Speditionsrecht: Zur Notwendigkeit der Preisdeklarierung

bei uns veröffentlicht am14.09.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
bei der Warenversendung durch eine Speditionsfirma - BGH vom 15.11.01 - Az: I ZR 158/99 - Rechtsberatung zum Speditionsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Im Rahmen von Versendungsaufträgen durch Paket- oder Speditionsunternehmen kommt es mitunter zum Verlust oder zur Beschädigung der Transportware. Häufig stellt sich dann die Frage nach dem Mitverschulden des Versenders. Insbesondere bei Transportgütern von hohem Wert verlangt der BGH mittlerweile die Angabe des Wertes der Transportware, will sich der Versender nach Schadenseintritt nicht einer Anspruchsminderung ausgesetzt sehen. Die einzelnen Entscheidungen des BGH zum Erfordernis einer solchen Wertdeklarierung sind im Folgenden aufgeführt.

- Grundlegend äußerte der BGH sich mit seiner Entscheidung vom 15.11.2001 (I ZR 158/99) . Danach könne der Versender „in einen nach § 254 Abs.1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt.“ Entscheidend sei insoweit das erhöhte Risiko, welches bei einer günstigeren Versendungsart bestehe und welches der Versender bewusst eingehe.

- In dem Urteil vom 08.05.2003 präzisierte der BGH die Anforderungen an ein Mitverschulden des Versenders: „Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiss, dass diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenhaftung freizukommen.“ Defacto wurde dem Versender die Obliegenheit zur Wertdeklarierung auferlegt. Komme er dieser nicht nach, so könne er nicht auf den Transport innerhalb des besonders gesicherten Bereichs vertrauen.

- In zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2006 (I ZR 80/03 und I ZR 123/03) hat der BGH ein Mitverschulden gar bei fahrlässigem Nichtwissen der sichereren Transportmöglichkeiten festgestellt. Demnach reiche es aus, dass der Versender die Möglichkeit der sorgfältigeren Behandlung von Wertsachen durch den Spediteur hätte kennen müssen. Insbesondere könne sich aus den Beförderungsbestimmungen des Spediteurs ergeben, dass dieser bei der Beschädigung von Wertsachen höher haften wolle. Dann könne im Umkehrschluss angenommen werden, dass dass Speditionsunternehmen auch dementsprechend höhere Sorgfalt walten lassen wolle.

- Da es nicht zuletzt darauf ankommt, dem Spediteur die Möglichkeit der Kenntnis von dem besonderen Wert der Transportware zu geben, ist das Urteil des BGH vom 03.02.2005 (I ZR 276/02) von besonderer Bedeutung. Der BGH führte aus, dass „eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Gesichtspunkt unterlassener Wertdeklaration grundsätzlich dann nicht in Betracht kommt, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat.“ Ist also eine Nachnahmeversendung im Sinne des § 422 HGB vereinbart, ersetzt dies die ausdrückliche Wertdeklaration durch den Versender.

Gesetze

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Handelsgesetzbuch - HGB | § 422 Nachnahme


(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist. (2) Das auf

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 80/03 Verkündet am:
19. Januar 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Paketversenders
wegen unterlassener Wertdeklaration kann es ausreichen, dass der
Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur
/Frachtführer hätte kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der Anwendung
höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen
werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs
ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes
höher haften will (Fortführung von BGHZ 149, 337 und BGH, Urt. v. 8.5.2003
- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317).
Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR
unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs
heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen
Anwendung finden.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 80/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 20. Februar 2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.939,02 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 geltend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der H. GmbH in K. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die insbesondere Navigationsautoradiosysteme vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) zugrunde , die u.a. folgende Bestimmungen enthalten: "… 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: …
b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landeswährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. … … 10. Haftung In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haf- tung durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben. …"
3
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2001 in 24 Fällen (in den Fällen 1, 2, 6, 14 und 16 handelte es sich um grenzüberschreitende Straßentransporte) mit der Beförderung von Paketen, die Navigationsautoradiosysteme oder Zubehör enthielten. Die Sendungen kamen bei den jeweiligen Empfängern aus ungeklärten Umständen nicht an. In den Schadensfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 lag der Wert des abhanden gekommenen Gutes jeweils unter 5.000 DM.
4
Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen Verlustfällen nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM beschränkt hat. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin den durch die Warenverluste verbliebenen Restschaden in Höhe von 102.409,44 € ersetzt.
5
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration komme nicht in Betracht, da der Beklagten die Eigenart der zum Versand gebrachten Güter allgemein bekannt gewesen sei. Im Übrigen hätte die Beklagte die Waren auch im Falle einer Wertdeklaration nicht sicherer transportiert.
6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.409,44 € nebst Zinsen zu zahlen.
7
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin, den Inhalt der Sendungen sowie im Fall 24 die Erlangung von Gewahrsam an der Sendung bestritten. Sie ist ferner der Auffassung, sie verfüge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes Verschulden nicht gegeben sei. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle der Wertangabe wären die Pakete mit einem Wert von über 5.000 DM - wie im Einzelnen ausgeführt - sicherer befördert worden.
8
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Schadensersatzforderung für den Verlustfall 4 (= 15.752,12 €) in Höhe von 86.657,32 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dieser auch den für den Schadensfall 4 geltend gemachten Ersatzbetrag zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

