Anspruch darauf habe, dass die Reparaturstelle nach der Reparatur nicht auffällt. Wenn Glanzunterschiede deutlich sichtbar seien, dann müssten sie zur Täuschung des Auges beseitigt werden. Geschehe diese durch Polierarbeiten, seien die Kosten dafür ein Teil des Schadens.
Quelle: AG Tübingen, Urteil vom 28.11.2014, (Az.: 3 C 911/13).
Quelle: AG Tübingen, Urteil vom 28.11.2014, (Az.: 3 C 911/13).
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