Sachverständigenhonorar: Schadengutachten plus zwei Kopien sind zu erstatten
So entschied es das Amtsgericht München. Es machte deutlich, dass der Geschädigte alle drei Exemplare benötigt. Eins für sich, ein Exemplar für seinen Rechtsanwalt und ein Exemplar, dass er an den Versicherer sendet. Der Versuch der Versicherung, die Kosten für die vom Schadengutachter mitgelieferten Zweitfertigungen nicht zu erstatten, hat damit nicht gefruchtet (AG München, 335 C 2231/14).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu andere
Unfallschaden: Haftpflichtversicherer kann "Stundenverrechnungssätze" nicht vorschreiben
06.04.2007
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Überholvorgang: Liegen gebliebenes Fahrzeug in unübersichtlicher Kurve
06.04.2007
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nutzungsausfall: Hinweispflicht bei langer Wartezeit wegen Ersatzteilmangels
06.04.2007
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Radfahrer: Haftungsquote bei Zusammenstoß nach Rotlichtverstoß
01.06.2007
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss nicht auf Restwertangebot der Versicherung warten
06.04.2007
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB