Standardisiertes Messverfahren: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

bei uns veröffentlicht am30.10.2011

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Auch hier muss Richter grundsätzlich in den Urteilsgründen das Messverfahren und ggf. berücksichtigten Toleranzwert mitteilen-OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 12/11
Auch bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren muss der Richter grundsätzlich in den Urteilsgründen das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach der Entscheidung müsse die Beweiswürdigung in einem Urteil in sich logisch, geschlossen, klar und lückenfrei sein. Sie müsse dabei wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Daran fehle es, wenn bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Abstandsverstoß nicht das eingesetzte Messverfahren mitgeteilt werde. Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens sei bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne sie nicht überprüft werden könne, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen sei. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn sich dieser zweifelsfrei aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen ergebe (OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 12/11).



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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----

*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
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*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----

*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1., 2., 6. und 7. beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 - 3 TaBV 29/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 25./26. März 2014 durchgeführten Betriebsratswahl.

2

Die Antragsteller zu 1., 2., 6. und 7. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 11. beteiligten Arbeitgeberin. Der Beteiligte zu 10. ist der am 25./26. März 2014 gewählte, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

3

Am 7. Februar 2014 hatte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen. Dieses lautet auszugsweise:

        

Die Betriebsratswahl findet am 25.03. und 26.03.2014 von 05.30 bis 06.30 Uhr und von 13.30 bis 14.30 Uhr im Versammlungsraum Gebäude 09 (ehem. Speisesaal) statt.

        

…       

        

Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen werden hiermit aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 21.02.2014, 14.00 Uhr, Vorschlagslisten beim Wahlvorstand, Büro Herr K oder Büro Frau W einzureichen. Nur fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten werden berücksichtigt.

        

Weitere Hinweise:            

        

…       

        

3.    

Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 16 Arbeitnehmer/innen unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 4 BetrVG) [Stützunterschriften]. Einer der Bewerber für die Betriebsratswahl soll als Listenvertreter bezeichnet sein.

        

…       

        
        

9.    

Die Stimmabgabe ist an die Vorschlagslisten gebunden. Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste(n) erfolgt, sofern keine Nachfrist nach § 9 WO erforderlich wird, im Zeitraum vom 24.02. - 10.03.2014 an den bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands bis zum Abschluss der Stimmabgabe.

        

…       

        
        

13.     

Vorschlagslisten, Einsprüche und sonstige Erklärungen sind beim Wahlvorstand (Betriebsadresse) abzugeben (Büro Frau W).

        

14.     

Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und erfolgt am 26.03.2014, 14.30 Uhr im Beratungsraum 09.02 neben Büro Finanzen/Controlling im Gebäude 09.

                 

Betriebsadresse des Wahlvorstands:

                 

Büro Frau W

4

Im Betrieb der Arbeitgeberin arbeiteten im März 2014 327 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Schichtwechsel der im Drei-Schicht-System beschäftigten Arbeitnehmer finden um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Außerdem werden Arbeitnehmer in der Zeit von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr einschichtig eingesetzt. Die Arbeitszeit der etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung endet nicht vor 15:00 Uhr.

5

Am 21. Februar 2014 um 10:54 Uhr ging beim Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste „C“ ein. Am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr reichte der Antragsteller zu 1. die Vorschlagsliste „P“ nebst einer Liste mit 63 Stützunterschriften beim Wahlvorstand ein. Die Wahlvorschlagsliste „P“ endet mit der Eintragung des Antragstellers zu 6. - D (Nr. 21) -, der in der Liste „Unterstützungsunterschriften für die Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl“ zugleich unter der Nr. 48 eine Stützunterschrift geleistet hatte. Nach seiner Stützunterschrift folgen weitere 15 Stützunterschriften (Nr. 49 - 63).

6

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1. mit, seine Prüfung des Wahlvorschlags „P“ am 24. und 25. Februar 2014 habe ergeben, dass die Vorschlagsliste ungültig sei. Nach der Leistung von Stützunterschriften seien noch Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen worden.

7

Die Betriebsratswahl wurde am 25. und 26. März 2014 allein mit der Vorschlagsliste „C“ durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 1. April 2014 durch Aushang bekannt gegeben.

8

Mit der beim Arbeitsgericht am 11. April 2014 eingegangenen Antragsschrift, die keinen ausdrücklichen Antrag enthält, haben ursprünglich neun wahlberechtigte Arbeitnehmer, ua. die Antragsteller zu 1., 2., 6. und 7., das vorliegende Verfahren „wegen Anfechtung der Betriebsratswahl“ eingeleitet und mehrere Verstöße gegen Wahlvorschriften gerügt. Sie haben geltend gemacht, der Abgabetermin für Wahlvorschläge hätte nicht auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 festgesetzt werden dürfen. Die Abgabefrist habe vielmehr erst um 24:00 Uhr geendet. Außerdem habe der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste „P“ nicht genügt. Bei Vornahme einer unverzüglichen Prüfung und Unterrichtung des Listenvertreters hätten am 21. Februar 2014 bis 24:00 Uhr noch mindestens 16 Stützunterschriften für eine ordnungsgemäße Liste gesammelt werden können.

