Schadensgutachten: Oft schon bei kleinen äußeren Schäden gerechtfertigt

bei uns veröffentlicht am23.03.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
In den meisten Fällen stecken nämlich hinter den äußerlich erkennbaren minimalen Schäden tiefer gehende Schäden-AG Kiel vom 30.11.11-Az:113 C 145/11
Der bei einem Unfall Geschädigte darf schon bei minimalen äußeren Fahrzeugschäden wie beispielsweise Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers ein Schadensgutachten in Auftrag geben und die Versicherung des Schädigers muss die Kosten dafür erstatten.

In den meisten Fällen stecken nämlich hinter den äußerlich erkennbaren minimalen Schäden tiefer gehende Schäden, deren Reparaturkosten die Bagatellgrenze von 750 EUR überschreiten. Das zeigen zwei aktuelle Urteile.

Vor dem Amtsgericht (AG) Bautzen ging es um die Kosten für ein Schadensgutachten in Höhe von 300,46 EUR, das der Geschädigte eingeholt hatte. Die Versicherung des Schädigers wollte die Kosten nicht übernehmen und behauptete bis zum Schluss, der Schaden erschöpfe sich in ein paar Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers. Tatsächlich aber war auch die Befestigung des Stoßfängers ausgebrochen. Das konnte der Sachverständige erst nach der Demontage feststellen. Die geschätzten Reparaturkosten lagen bei 828,64 EUR, also keiner Bagatelle. Ähnlich war es in einem Rechtsstreit am Amtsgericht (AG) Kiel. Dies sah Schäden von über 750 EUR, im konkreten Fall 1.054 EUR, grundsätzlich als Schäden jenseits der Bagatellgrenze an. Ob der Laie dies erkennen könne, sei egal. Bekanntermaßen könnten bei der aktuellen Fahrzeugtechnik auch bei äußerlich nur minimalen Schäden oftmals doch tiefer gehende Schäden entstanden sein (AG Bautzen,22 C 535/11; AG Kiel, 113 C 145/11).


Die Entscheidung des AG Kiel lautet im Einzelnen:

AG Kiel: Urteil vom 30.11.2011 (Az: 113 C 145/11)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 3. März 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt insgesamt 340€.


Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 9. Februar 2011 geltend.

Am 9. Februar 2011 kollidierte ein Versicherungsnehmer der geklagten auf dem Parkplatz einer Kindertagesstätte in der Fi-Straße in K mit demFahrzeug der Klägerin, als der Versicherungsnehmer der Beklagten versuchte, rückwärts auszuparken. Bei dem Wagen der Klägerin handelt es sich um einen X2. Variant Trendline mit einer Erstzulassung am 12.09.2007 und einer Laufleistung zur Zeit des Unfalls von 44.358 Kilometer. Nach dem Unfall ließ die Klägerin ihr Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro begutachten. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Blatt 7 ff der Akten). Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass an dem klägerischen Fahrzeug Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 886,25 € entstanden waren, während die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer 1.054,641 € betrugen. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro einen Betrag von 323,56 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird Bezug genommen auf die Anlage K 2 (Blatt 20 der Akten). Die Beklage hat zwar die grundsätzliche volle Haftung für den Verkehrsunfall übernommen, hat jedoch die Sachverständigenkosten nicht beglichen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen, da diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung sei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beaufragung des Sachverständigen abzustellen. Danach sei die Beauftragung eines Sachverständigen vorliegend erforderlich gewesen, da der Geschädigte als Unfalllaie in der Regel nicht wissen könne, wie hoch der tatsächliche Schaden sei. Der tatsächlich festgestellte Schaden liege zudem über der Bagatellgrenze, die in der Rechtsprechung bei 700,00 € angenommen werde. Bei dem Betrag von 700,00 € handele es sich zudem um einen Bruttoschaden, da dies für einen Unfallgeschädigten die einzig nachvollziehbare Rechengröße sei.

Es komme regelmäßig vor, dass Versicherer versuchten, die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten im nachhinein zu drücken. Es sei daher das Recht des Geschädigten, ein Gutachten zur Ermittlung der Höhe des Schadens an seinem Fahrzeug in Auftrag zu geben. Das Gutachten habe zugleich eine Beweissicherungsfunktion für den Geschädigten. Es sei fachkundig bebildert, so dass es auch nach einer späteren Reparatur möglich sei, Einwände des Versicherers, dass diese oder jene durchgeführten Arbeiten nicht erforderlich gewesen seien, zu prüfen und hierfür ggf. argumentieren zu können. Zudem könne der Geschädigte die Frage, ob eine merkantile Wertminderung an seinem Fahrzeug entstanden sei, ohne Sachverständige Hilfe nicht klären.

