Schadenabwicklung: Ersatz eines alten Kfz-Kennzeichens ohne Europa-Kennung

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Zur Frage der Haftung bei Beschädigung des Kennzeichens durch einen unverschuldeten Heckunfall.
Ein Autofahrer hatte einen unverschuldeten Heckunfall. Dabei wurde das Kennzeichen beschädigt. Es handelt sich um ein altes, also ohne Europa-Kennung. Die Zulassungsstelle vergibt aber nur noch Eurokennzeichen und die nur paarweise. Die gegnerische Versicherung weigert sich, die Kosten für das zweite, also vordere Kennzeichen, zu erstatten. Ist das richtig? 

Unsere Antwort: Im Haftpflichtfall nein. Bei Haftpflichtschäden ist die Sache eindeutig: Ohne den Unfallschaden mit der Beschädigung des hinteren Kennzeichens müsste der Autofahrer kein vorderes Kennzeichen kaufen. Denn: Denkt man sich das schädigende Ereignis weg, gäbe es keine Notwendigkeit für einen neuen Nummernschild-Satz. Die Kosten für das vordere Kennzeichen muss der Versicherer also erstatten.

Beachten Sie: Bei Kaskoschäden sähe das anders aus. Da ist die Messlatte nicht die „hinterher wie vorher“-Doktrin. Vertraglich schuldet der Kaskoversicherer nur die Wiederherstellung oder den Ersatz der beschädigten Teile. Das vordere Kennzeichen ist aber nicht beschädigt.

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