9

Die Wahl sei auch deshalb anfechtbar, weil der an beiden Wahltagen zur Verfügung stehende Zeitraum zur Stimmabgabe von 05:30 Uhr bis 06:30 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr zu kurz bemessen gewesen sei. Zudem seien entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (WO) in dem Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 weder die Orte genannt, an denen die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushingen, noch sei angegeben, wo Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben gewesen seien. Ferner habe der Wahlvorstand nicht den Ort und Zeitpunkt der Öffnung der im Wege der Briefwahl eingereichten Freiumschläge bekannt gegeben.

10

Die Antragsteller haben beantragt

        

festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im Betrieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwirksam ist.

11

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben die Abweisung des Antrags beantragt.

12

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

13

B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann der Antrag nicht abgewiesen werden.

14

I. Mit dem Antrag „festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im Betrieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwirksam ist“, haben die Antragsteller die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten, auch wenn sie nach dem Antragswortlaut nicht den gebotenen Gestaltungsantrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, sondern einen Feststellungsantrag formuliert haben. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 10 mwN, BAGE 158, 256). Die Antragsteller haben in der Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass die Nichtigkeit der Wahl nicht geltend gemacht wird.

15

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Wahlanfechtungsantrag sei unbegründet, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

16

1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

17

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

18

a) Die zuletzt noch verbliebenen vier Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt.

19

b) Die zweiwöchige Anfechtungsfrist ist eingehalten. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 1. April 2014 bekannt gegeben. Die am 11. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Antragsschrift hat daher die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass in der Antragsschrift kein ausdrücklicher Antrag formuliert ist. Die Auslegung der Antragsschrift ergibt, dass mit dieser die Wahl angefochten werden sollte. Die Antragsteller haben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die im Betrieb der Arbeitgeberin am 25./26. März 2014 durchgeführte Wahl wenden und die Anfechtung insbesondere auf eine zu kurz bemessene Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in dem Wahlausschreiben und auf einen Verstoß des Wahlvorstands gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Wahlvorschlägen stützen wollten. Da die in der Antragsschrift geltend gemachten Anfechtungsgründe bei ihrem Vorliegen zur Unwirksamkeit der Wahl insgesamt führen würden, bestand entgegen der Auffassung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin kein Zweifel daran, dass die Antragsteller damit die Wahl insgesamt angefochten und nicht etwa eine Korrektur des Wahlergebnisses angestrebt haben.

20

3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der Wahl sei nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, hält mit der gegebenen Begründung nicht in allen Punkten einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage zu dem Ergebnis gelangt, die Frist von zwei Wochen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO sei gewahrt.

21

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie hier - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Die vorgeschriebene Angabe des letzten Tages der Frist ist nur eine zusätzliche Klarstellung. Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -).

22

b) Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (vgl. zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 6 Abs. 1 WO DrittelbG vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 - Rn. 28). Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 WO nicht zur Disposition des Wahlvorstands steht.

23

aa) Der Wahlvorstand kann keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen festlegen. Dies gilt nicht nur für den letzten Tag der Frist (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe), sondern auch für die Uhrzeit des Fristablaufs (vgl. etwa Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.; vgl. auch BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO). Die WO gewährt dem Wahlvorstand insoweit keinen Spielraum. Hätte der Verordnungsgeber dem Wahlvorstand die Befugnis einräumen wollen, die Uhrzeit des Fristablaufs im Hinblick auf die betrieblichen Gegebenheiten abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Fristende zu bestimmen, so hätte er in § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO - ähnlich wie in § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO - angeordnet, die Uhrzeit in dem Wahlausschreiben anzugeben(vgl. BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO).

24

bb) Diese gesetzlichen Vorgaben hindern den Wahlvorstand jedoch nicht, in dem Wahlausschreiben den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem ihm am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge zugehen können. Damit verkürzt der Wahlvorstand nicht die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, sondern gibt bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt ein fristgerechter Zugang der Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann.

25

(1) Auf den Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand finden die allgemeinen Grundsätze für den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Wird ein Wahlvorschlag an der angegebenen Adresse des Wahlvorstands einem Wahlvorstandsmitglied übergeben, geht er dem Wahlvorstand im Zeitpunkt der Übergabe zu. Wird der Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu (so wohl aber zur BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -), sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von Willenserklärungen: BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37; BGH 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe).

26

(2) Die Angabe in dem Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder der Dienststunden des Wahlvorstands eingereicht werden müssen, trägt daher den allgemeinen Regelungen über den (rechtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen Rechnung (vgl. zu § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; ähnlich Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.). Wird ein Wahlvorschlag erst später in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen, besteht für den Wahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen, denn es ist von ihm nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen. Hierzu ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet.

27

(a) Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds ist ein Ehrenamt. Die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Zwar haben Wahlvorstandsmitglieder, die betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Wahlvorstandstätigkeit leisten, in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich(BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 80, 54). Das begründet allerdings nicht die Pflicht, sich am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten.

28

(b) Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Pflicht des Wahlvorstands, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen (§ 7 Abs. 2 WO). Daraus ergibt sich zwar, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen treffen muss, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34). Das bedeutet aber nicht, dass er sich hierzu über das Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer hinaus im Betrieb aufhalten muss. Dies gilt auch in einem Betrieb, der im Schichtdienst „rund um die Uhr“ arbeitet. Von den Mitgliedern des Wahlvorstands kann auch am letzten Tag der Einreichungsfrist nicht erwartet werden, dass sie länger tätig werden als die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs, ggf. bis 24:00 Uhr. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer können sich aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben auf das Ende der Dienstzeit der Mehrheit der Arbeitnehmer und des Wahlvorstands einstellen.

