Schmerzensgeld
Ist die Entschädigung, die Geschädigten bestimmter Rechtsgüter zusteht.
Das Schmerzensgeld ist im allgemeinen Schuldrecht in § 253 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht daher auch bei der Gefährdungshaftung oder einer Vertragshaftung.
Der Schmerzensgeldanspruch besteht bei Vorliegen einer Verletzung der folgenden Rechtsgüter:
Verletzung von Körper- oder Gesundheit
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Verletzung der Freiheit
Das Schmerzensgeld ist im allgemeinen Schuldrecht in § 253 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht daher auch bei der Gefährdungshaftung oder einer Vertragshaftung.
Der Schmerzensgeldanspruch besteht bei Vorliegen einer Verletzung der folgenden Rechtsgüter:
Verletzung von Körper- oder Gesundheit
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Verletzung der Freiheit

Gesetze
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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs
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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.