Schneefall: In der Spur des Schneepflugs...

bei uns veröffentlicht am01.03.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Aus dem Umstand, dass ein Schneepflug eine bestimmte Spur geräumt hat, ergibt sich für einen verantwortungsbewussten Kraftfahrer kein geschütztes Vertrauen darauf, dass die geräumte Spur auch genau der befahrbaren Fläche entspricht.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Lkw-Fahrers zurück. Dieser hatte die für ihn als geräumt erkennbare Fläche bis zum Rand befahren. Weil der Schneepflug noch einen Bereich von ca. 40-50 cm neben der Teerdecke mitgeräumt hatte, war er auf das Bankett geraten und deshalb verunfallt.

Das OLG machte deutlich, dass der Lkw-Fahrer trotz der vom Schneepflug geräumten Spur den Verlauf der Straße genau im Auge behalten müsse. Er müsse im Winter erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass sich die geräumte Fläche am Rand auch auf einen Teil des Banketts erstrecke. Eine Räumung allein der Teerdecke bzw. des befestigten Straßengrunds sei nämlich exakt kaum möglich. Sie sei auch nicht sinnvoll, da der zur Seite geschobene Schnee wieder auf die Fahrbahn selbst zurückfallen würde. Achte der Lkw-Fahrer nicht auf den exakten Straßenverlauf, handele er auf eigenes Risiko. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Räumdienst habe er nicht (OLG München, 1 U 2950/06).


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