29

cc) Das voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am Tag des Fristablaufs ist vom Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens zu prognostizieren.

30

c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die vom Wahlvorstand festgesetzte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 liege nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen diese Bewertung nicht.

31

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, da im Produktionsbereich des Betriebs im Drei-Schicht-System mit ca. 50 Arbeitnehmern pro Schicht gearbeitet werde, Schichtwechsel und damit das Ende der Arbeitszeit für die Beschäftigten der jeweiligen Schicht um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr sei und für die etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung die Arbeitszeit nicht vor 15:00 Uhr ende, habe am 21. Februar 2014 lediglich die Arbeitszeit der 25 Arbeitnehmer der Verwaltung und von ca. 50 Beschäftigten der Spätschicht nach 14:00 Uhr geendet. Die Arbeitszeit des überwiegenden Teils der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer sei daher nicht betroffen.

32

bb) Gegen diese Würdigung haben die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde zwar keine Verfahrensrügen erhoben. Die Berechnung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch nicht nachvollziehbar. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren seinerzeit in dem Betrieb insgesamt 327 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass am 21. Februar 2014 die Arbeitszeit von ca. 50 in der vorangegangenen Nachtschicht (20./21. Februar 2014) tätigen Arbeitnehmern und von ca. 50 Arbeitnehmern der Frühschicht bis 14:00 Uhr endete, nicht jedoch die Arbeitszeit von ca. 50 Arbeitnehmern der Spätschicht und der ca. 25 in der Verwaltung beschäftigten Arbeitnehmer. Damit hat das Landesarbeitsgericht lediglich Feststellungen zum Ende der Arbeitszeit von ca. 175 der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 getroffen. Feststellungen zu den restlichen ca. 152 Arbeitnehmern fehlen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und aufgrund welcher Umstände der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens am 7. Februar 2014 annehmen durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am 21. Februar 2014, dem letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, spätestens um 14:00 Uhr enden würde.

33

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Wahlanfechtungsantrag begründet ist.

34

1. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung der von dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin bei der Anhörung vor dem Senat mitgeteilten, von den Beteiligten unstreitig gestellten Angaben zur tatsächlichen Beschäftigungssituation am 21. Februar 2014 nicht beurteilen, ob der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens prognostizieren durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 spätestens um 14:00 Uhr enden würde. Nach diesen Angaben arbeiteten am 21. Februar 2014 in der Frühschicht 55 Arbeitnehmer, in der Spätschicht 39 und in der folgenden Nachtschicht 48 Arbeitnehmer; an diesem Tag waren 65 Personen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 14:30 Uhr einschichtig beschäftigt, 52 Arbeitnehmer hatten eine Freischicht, 16 Arbeitnehmer waren arbeitsunfähig erkrankt, 23 Arbeitnehmer befanden sich im Urlaub, 11 Arbeitnehmer waren aus sonstigen Gründen freigestellt und 7 Arbeitnehmer waren wegen Weiterbildungsmaßnahmen abwesend. Diese Angaben lassen zum einen nicht erkennen, ob der Wahlvorstand diese Daten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens am 7. Februar 2014 für den 21. Februar 2014 prognostizieren konnte. Zum anderen fließen in die Berechnung nur diejenigen Arbeitnehmer ein, die an diesem Tag ihre Arbeit voraussichtlich beenden, nicht aber diejenigen, deren Nachtschicht am Tag des Fristablaufs erst beginnt, da deren Arbeitszeit erst am nächsten Tag endet. Arbeitnehmer der Freischicht fließen ebenfalls nicht in die Berechnung ein, weil sie an dem letzten Tag der Einreichungsfrist nicht arbeiten. Unberücksichtigt bleiben daher auch diejenigen, deren Abwesenheit am 21. Februar 2014 zB wegen Urlaub, Krankheit, Weiterbildung oder Freistellung bei Erlass des Wahlausschreibens absehbar war. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht die gebotenen Feststellungen zu treffen haben.

35

2. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil eine fehlerhafte Festsetzung der Uhrzeit, bis zu der Wahlvorschläge eingereicht werden konnten, keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere - ordnungsgemäße - Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am 21. Februar 2014 nicht auf 14:00 Uhr, sondern auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt hätte.

36

3. Die Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Anfechtungsantrag für den Fall, dass der Wahlvorstand die Frist für den Zugang von Wahlvorschlägen zu Recht auf 21. Februar 2014, 14:00 Uhr festgelegt hätte, aus anderen Gründen stattzugeben wäre. Die Wahl ist nicht wegen anderer Verstöße gegen Wahlvorschriften anfechtbar.

37

a) Die Wahl wäre nicht wegen Verletzung der nach § 7 Abs. 2 WO bestehenden Pflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr eingegangenen Vorschlagsliste „P“ unwirksam. Selbst wenn der Wahlvorstand gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste verstoßen haben sollte, konnte sich dies wegen der Kürze der verbleibenden Zeit zur Einreichung einer fehlerfreien Vorschlagsliste nicht auf das Wahlergebnis auswirken.

38

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst“ ergibt, keine starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Dementsprechend hat der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34).