9
Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfälle 1, 2, 6, 14 und 16) und §§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
11
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus den vorgelegten Abtretungserklärungen ihrer Versicherungsnehmerin.
12
Der Beklagten, die als Fixkostenspediteurin der Frachtführerhaftung unterliege , falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last. Dies folge daraus, dass sie zum Ablauf des Betriebes und den konkret ergriffenen Sicherungsmaßnahmen nichts vorgetragen habe und insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei.
13
Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem jeweiligen Paket enthalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttert. Der Einwand des Mitverschuldens sei schon deshalb nicht berechtigt, weil der Beklagten der erhebliche Wert der ihr zur Beförderung übergebenen Güter von vornherein bekannt gewesen sei.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 3 bis 8, 10 bis 15, 19, 20, 22 und 24 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
15
1. In den Verlustfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 wendet sich die Revision im Ergebnis vergeblich gegen die Nichtberücksichtigung eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin. Denn in diesen Fällen hat das Unterlassen einer Wertdeklaration nicht zur Entstehung der Schäden beigetragen.
16
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden von ihr nur Wertpakete , bei denen der deklarierte Wert mehr als 5.000 DM beträgt, unter besonderen Kontrollmaßnahmen befördert. In den oben genannten Fällen lag der Handelswert des transportierten Gutes jeweils unter 5.000 DM. Schon aus diesem Grunde kann die unterlassene Wertangabe nicht für die eingetretenen Schäden (mit-)ursächlich geworden sein.
17
2. In den übrigen Schadensfällen hat das Berufungsgericht dagegen zu Unrecht ein Mitverschulden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB) der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint.
18
a) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch in den dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Transporten (Schadensfälle 6 und 14) in Betracht. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Werts der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB) und der Frachtführer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht , 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).
19
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB, Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
20
c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Ansicht, ein Mitverschulden sei schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagten der Wert des Beförderungsguts bekannt gewesen sei. Die getroffenen Feststel- lungen tragen diese Beurteilung nicht. Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin lassen sich nicht verneinen.
21
aa) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Hätte der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller aaO, § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt.
22
Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die- se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet , die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet.
23
Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der Beklagten heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte zur Vermeidung einer über die Haftungshöchstgrenze hinausgehenden Haftung ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen wird. Die Annahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon abhängig machen, ob das übernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern.
24
Danach hätte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen müssen, dass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer Sorgfalt behandelt.
25
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Mitverschuldenseinwand der Beklagten nicht an der fehlenden Kausalität der un- terlassenen Wertdeklarationen für die eingetretenen Schäden, weil der Beklagten ohnehin bekannt gewesen sei, dass Güter von erheblichem Wert befördert werden sollten.
26
Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in solchen Fällen nur verneinen , wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; MünchKomm.BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt. Die Versicherungsnehmerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Navigationsautoradiosysteme und/oder Zubehör befanden, die möglicherweise höherwertig waren. Der Wert der jeweils versandten Ware lag - wie sich aus den Wertangaben zu den Schadensfällen 9 und 21 ergibt - auch nicht immer deutlich über 2.000 DM. Der Beklagten konnte daher nicht allein aus dem Umstand, dass sie den Gegenstand des Unternehmens der Versicherungsnehmerin kannte, die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden.
27
3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit- wirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).
28
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen die Schäden mit verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben.
29
5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).
30
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa- re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).
31
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
32
III. Danach konnte das angefochtene Urteil teilweise keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den unter II. genannten Verlustfällen ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2002 - 415 O 157/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2003 - 6 U 183/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 123/03 Verkündet am:
30. März 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
BGB §§ 133 B, 157 Ga;
AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7
Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen
Post, wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen
mit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als
1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausgeschlossene
Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern
der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird.
AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4
Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wonach
diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ihrer
AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen
der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern die volle Haftung
der Deutschen Post AG unberührt.
Zur Haftungsabwägung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sendung
ein grobes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft und der Absender hätte
wissen müssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres
