Reparaturkosten: Reinigungskosten bei Reparatur und Lackierung

bei uns veröffentlicht am04.08.2016

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wenn die Werkstatt die dafür entstehenden Kosten gesondert abrechnet, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten.
Es liegt auf der Hand, dass bei einer Reparaturlackierung Reinigungsarbeiten notwendig sind.

Das schrieb das Amtsgericht Rastatt einem Versicherer ins Stammbuch. Der hatte zwar nicht bestritten, dass Reinigungsarbeiten notwendig sind. Bezahlen wollte er sie aber trotzdem nicht. Er hatte vorgetragen, dass „viele Werkstätten“ diese Position nicht gesondert berechnen.

Wenn es viele Werkstätten sind, sagt das Gericht, sind es eben auch viele, die die Reinigungsarbeiten doch in Rechnung stellen. Damit sei die gesonderte Abrechnung nicht unüblich. Ohne vorherige Preisvereinbarung mit dem Auftraggeber, hier also dem Geschädigten, kann die Werkstatt „das Übliche“ abrechnen. So sagt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Die berechneten 52,50 EUR netto gingen nach Ansicht des Gerichts in Ordnung.

Quelle: Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 1.3.2016, (Az.: 16 C 279/15).


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