39

bb) Selbst wenn der Wahlvorstand sofort nach Einreichung der Liste „P“ am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr zusammengetreten wäre, um die Prüfung nach § 7 Abs. 2 WO vorzunehmen, hätte dies das Wahlergebnis nicht ändern können. Das Landesarbeitsgericht hat es zu Recht als nicht möglich erachtet, dass die verbleibende Zeit von 50 Minuten ausgereicht hätte, um den Mangel zu beheben. In dieser Zeit hätte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste prüfen sowie den Listenvertreter von dem Mangel schriftlich unterrichten müssen und es hätte eine neu erstellte Vorschlagsliste mit der erforderlichen Anzahl von mindestens 16 Stützunterschriften, die noch einzuholen gewesen wären, beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht für ausgeschlossen gehalten.

40

b) Die Wahl ist auch nicht deshalb anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „P“ nicht zur Wahl zugelassen hat. Die Vorschlagsliste ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig, da der Kandidat D unter Nr. 21 als Wahlbewerber aufgenommen wurde, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet worden waren, und die Ergänzung der Liste nicht kenntlich gemacht wurde.

41

aa) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist eine Vorschlagsliste ungültig, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Wird er, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht wurden, geändert, führt dies zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass nachträglich Kandidaten gestrichen (BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480) oder hinzugefügt werden und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nach § 14 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllen(vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 23). Ein Wahlvorschlag ist auch dann insgesamt ungültig, wenn ein Kandidat auf die Vorschlagsliste gesetzt wird, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet wurden und die nach Abschluss der Wahlbewerberliste angebrachten Stützunterschriften zwar das Quorum des § 14 Abs. 4 BetrVG erfüllen, aus der Vorschlagsliste aber nicht zweifelsfrei hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt und nicht von den ursprünglichen Unterzeichnern unterstützt wurden. Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist Teil des innerbetrieblichen Willensbildungsprozesses. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (offengelassen von BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40 f.).

42

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet § 6 Abs. 5 Satz 3 WO, der die Streichung von Stützunterschriften bei Mehrfachunterzeichnungen von Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand anordnet, kein anderes Ergebnis. Bei einer Unterzeichnung mehrerer Vorschlagslisten haben die Unterzeichnenden den vollständigen Wahlvorschlag jedenfalls im Zeitpunkt der Unterzeichnung unterstützt. Im Gegensatz dazu kann bei der nachträglichen Ergänzung der Vorschlagsliste ein Mangel in der Willensbildung nicht ausgeschlossen werden. Auch aus der Entscheidung des Senats vom 6. November 2013 (- 7 ABR 65/11 -) ergibt sich nichts anderes, soweit der Senat die Unterschrift eines Wahlbewerbers dort zugleich als Stützunterschrift gewertet hat. In diesem Fall stand nur dieser Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste, so dass sich das Problem der Ergänzung der Liste nicht stellte (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 24).

43

bb) Danach ist die Vorschlagsliste „P“ ungültig, da unter Nr. 21 der Kandidat D hinzugefügt wurde, nachdem bereits Stützunterschriften für die zuvor gelisteten Kandidaten geleistet worden waren. Zwar wurden anschließend 16 weitere Stützunterschriften (Nr. 48 bis 63 der Unterstützerliste) erbracht. Dies genügte zwar für das nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Quorum. Die Vorschlagsliste ist aber dennoch ungültig, weil aus ihr nicht hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt wurden und deshalb von den ursprünglichen Unterzeichnern nicht unterstützt worden sein konnten.

44

cc) Der Wahlvorstand durfte diesen Mangel der Liste „P“ berücksichtigen, obwohl der Mangel nach der äußeren Gestaltung der Unterlagen nicht erkennbar war, sondern erst aufgrund zusätzlicher eigener Nachforschungen des Wahlvorstands festgestellt wurde. Der Wahlvorstand ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO zwar nicht verpflichtet, eine Prüfung des Wahlvorschlags durch Befragung der die Vorschlagsliste Unterzeichnenden darauf vorzunehmen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch weitere Wahlbewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen wurden. Er ist dazu jedoch berechtigt.

45

(1) Der Wahlvorstand genügt seiner Pflicht nach § 7 Abs. 2 WO grundsätzlich, wenn er die eingereichten Vorschlagslisten auf „erkennbare“ Ungültigkeitsgründe überprüft. Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand aufgrund der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste genügt den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 145, 120; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 27). Der Wahlvorstand ist gehalten, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen nachzugehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 27), um eine Anfechtbarkeit der Wahl durch den Ausschluss objektiv ungültiger Vorschlagslisten zu vermeiden. Damit erfüllt der Wahlvorstand die Mindestanforderungen für die Prüfung. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO untersagt es ihm allerdings nicht, Wahlvorschläge durch weitere Nachforschungen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Um den Zweck der Prüfung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob der Wahlvorstand von möglichen Mängeln der Vorschlagsliste Kenntnis erhält, weil sich etwa Unterstützer an ihn wenden und ihm über Fehler beim Zustandekommen der Vorschlagsliste berichten, oder ob er hiervon durch eigene Nachfragen bei Unterstützern erfährt. Deshalb ist es dem Wahlvorstand gestattet, das ordnungsgemäße Zustandekommen aller Vorschlagslisten stichprobenartig nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen. Der Rahmen für derartige Nachforschungen des Wahlvorstands wird vor allem in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich zu erfolgen hat und der Wahlvorstand bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den/die Listenvertreter/in unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat. Außerdem würde der Wahlvorstand sein Prüfungsermessen überschreiten, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund Nachforschungen nur bezogen auf eine bestimmte Liste anstellen, also nach „zweierlei Maß“ prüfen würde.