Werts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte.
BGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 123/03 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2003 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidung zum Mitverschulden aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer des F. R. , der in I. eine Werkstätte für Edelsteinschmuck betreibt (im Weiteren: Versicherungsnehmer ). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer Sendung aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Versicherungsnehmer hat am 12. September 2001 drei ungefasste Diamanten im Gesamtwert von 7.400 € an M. R. (im Weiteren: Absenderin ) nach München übersandt. Die Absenderin lieferte die Steine am 13. September 2001 bei einer Niederlassung der Beklagten in München zur Rückübersendung per Expressbrief an den Versicherungsnehmer ein. Der Einlieferungsbeleg enthielt neben einem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (PAKET/ EXPRESS NATIONAL) (im Weiteren: AGB) die Angabe: "Der Absender versichert , dass die eingelieferte(n) Sendung(en) keine ausgeschlossenen Güter (Verbotsgut) gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 enthält/enthalten."
3
Die Sendung mit den Steinen des Versicherungsnehmers wurde zuletzt am 14. September 2001 um 9.08 Uhr in der Niederlassung der Beklagten in Frankfurt per Scanner erfasst. Ihr weiterer Verbleib konnte nicht aufgeklärt werden. Die Klägerin, die den Schaden des Versicherungsnehmers reguliert hat, nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz des dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens nebst Zinsen in Anspruch.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten , dass sie der Klägerin im Hinblick auf ihre AGB keinen Schadensersatz zu leisten habe.
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Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der AGB (Stand: 1. März 2001) hatten folgenden Wortlaut: "2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse (1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Transportunternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. … (2) Die Deutsche Post schließt keinen Vertrag über die Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der Deutschen Post und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt , Beförderungsverträge über solche Sendungen zu schließen : … 7. Express-Sendungen, die ungefasste Edelsteine im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM/511,29 € enthalten; … (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe , Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf Sendungen mit den in Absatz 2 genannten Inhalten oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert. (4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die Deutsche Post bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertrages wegen Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung oder Überprüfung der Sendungen berechtigt. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB - unzulässigen Güterversand resultieren. … 3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders … (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der Deutschen Post oder ihrer verbundenen Unternehmen am ehesten deckt. … 6 Haftung (1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. (2) Die Deutsche Post haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung von bedingungsgerechten Sendungen (vgl. Abschnitt 2 Abs. 2) sowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. Die Deutsche Post haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2. …"
6
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 4.933,33 € stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen (OLG Köln VersR 2003, 1148).
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Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
8
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
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Zwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB durch die Annahme und Beförderung der Sendung ein Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB zustande gekommen. Die Beklagte habe keinen Gebrauch von den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen Möglichkeiten gemacht. Die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB erklärte Anfechtung greife nicht durch, weil die Beklagte ein arglistiges Verhalten der Absenderin nicht dargelegt habe. Die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB enthaltenen Bestimmungen legten nicht die vertraglichen Leistungspflichten fest, sondern regelten einen Haftungsausschluss. Dieser sei gemäß § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Expressbrief sei weder ein Brief noch eine briefähnliche Sendung. Mangels hinrei- chenden Sachvortrags sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB zu vermuten.
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Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Diamanten per Expressbrief sei äußerst riskant. Der Absenderin habe allerdings die sehr klein gedruckte Erklärung auf dem Einlieferungsbeleg, dass die Sendung keine verbotenen Güter enthalte, nicht auffallen müssen. Ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie sich nicht über die AGB sowie die Möglichkeit informiert habe, einen Brief mit derart wertvollem Inhalt sicher zu versenden. Das Mitverschulden der Absenderin sei für den Schadenseintritt ursächlich gewesen. Die Sendung hätte nur mit dem von der Beklagten betriebenen Werttransportdienst befördert werden können. Dieser sei zwar teurer als der Expressdienst; bei ihm werde das Transportgut aber mit größerer Sorgfalt behandelt. Der überwiegende Verursachungsbeitrag falle der Beklagten zur Last, deren Leute sich strafbar gemacht hätten.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und zu Lasten der Klägerin einen Mitverursachungsbeitrag von einem Drittel angenommen hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 425 Abs. 2 HGB vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsanteile. Keinen Erfolg hat dagegen die Anschlussrevision der Klägerin.
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1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Frachtvertrag zwischen der Beklagten und der Absenderin zustande gekommen ist. Es hat daher auch bei der Frage, auf wessen Sicht es für die Beurteilung der Rechte aus dem Frachtvertrag ankommt, mit Recht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Person des Versicherungsnehmers, sondern auf die Person der Absenderin abgestellt. Der Umstand allein, dass die Ware zuvor von dem Versicherungsnehmer an die Absenderin versandt worden war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Versicherungsnehmers bzw. - nach dem erfolgten Rechtsübergang - der Klägerin , die im Hinblick auf den Verlust des Gutes aus dem Frachtvertrag bestehenden Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen (§ 421 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB).
