Sachverständigenhonorar: Zum Sachverständigen fahren oder ihn in die Werkstatt kommen lassen?

bei uns veröffentlicht am05.10.2016

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Jedenfalls dann, wenn für die ordnungsgemäße Begutachtung eine Hebebühne benötigt wird, darf der Geschädigte den Sachverständigen in die Werkstatt kommen lassen.
Das gilt selbst, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist. Die Auswahl eines Schadengutachters aus ca. 25 km Entfernung verstößt ebenfalls nicht gegen die Schadenminderungspflicht. 

Hierauf wies das Amtsgericht Nürnberg hin. Dabei geht es um die Frage der vom Schadengutachter berechneten Fahrtkosten. Die wären ja vermieden worden, wenn der Geschädigte zu ihm hingefahren wäre. Im konkreten Fall wurde aber eine Hebebühne benötigt, die der Schadengutachter an seinem Standort nicht hatte.

Beachten Sie: Gerichte müssen nur den Fall entscheiden, den sie vorgelegt bekommen. Deshalb hat das Amtsgericht hier auf die Notwendigkeit einer Hebebühne abgestellt. Käme man bei einer bühnenlos möglichen Begutachtung zu einem anderen Ergebnis, wäre zu bedenken, dass die Fahrt des Geschädigten zum Schadengutachter auch Geld kostet. Da sind mindestens 30 Cent pro Kilometer zu erstatten.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.12.2015, (Az.: 15 C 9285/15).

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