46

(2) Danach war der Wahlvorstand berechtigt, durch Befragung von Unterstützern der Liste „P“ zu überprüfen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Wahlvorstand die Liste „P“ benachteiligt bzw. die Liste „C“ bei den zusätzlichen Nachforschungen bevorzugt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht, dass der Vorsitzende des Wahlvorstands in der Anhörung beim Arbeitsgericht vom 15. August 2014 unbestritten zu Protokoll erklärt hat, er nehme seit 1998 die Aufgaben eines Wahlvorstands wahr und habe seither immer bei Unterstützern nachgefragt, ob die Liste der Wahlbewerber schon vollständig und abgeschlossen gewesen sei, bevor sie ihre Unterschriften geleistet hätten. Er halte sich dabei immer strikt an den Leitfaden der Gewerkschaft über Betriebsratswahlen.

47

c) Die Betriebsratswahl ist nicht deshalb anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „C“ zu der Wahl zugelassen hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Wahlvorstand bei der Prüfung der 17 Wahlbewerber umfassenden Liste „C“ keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO angenommen. Die Antragsteller haben ihre Rüge, dass auch bei dieser Liste Stützunterschriften vor Abschluss der Wahlbewerberliste gesammelt worden seien, in der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen.

48

d) Der Wahlvorstand hat nicht dadurch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO verstoßen, dass als Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt wurden, die „bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands“ genannt wurde. Diese Angabe ist hinreichend konkret. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich hierbei um der Belegschaft bekannte Aushangsorte des Betriebsrats im Verwaltungsgebäude und im Aufenthaltsraum des Produktionsgebäudes sowie der Wandtafeln im Bereich des Prüfwesens, im Rohstoff- und Mischungslager und im Bereich der Technik.

49

e) Die Wahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Betriebsadresse des Wahlvorstands im Wahlausschreiben unzureichend angegeben wäre (§ 3 Abs. 2 Nr. 12 WO). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war das als Betriebsadresse genannte „Büro Frau W“ den Wahlberechtigten hinlänglich bekannt, und - unter Berücksichtigung der Betriebsgröße - ohne nähere Bezeichnung der Gebäude- und Raumnummer ausreichend. Eine Angabe der Stunden, in denen das mit der Entgegennahme von Einsprüchen, Vorschlagslisten etc. betraute Mitglied des Wahlvorstands anzutreffen ist, wird zwar im Schrifttum empfohlen (vgl. Fitting 28. Aufl. § 3 WO Rn. 25; Forst in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 3 WO Rn. 15). Ihr Fehlen begründet aber keinen Mangel des Wahlausschreibens.

50

f) Bei der Wahl wurde auch nicht gegen § 12 Abs. 5 Satz 2 WO verstoßen, wonach die Wahlurne nach der Stimmabgabe zu versiegeln ist, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere, wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden die Wahlurnen während der an zwei Tagen durchgeführten Wahl nach der jeweiligen Stimmabgabe ordnungsgemäß versiegelt, so dass ein unberechtigtes Öffnen bzw. ein unberechtigter Zugriff auf die Stimmzettel ausgeschlossen war.

51

g) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass zu wenig Zeit für die persönliche Stimmabgabe zur Verfügung stand. Die Zeitspanne für die persönliche Stimmabgabe muss so bemessen sein, dass den wahlberechtigten Arbeitnehmern die Ausübung ihres Wahlrechts angemessen möglich ist (vgl. etwa Fitting 28. Aufl. § 3 WO Rn. 21). Dies war nach der rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts während der Öffnungszeiten des Wahllokals am 25. und am 26. März 2014 jeweils zwischen 05:30 Uhr und 06:30 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr hinreichend möglich. Die Zeiten wurden unter Berücksichtigung der Schichtwechsel bestimmt. Soweit die Antragsteller in der Rechtsbeschwerde vorbringen, die Rahmenbedingungen (Wegezeiten, Gestaltung der Arbeitszeit und konkrete Übergabe- und Einweisungszeiten etc.) hätten aufgeklärt werden müssen, handelt es sich um eine unzulässige Verfahrensrüge. Wird eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Beschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 12 mwN, BAGE 122, 293). Hieran fehlt es.

52

h) Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt keine zur Anfechtung berechtigende Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl daraus, dass der Wahlvorstand Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte. Angesichts der im Wahlausschreiben enthaltenen Angaben zu den Öffnungszeiten des einzigen Wahllokals zur persönlichen Stimmabgabe war dies nicht erforderlich. Da der Wahlvorstand die Freiumschläge nach § 26 Abs. 1 WO „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ öffnet, besteht kein Zweifel, an welchem Ort und zu welcher Zeit dies zu geschehen hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2013 (- 7 ABR 83/11 -). Diese betraf eine vom Wahlvorstand angeordnete ausschließlich schriftliche Stimmabgabe nach § 11 Abs. 2 SchwbVWO. Da es dort keine persönliche Stimmabgabe geben konnte, deren Ort, Tag und Zeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbVWO im Wahlausschreiben mitzuteilen gewesen wäre, musste der Wahlvorstand Ort und Zeit der in § 12 Abs. 1 SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt geben, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen(BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 20).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kley    

        

    Busch    

                 

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1., 2., 6. und 7. beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 - 3 TaBV 29/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 25./26. März 2014 durchgeführten Betriebsratswahl.