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b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , zwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch die Mitarbeiter der Beklagten am Schalter konnte aus der Sicht der Absenderin nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB). Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
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aa) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.).
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bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän- digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348). Diese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die leistungsbeschreibender Art sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBGesetz , 9. Aufl., § 5 Rdn. 3a und § 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB [1998], § 5 AGBG Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdn. 19 und Bd. 2a § 307 Rdn. 19).
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cc) Nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB will die Beklagte bei ungefassten Edelsteinen im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM (= 511,29 €) allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Bestimmung darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, sondern ist im systematischen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 4 und Abschnitt 6 AGB zu beurteilen , die auf sie Bezug nehmen. Danach wird vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die Beklagte erst nach der Übergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter enthält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob diese Klausel auch intransparent ist.
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dd) Die Regelungen könnten aus der Sicht eines verständigen Postkunden im Übrigen nur dann einen Sinn ergeben, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus der Regelung in ihrem Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 mithin nicht entnom- men werden, dass die Beklagte das Zustandekommen von Beförderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will.
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ee) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestimmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lfg. 1/97, § 54 Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5).
21
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Anfechtung ihrer Vertragserklärung nach § 123 BGB mangels Darlegung eines arglistigen Verhaltens der Absenderin nicht durchgreifen lassen. Allerdings ist ein Vertrag zugunsten Dritter auch dann nach § 123 BGB anfechtbar , wenn der Dritte selbst getäuscht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 123 Rdn. 12; MünchKomm.BGB/Kramer aaO § 123 Rdn. 25). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versicherungsnehmer jedoch am Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Absenderin in keiner Weise beteiligt. Damit fehlte es schon an einer Täuschung durch den Versicherungsnehmer der Klägerin.
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d) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Absenderin ihrerseits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Ver- tragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Das Berufungsgericht hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich als nicht erfüllt angesehen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Rügen. Eine von der Absenderin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der Sendung führte im Streitfall nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.).
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2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
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a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung im Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB einen Haftungsausschluss oder die einer Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, Tz 21 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haftungsausschluss für Verbotsgut nicht aus der dortigen Regelung, sondern aus Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB entnommen. Die zuletzt genannte Klausel schränkt die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein. Sie stellt daher , wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keine Leistungsbeschreibung dar.
25
b) Offen bleiben kann des Weiteren, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt oder, soweit sie Briefe oder briefähnliche Sendungen betrifft, wirksam ist. Die insoweit vorrangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte selbst danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht für solche Fälle eine Haftung "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungsgerechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestimmungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haftung der Beklagten "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, enthält Abschnitt 6 der AGB der Beklagten nach seinem Wortlaut und nach seiner Systematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen kundenfreundlich auszulegen sind, allein in Bezug auf diesen Bereich für bedingungsgerechte Sendungen eine Haftungsbegrenzung und für Verbotsgüter einen Haftungsausschluss.
26
c) Das Berufungsgericht hat auch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt.
27
Die Beklagte konnte den Eintritt des Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nur insoweit eingrenzen, als sie festgestellt hat, dass das Transportgut nach seinem Eingang in dem Umschlagslager in Frankfurt verloren gegangen ist. Ihr Vortrag in den Schriftsätzen vom 31. Mai und 20. September 2002 lässt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht hinreichend erkennen, dass sie über ein Siche- rungssystem verfügte, das es ihr ermöglicht hätte, den Verlauf der einzelnen Sendungen und die ausreichende Eingrenzung etwaiger Verlustfälle in örtlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nachzuvollziehen. Die in allgemeiner Form gehaltene Darstellung der Sicherheitsvorkehrungen in dem Umschlagslager reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHZ 129, 345, 350; BGH, Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462). Bei dem Umschlag von Gütern handelt es sich um einen besonders schadensanfälligen Bereich, der deshalb insbesondere Ausgangskontrollen erfordert (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob in dem Umschlagslager in Frankfurt eine Ausgangskontrolle der Sendungen erfolgt, die es ermöglichte, Angaben über deren weiteren Verbleib zu machen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten gezogen.
