Sachverständigengutachten: Der Geschädigte muss nicht zum Gutachter fahren
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Günzburg. Der Versicherer hatte argumentiert, dass die Geschädigte ohne Mühe ihr Fahrzeug beim Gutachter hätte vorfahren können, sodass Fahrtkosten des Gutachters nicht angefallen wären. Dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es entschied vielmehr, dass sich die Geschädigte nicht darauf verweisen lassen müsse, selbst beim Gutachter vorzufahren. Zum einen seien vom Gutachter lediglich Kosten in Höhe von 26,12 EUR (1,00 EUR pro Kilometer) in Rechnung gestellt worden. Zum anderen würden der Geschädigten ja auch Fahrtkosten entstehen, wenn sie sich auf den Weg zum Gutachter machen würde.
Quelle: AG Günzburg, Urteil vom 13.8.2015, (Az.: 2 C 496/15).
Quelle: AG Günzburg, Urteil vom 13.8.2015, (Az.: 2 C 496/15).
Gesetze
Gesetze
1 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu andere