2

Die Antragsteller zu 1., 2., 6. und 7. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 11. beteiligten Arbeitgeberin. Der Beteiligte zu 10. ist der am 25./26. März 2014 gewählte, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

3

Am 7. Februar 2014 hatte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen. Dieses lautet auszugsweise:

        

Die Betriebsratswahl findet am 25.03. und 26.03.2014 von 05.30 bis 06.30 Uhr und von 13.30 bis 14.30 Uhr im Versammlungsraum Gebäude 09 (ehem. Speisesaal) statt.

        

…       

        

Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen werden hiermit aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 21.02.2014, 14.00 Uhr, Vorschlagslisten beim Wahlvorstand, Büro Herr K oder Büro Frau W einzureichen. Nur fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten werden berücksichtigt.

        

Weitere Hinweise:            

        

…       

        

3.    

Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 16 Arbeitnehmer/innen unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 4 BetrVG) [Stützunterschriften]. Einer der Bewerber für die Betriebsratswahl soll als Listenvertreter bezeichnet sein.

        

…       

        
        

9.    

Die Stimmabgabe ist an die Vorschlagslisten gebunden. Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste(n) erfolgt, sofern keine Nachfrist nach § 9 WO erforderlich wird, im Zeitraum vom 24.02. - 10.03.2014 an den bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands bis zum Abschluss der Stimmabgabe.

        

…       

        
        

13.     

Vorschlagslisten, Einsprüche und sonstige Erklärungen sind beim Wahlvorstand (Betriebsadresse) abzugeben (Büro Frau W).

        

14.     

Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und erfolgt am 26.03.2014, 14.30 Uhr im Beratungsraum 09.02 neben Büro Finanzen/Controlling im Gebäude 09.

                 

Betriebsadresse des Wahlvorstands:

                 

Büro Frau W

4

Im Betrieb der Arbeitgeberin arbeiteten im März 2014 327 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Schichtwechsel der im Drei-Schicht-System beschäftigten Arbeitnehmer finden um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Außerdem werden Arbeitnehmer in der Zeit von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr einschichtig eingesetzt. Die Arbeitszeit der etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung endet nicht vor 15:00 Uhr.

5

Am 21. Februar 2014 um 10:54 Uhr ging beim Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste „C“ ein. Am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr reichte der Antragsteller zu 1. die Vorschlagsliste „P“ nebst einer Liste mit 63 Stützunterschriften beim Wahlvorstand ein. Die Wahlvorschlagsliste „P“ endet mit der Eintragung des Antragstellers zu 6. - D (Nr. 21) -, der in der Liste „Unterstützungsunterschriften für die Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl“ zugleich unter der Nr. 48 eine Stützunterschrift geleistet hatte. Nach seiner Stützunterschrift folgen weitere 15 Stützunterschriften (Nr. 49 - 63).

6

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1. mit, seine Prüfung des Wahlvorschlags „P“ am 24. und 25. Februar 2014 habe ergeben, dass die Vorschlagsliste ungültig sei. Nach der Leistung von Stützunterschriften seien noch Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen worden.

7

Die Betriebsratswahl wurde am 25. und 26. März 2014 allein mit der Vorschlagsliste „C“ durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 1. April 2014 durch Aushang bekannt gegeben.

8

Mit der beim Arbeitsgericht am 11. April 2014 eingegangenen Antragsschrift, die keinen ausdrücklichen Antrag enthält, haben ursprünglich neun wahlberechtigte Arbeitnehmer, ua. die Antragsteller zu 1., 2., 6. und 7., das vorliegende Verfahren „wegen Anfechtung der Betriebsratswahl“ eingeleitet und mehrere Verstöße gegen Wahlvorschriften gerügt. Sie haben geltend gemacht, der Abgabetermin für Wahlvorschläge hätte nicht auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 festgesetzt werden dürfen. Die Abgabefrist habe vielmehr erst um 24:00 Uhr geendet. Außerdem habe der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste „P“ nicht genügt. Bei Vornahme einer unverzüglichen Prüfung und Unterrichtung des Listenvertreters hätten am 21. Februar 2014 bis 24:00 Uhr noch mindestens 16 Stützunterschriften für eine ordnungsgemäße Liste gesammelt werden können.

9

Die Wahl sei auch deshalb anfechtbar, weil der an beiden Wahltagen zur Verfügung stehende Zeitraum zur Stimmabgabe von 05:30 Uhr bis 06:30 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr zu kurz bemessen gewesen sei. Zudem seien entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 12 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (WO) in dem Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 weder die Orte genannt, an denen die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushingen, noch sei angegeben, wo Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben gewesen seien. Ferner habe der Wahlvorstand nicht den Ort und Zeitpunkt der Öffnung der im Wege der Briefwahl eingereichten Freiumschläge bekannt gegeben.

10

Die Antragsteller haben beantragt

        

festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im Betrieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwirksam ist.

