Schadenersatz: Alkoholbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger kann Schadenersatzansprüche verlieren

bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers kann die Betriebsgefahr des Lastzugs vollständig zurücktreten.
Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, indem er beim Versuch sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, kann das Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Lastzugs vollständig zurücktreten lassen und Schadenersatzansprüche des Fußgängers ausschließen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen im Ergebnis bestätigt. Der 48 Jahre alte Kläger geriet, mit 2,49 Promille alkoholisiert, als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarkts zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers. Dabei erlitt er schwerste Verletzungen. Der Lastzug hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Aufgrund des Unfallgeschehens hat der Kläger von dem Fahrer und der Kfz-Versicherung Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR verlangt.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Den Unfall habe er, so die Richter, im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Demgegenüber sei ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Während sich der Kläger dem Sattelauflieger genähert habe, sei er für den Fahrer nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen. Demgegenüber habe der Kläger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Er sei sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzugs zugelaufen. Anschließend habe er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt sei. Das in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Klägers lasse sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzugs seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers trete die Betriebsgefahr des Lastzugs vollständig zurück.


Die Entscheidung im Einzelen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 17.4.2015, (Az.: 9 U 34/14).


Gründe:

Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Absatz 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Absatz 2 Ziffer 2, 3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 27.01.2015, an denen er auch in der geänderten Besetzung festhält.

Der Beklagte hält im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2015 an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich aus § 16 ASVG-BW ein gesetzliches Verbot ergebe. Diese Auffassung ist aus den im Beschluss vom 27.01.2015 ausgeführten Gründen nicht zutreffend. Im Hinblick auf die Argumente des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 13.03.2015 ist Folgendes zu ergänzen:

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Wortlaut des Gesetzes wesentlich, wenn es um die Frage geht, ob sich aus einer bestimmten gesetzlichen Regelung ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB ergibt. Wenn der Gesetzgeber ein Verbot im Sinne dieser zivilrechtlichen Vorschriften anordnen möchte, ist dies normalerweise durch den Gebrauch eindeutiger Begriffe wie „ist unwirksam“ oder „ist unzulässig“ gekennzeichnet. Wenn der Gesetzgeber - wie in § 16 ASVG-BW - solche eindeutigen Begriffe nicht verwendet, liegt in der Regel kein gesetzliches Verbot vor. Fehlen - wie vorliegend - in der Gesetzessprache eindeutige Formulierungen, die ein Verbotsgesetz kennzeichnen können, kommt ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich der Charakter des Verbots aus anderen Umständen ergibt. Solche Umstände fehlen bei § 16 ASVG-BW. Vielmehr sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung und der Gesamtzusammenhang von § 16 ASVG-BW innerhalb des Gesetzes gegen die Anordnung eines Verbots. Dies hat der Senat im Beschluss vom 27.01.2015 näher ausgeführt.

Der Senat hat - entgegen der Auffassung des Beklagten - im Beschluss vom 27.01.2015 nicht die Auffassung vertreten, dem Siedlungsunternehmen stehe ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur verwendet werde. Der Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die „Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einer Konkretisierung bedarf, wobei auch die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bewerten sind. Es entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes, dass die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs und die Bewertung der Umstände des Sachverhalts im Rahmen des ASVG-BW durch die Genehmigungsbehörde einerseits und durch die Aufsichtsbehörde andererseits erfolgen, und nicht - parallel dazu - durch ein Zivilgericht unter Anwendung von § 134 BGB. Im vorliegenden Fall sind sowohl das Siedlungsunternehmen als auch die Genehmigungsbehörde bei der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Kläger davon ausgegangen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks „zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur“ unter den gegebenen Bedingungen nicht erforderlich ist.

Es trifft - entgegen der Argumentation des Beklagten - nicht zu, dass der Senat im Beschluss vom 27.01.2015 die Auffassung vertreten hätte, eine Verbotsnorm im ASVG-BW sei im Rahmen von § 134 BGB nicht zu prüfen. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen im Beschluss vom 27.01.2015, dass § 16 ASVG-BW nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Gesamtzusammenhang im Rahmen des Gesetzes keine Verbotsnorm ist. Da keine Verbotsnorm vorliegt, ist der Anwendungsbereich von § 134 BGB nicht eröffnet. Daher ist im Zivilprozess nicht zu prüfen, ob die Genehmigungsbehörde bei der Genehmigung des Grundstücksverkaufs die Vorschriften des ASVG-BW zutreffend angewendet hat.

Der Beklagtenvertreter meint im Schriftsatz vom 13.03.2015, ein Verstoß der Veräußerung des Grundstücks an die Kläger gegen die Ziele einer Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur ergebe sich schon daraus, dass das Siedlungsunternehmen bei der Veräußerung der früheren Eigentümer von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe. Aus der Ausübung des Vorkaufsrechts folge, dass das Grundstück tatsächlich im Sinne der Vorschriften des ASVG für eine landwirtschaftliche Nutzung notwendig sei. Denn anderenfalls hätte das Siedlungsunternehmen von seinem Vorkaufsrecht gegenüber den früheren Eigentümern keinen Gebrauch gemacht.

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass ein solcher Widerspruch - wenn er vorhanden wäre - vom Senat nicht zu prüfen wäre, da § 16 ASVG-BW kein gesetzliches Verbot im Sinne des Zivilrechts enthält. Im Übrigen ist die Sachverhaltsdarstellung des Beklagtenvertreters unzutreffend. Das Siedlungsunternehmen hat gegenüber den früheren Eigentümern nur deshalb von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, weil damals in einem einheitlichen Kaufvertrag neben dem streitgegenständlichen Grundstück ein weiteres Grundstück verkauft werden sollte, welches nach Auffassung des Siedlungsunternehmens für eine landwirtschaftliche Nutzung wesentlich war. Der vom Beklagten angenommene Widerspruch in den Handlungen des Siedlungsunternehmens ist für den Senat mithin nicht erkennbar.

Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsausführungen des Senats in einem Punkt zu korrigieren sind. Die Kündigung des Siedlungsunternehmens vom 29.04.2013 hat das Mietverhältnis mit dem Beklagten nicht erst zum 31.12.2013 beendet, sondern entweder zum 31.07.2013 , oder zum 30.09.2013.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 41 Absatz 2 Satz 1 GKG.

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu andere

Rechsprechung zum Kindergeld

21.06.2012

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
andere

§ 12 UStG Steuersätze

21.01.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
andere

Diritto Societario

19.02.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
andere

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.