Schadensersatzprozess: Staat haftet bei unbefugter Benutzung eines Polizeifahrzeugs mit
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Lassen Polizeibeamte den Streifenwagen unverschlossen am Einsatzort stehen und den Zündschlüssel im Zündschloss stecken, begründet dies ein Mitverschulden beim anschließenden Diebstahl des Fahrzeugs.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle sollte allen Polizeibeamten als Warnung dienen. Im vorliegenden Fall waren die Beamten wegen einer Sachbeschädigung zu einer Vereinsfeierlichkeit gerufen worden. Ein angetrunkener Gast der Feier war daraufhin in den unverschlossenen Streifenwagen gestiegen. Da der Schlüssel noch steckte, hatte er das Fahrzeug gestartet und zu einer Spritztour genutzt. Diese endete recht schnell an einer Häuserwand; der Streifenwagen hatte nur noch Schrottwert.
Das OLG sprach dem Land einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens zu, die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht der Richter hafte der „Entführer“ für den von ihm verursachten Schaden nämlich nicht vollständig allein. Vielmehr müsse sich das klagende Land ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die Polizisten den Streifenwagen unverschlossen und mit dem Zündschlüssel im Zündschloss hatten stehen lassen. Sie hätten damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, nach der der Fahrer das Fahrzeug beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung sichern müsse. Von dieser Verpflichtung seien sie vorliegend auch nicht befreit gewesen. Das Nichteinhalten der allgemeinen Verkehrsregeln sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sei. Diese Voraussetzung habe im vorliegenden Fall aber nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien lediglich zur Aufklärung einer Sachbeschädigung gerufen worden. Eine besondere Eile habe dabei nicht bestanden (OLG Celle, 14 U 205/05).
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