11

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben die Abweisung des Antrags beantragt.

12

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

13

B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann der Antrag nicht abgewiesen werden.

14

I. Mit dem Antrag „festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im Betrieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwirksam ist“, haben die Antragsteller die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten, auch wenn sie nach dem Antragswortlaut nicht den gebotenen Gestaltungsantrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, sondern einen Feststellungsantrag formuliert haben. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 10 mwN, BAGE 158, 256). Die Antragsteller haben in der Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass die Nichtigkeit der Wahl nicht geltend gemacht wird.

15

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Wahlanfechtungsantrag sei unbegründet, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

16

1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

17

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

18

a) Die zuletzt noch verbliebenen vier Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt.

19

b) Die zweiwöchige Anfechtungsfrist ist eingehalten. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 1. April 2014 bekannt gegeben. Die am 11. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Antragsschrift hat daher die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass in der Antragsschrift kein ausdrücklicher Antrag formuliert ist. Die Auslegung der Antragsschrift ergibt, dass mit dieser die Wahl angefochten werden sollte. Die Antragsteller haben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die im Betrieb der Arbeitgeberin am 25./26. März 2014 durchgeführte Wahl wenden und die Anfechtung insbesondere auf eine zu kurz bemessene Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in dem Wahlausschreiben und auf einen Verstoß des Wahlvorstands gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Wahlvorschlägen stützen wollten. Da die in der Antragsschrift geltend gemachten Anfechtungsgründe bei ihrem Vorliegen zur Unwirksamkeit der Wahl insgesamt führen würden, bestand entgegen der Auffassung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin kein Zweifel daran, dass die Antragsteller damit die Wahl insgesamt angefochten und nicht etwa eine Korrektur des Wahlergebnisses angestrebt haben.

20

3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der Wahl sei nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, hält mit der gegebenen Begründung nicht in allen Punkten einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage zu dem Ergebnis gelangt, die Frist von zwei Wochen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO sei gewahrt.

21

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie hier - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Die vorgeschriebene Angabe des letzten Tages der Frist ist nur eine zusätzliche Klarstellung. Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -).

22

b) Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (vgl. zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 6 Abs. 1 WO DrittelbG vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 - Rn. 28). Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 WO nicht zur Disposition des Wahlvorstands steht.

23

aa) Der Wahlvorstand kann keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen festlegen. Dies gilt nicht nur für den letzten Tag der Frist (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe), sondern auch für die Uhrzeit des Fristablaufs (vgl. etwa Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.; vgl. auch BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO). Die WO gewährt dem Wahlvorstand insoweit keinen Spielraum. Hätte der Verordnungsgeber dem Wahlvorstand die Befugnis einräumen wollen, die Uhrzeit des Fristablaufs im Hinblick auf die betrieblichen Gegebenheiten abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Fristende zu bestimmen, so hätte er in § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO - ähnlich wie in § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO - angeordnet, die Uhrzeit in dem Wahlausschreiben anzugeben(vgl. BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO).

24

bb) Diese gesetzlichen Vorgaben hindern den Wahlvorstand jedoch nicht, in dem Wahlausschreiben den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem ihm am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge zugehen können. Damit verkürzt der Wahlvorstand nicht die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, sondern gibt bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt ein fristgerechter Zugang der Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann.

25

(1) Auf den Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand finden die allgemeinen Grundsätze für den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Wird ein Wahlvorschlag an der angegebenen Adresse des Wahlvorstands einem Wahlvorstandsmitglied übergeben, geht er dem Wahlvorstand im Zeitpunkt der Übergabe zu. Wird der Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu (so wohl aber zur BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -), sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von Willenserklärungen: BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37; BGH 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe).

26

(2) Die Angabe in dem Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder der Dienststunden des Wahlvorstands eingereicht werden müssen, trägt daher den allgemeinen Regelungen über den (rechtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen Rechnung (vgl. zu § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; ähnlich Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.). Wird ein Wahlvorschlag erst später in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen, besteht für den Wahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen, denn es ist von ihm nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen. Hierzu ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet.

27

(a) Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds ist ein Ehrenamt. Die Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Zwar haben Wahlvorstandsmitglieder, die betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Wahlvorstandstätigkeit leisten, in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich(BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 80, 54). Das begründet allerdings nicht die Pflicht, sich am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten.

28

(b) Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Pflicht des Wahlvorstands, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen (§ 7 Abs. 2 WO). Daraus ergibt sich zwar, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen treffen muss, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34). Das bedeutet aber nicht, dass er sich hierzu über das Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer hinaus im Betrieb aufhalten muss. Dies gilt auch in einem Betrieb, der im Schichtdienst „rund um die Uhr“ arbeitet. Von den Mitgliedern des Wahlvorstands kann auch am letzten Tag der Einreichungsfrist nicht erwartet werden, dass sie länger tätig werden als die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs, ggf. bis 24:00 Uhr. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer können sich aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben auf das Ende der Dienstzeit der Mehrheit der Arbeitnehmer und des Wahlvorstands einstellen.

29

cc) Das voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am Tag des Fristablaufs ist vom Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens zu prognostizieren.

30

c) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die vom Wahlvorstand festgesetzte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 liege nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen diese Bewertung nicht.