Schließlich bringe die moderne Fahrzeugtechnik, insbesondere die Anwendung von sich rückverformenden Stoßfängern, welche auch vorliegend beschädigt worden seien, mit sich, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien nicht einschätzbar sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 323,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 3. März 2011 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote nach zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beantragt außerdem, die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Einholung ces Sachverständigengutachtens vorliegend nicht erforderlich gewesen sei. Von einem Geschädigten werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Erfüllung seiner Schadensgeringhaltungspflicht gefordert, dass er die Kosten so gering wie möglich halte. Bei geringen Schäden sei es in der Regel ausreichend, zur Feststellung der Schadenshöhe einen Kostenvoranschlag einzuholen. Bestünden auf Seiten des Geschädigten berechtigte Zweifel, sei er verpflichtet, diese dem zuständigen gegnerischen Haftpflichtversicherer mitzuteilen und zu klären, ob auf die Einholung eines Gutachtens auf Seiten des Schädigers bzw. Haftpflichtversicherers Wert gelegt werde. Bestünden jedoch unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens sowie der erkennbaren Auswirkung keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den Schadensfall tiefer reichende und/oder tagende Teile erfassende Schäden entstanden seien oder entstanden sein könnte, welche äußerlich nicht erkennbar seien, gehöre die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu den zur Schadensbeseitigung sowie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Aufwand. Vorliegend sei der Schaden dadurch entstanden, dass bei Stillstand des klägerischen Fahrzeugs durch das rückwärtige Ausparken des bei der Beklagten versicherten Pkw eine streifende Berührung entstanden sei. Der Schaden beschränke sich auch für den technischen Laien erkennbar auf Lackschäden ohne Beeinträchtigung der Karosseriestruktur und ohne jegliche Veränderung der Spaltmaße, bezogen auf die angrenzenden Karosserieteile. Demnach sei die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen, insbesondere nicht für die Berechnung der Höhe des Schadens. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erforderlichkeit der Kosten darlegungs- und beweispflichtig sei. Bezogen auf die Feststellungsanträge fehlten diesem das Rechtsschutzbedürfnis, da das Begehren mit einem Leistungsantrag verfolgt werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass weitere Auslagen entstehen könnten, da es allein um die Beurteilung von Rechtsfragen ginge, so dass Beweisanträge mit denkbarer Kostenfolge nicht enthalten seien.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Höhe der Sachverständigenkosten gerügt.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägern hat gegen die Beklage einen Anspruch auf Erstattung von 323,56 €.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 WG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle an dem klägerischen Fahrzeug durch den Verkehrsunfall vom 7. Februar 2011 entstandenen Schäden zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten. Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zu dem Aufwand, den ein Geschädigter gemäß § 249 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangen kann. Der Höhe nach beschränkt sich dieser Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag, d. h. auf die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sacherständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten.

Vorliegend ist ein Nettoschaden von 886,25 €, entsprechend einem Bruttoschaden von 1.054,64 € gegeben. Der Schaden liegt damit über der Grenze, die von der Rechtsprechung bei rund 700,00 € angesetzt wird.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend für jeden Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass tiefgreifendere Schäden durch den Unfall nicht verursacht worden sein können. Zutreffend hat die klagende Partei darauf hingewiesen, dass es insbesondere die moderne Fahrzeugtechnik mit sich bringt, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar wird. Es ist gerichtsbekannt, dass teilweise auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern teilweise tiefer gehende Schäden entstanden sind, die für einen Laien nicht abschätzbar sind. Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin während des Unfalls gar nicht anwesend war, da der Unfall zu eine- Zeit passierte, als sie das Fahrzeug abgestellt hatte. Dies macht es ihr noch schwieriger, das Schadensbild abzuschätzen

Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Höhe der Sachverständigenkosten gerügt hat, ist dieser neue Vortrag nach § 296a ZPO unbeachtlich.

Der Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 ZPO.

Der Anspruch auf den Feststellungsantrag besteht nicht. Es mangelt insoweit an einem Feststellungsinteresse. Der Kläger wäre in der Lage gewesen, einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere die Frage der Erstattungsfähigkeit des Gutachtens ist bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren geworden und ist bis zum BGH hin ausgeurteilt. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung zu diesem Punkt uneinheitlich ist. Hinzu kommt dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachten;; die Einzelfallbetrachtung stark im Vordergrund steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügige Kosten verursacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei ein Fall von Geringfügigkeit gegeben, wenn der unterliegende Teil bis zu 10% des Streitwertes beinhaltet. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die klagende Partei unterliegt lediglich mit dem Feststellungsantrag, der lediglich einen äußerst geringen Umfang der Klage ausmacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.


Gesetze

Gesetze

13 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage


(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur H

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.