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3. Die Revision der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entscheidung richtet.
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a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden auch ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertsendungen durch den Frachtführer hätte kennen müssen. Ein Mitverschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Tz 21).
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b) Ein entsprechendes Kennenmüssen der Absenderin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Aus Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abschnitt 3 Abs. 3 AGB ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versendungsart Expressbrief bei Edelsteinen nur bis zur Wertgrenze von 511,29 € anbietet. Davon abgesehen liegt es nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass die Beklagte im Rahmen ihres umfassenden Dienstleistungsangebots für Wertgegenstände besondere Versendungsmöglichkeiten mit höheren Sicherheitsstandards bereithält.
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c) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass die von der Absenderin unterlassene Wertdeklaration für den Schadenseintritt mit ursächlich gewesen ist. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte die Sendung, wenn deren Inhalt ihren Bediensteten offen gelegt worden wäre, nur mit dem von ihr betriebenen Werttransport befördert und dabei mit größerer Sorgfalt behandelt worden wäre. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten von einer vorsätzlichen Straftat eines ihrer Mitarbeiter ausgegangen ist. Eine derartige Straftat ist im Rechtsstreit weder behauptet noch festgestellt worden. Die genaue Ursache für den Verlust der Sendung konnte vielmehr nicht aufgeklärt werden. Im Hinblick darauf ist eine neue Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile an dem Schadenseintritt geboten, wobei auf Seiten der Beklagten nicht von einem strafbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter, sondern lediglich von einem Verschulden i.S. von § 435 HGB auszugehen ist.
32
4. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Absenderin ein den Klageanspruch min- derndes Mitverschulden am Schadenseintritt trifft (vgl. zu vorstehend 3.). Der von ihm angenommene Mitverursachungsanteil der Absenderin von einem Drittel lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
33
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht den Schadensmitverursachungsanteil der Absenderin im Hinblick auf das von ihm zu Unrecht angenommene vorsätzliche Verhalten eines Beschäftigten der Beklagten lediglich auf ein Drittel beschränkt hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen. Ebenfalls erfolglos war die Anschlussrevision der Klägerin.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 69/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 U 146/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 276/02 Verkündet am:
3. Februar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Gesichtspunkt
unterlassener Wertdeklaration kommt grundsätzlich nicht in Betracht
, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden
Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat.
BGH, Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 276/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der P. Vertriebs-GmbH (im folgenden: P. ). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-Beförderungsdienst betreibt, wegen des im Jahr 1999 in drei Fällen aufgetretenen Verlusts von Transportgut aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 68.081 DM nebst Zinsen in Anspruch. Bei allen Sendungen war der Warenwert bei den Empfängern im Wege der Nachnahme einzuziehen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Vergebens rügt die Revision, der Beklagten könne nicht der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB gemacht werden. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 11 bis 14).
II. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Streitfall das Unterlassen der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin bzw. der Versenderin anrechnen lassen.
1. Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß bei ihr für wertdeklarierte Sen-
dungen ein Kontrollsystem besteht, das den Vorwurf leichtfertiger Vorgehensweise ausschließt. Es kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen hatte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).
2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall den Vorwurf des Mitverschuldens der Versender zudem mit der Erwägung verneint, es habe sich um Nachnahmesendungen gehandelt, so daß der Wert des transportierten Gutes der Beklagten bekannt gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der Beklagten vom Wert der Sendungen kann eine Mithaftung der Versender nicht auf den Vorwurf gestützt werden, nicht auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Minderung der Schadenshaftung des leichtfertig handelnden Schädigers, der in einem solchen Fall bewußt das Risiko unzureichend gesicherter Beförderung übernimmt, widerspräche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine konkrete gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BGHZ 149, 337, 355). Ein nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlicher und damit zu einer Mithaftung führender Selbstwiderspruch liegt in der Regel vor, wenn der Versender den erheblichen Wert der Sendung dem Frachtführer erstmals nach dem Verlust des Transportguts zur Kenntnis bringt. Ein widersprüchliches Verhalten des Versenders ist dagegen nicht festzustellen, wenn das Gut gemäß einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (§ 422 Abs. 1 HGB) oder einer vom Versender nach Abschluß des Frachtvertrags gegebenen Weisung (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 422 HGB Rdn. 13) nur gegen Einziehung eines Nachnahmebetrags
an den Empfänger abgeliefert werden darf. Vergebens beruft sich die Revision insoweit darauf, eine in diesem Zusammenhang gemachte Wertangabe diene nicht dazu, den Frachtführer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, daß die Bestimmung einer Nachnahme grundsätzlich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzt (vgl. § 422 Abs. 1 HGB; Koller aaO § 422 HGB Rdn. 11 bis 13) und zudem gemäß § 422 Abs. 3 HGB in jedem Fall für den Umfang der Haftung des Frachtführers von maßgeblicher Bedeutung ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.

(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.

(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.