31

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, da im Produktionsbereich des Betriebs im Drei-Schicht-System mit ca. 50 Arbeitnehmern pro Schicht gearbeitet werde, Schichtwechsel und damit das Ende der Arbeitszeit für die Beschäftigten der jeweiligen Schicht um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr sei und für die etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung die Arbeitszeit nicht vor 15:00 Uhr ende, habe am 21. Februar 2014 lediglich die Arbeitszeit der 25 Arbeitnehmer der Verwaltung und von ca. 50 Beschäftigten der Spätschicht nach 14:00 Uhr geendet. Die Arbeitszeit des überwiegenden Teils der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer sei daher nicht betroffen.

32

bb) Gegen diese Würdigung haben die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde zwar keine Verfahrensrügen erhoben. Die Berechnung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch nicht nachvollziehbar. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren seinerzeit in dem Betrieb insgesamt 327 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass am 21. Februar 2014 die Arbeitszeit von ca. 50 in der vorangegangenen Nachtschicht (20./21. Februar 2014) tätigen Arbeitnehmern und von ca. 50 Arbeitnehmern der Frühschicht bis 14:00 Uhr endete, nicht jedoch die Arbeitszeit von ca. 50 Arbeitnehmern der Spätschicht und der ca. 25 in der Verwaltung beschäftigten Arbeitnehmer. Damit hat das Landesarbeitsgericht lediglich Feststellungen zum Ende der Arbeitszeit von ca. 175 der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 getroffen. Feststellungen zu den restlichen ca. 152 Arbeitnehmern fehlen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und aufgrund welcher Umstände der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens am 7. Februar 2014 annehmen durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am 21. Februar 2014, dem letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, spätestens um 14:00 Uhr enden würde.

33

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Wahlanfechtungsantrag begründet ist.

34

1. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung der von dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin bei der Anhörung vor dem Senat mitgeteilten, von den Beteiligten unstreitig gestellten Angaben zur tatsächlichen Beschäftigungssituation am 21. Februar 2014 nicht beurteilen, ob der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens prognostizieren durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 spätestens um 14:00 Uhr enden würde. Nach diesen Angaben arbeiteten am 21. Februar 2014 in der Frühschicht 55 Arbeitnehmer, in der Spätschicht 39 und in der folgenden Nachtschicht 48 Arbeitnehmer; an diesem Tag waren 65 Personen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 14:30 Uhr einschichtig beschäftigt, 52 Arbeitnehmer hatten eine Freischicht, 16 Arbeitnehmer waren arbeitsunfähig erkrankt, 23 Arbeitnehmer befanden sich im Urlaub, 11 Arbeitnehmer waren aus sonstigen Gründen freigestellt und 7 Arbeitnehmer waren wegen Weiterbildungsmaßnahmen abwesend. Diese Angaben lassen zum einen nicht erkennen, ob der Wahlvorstand diese Daten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens am 7. Februar 2014 für den 21. Februar 2014 prognostizieren konnte. Zum anderen fließen in die Berechnung nur diejenigen Arbeitnehmer ein, die an diesem Tag ihre Arbeit voraussichtlich beenden, nicht aber diejenigen, deren Nachtschicht am Tag des Fristablaufs erst beginnt, da deren Arbeitszeit erst am nächsten Tag endet. Arbeitnehmer der Freischicht fließen ebenfalls nicht in die Berechnung ein, weil sie an dem letzten Tag der Einreichungsfrist nicht arbeiten. Unberücksichtigt bleiben daher auch diejenigen, deren Abwesenheit am 21. Februar 2014 zB wegen Urlaub, Krankheit, Weiterbildung oder Freistellung bei Erlass des Wahlausschreibens absehbar war. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht die gebotenen Feststellungen zu treffen haben.

35

2. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil eine fehlerhafte Festsetzung der Uhrzeit, bis zu der Wahlvorschläge eingereicht werden konnten, keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere - ordnungsgemäße - Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am 21. Februar 2014 nicht auf 14:00 Uhr, sondern auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt hätte.

36

3. Die Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Anfechtungsantrag für den Fall, dass der Wahlvorstand die Frist für den Zugang von Wahlvorschlägen zu Recht auf 21. Februar 2014, 14:00 Uhr festgelegt hätte, aus anderen Gründen stattzugeben wäre. Die Wahl ist nicht wegen anderer Verstöße gegen Wahlvorschriften anfechtbar.

37

a) Die Wahl wäre nicht wegen Verletzung der nach § 7 Abs. 2 WO bestehenden Pflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr eingegangenen Vorschlagsliste „P“ unwirksam. Selbst wenn der Wahlvorstand gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste verstoßen haben sollte, konnte sich dies wegen der Kürze der verbleibenden Zeit zur Einreichung einer fehlerfreien Vorschlagsliste nicht auf das Wahlergebnis auswirken.

38

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst“ ergibt, keine starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Dementsprechend hat der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34).

39

bb) Selbst wenn der Wahlvorstand sofort nach Einreichung der Liste „P“ am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr zusammengetreten wäre, um die Prüfung nach § 7 Abs. 2 WO vorzunehmen, hätte dies das Wahlergebnis nicht ändern können. Das Landesarbeitsgericht hat es zu Recht als nicht möglich erachtet, dass die verbleibende Zeit von 50 Minuten ausgereicht hätte, um den Mangel zu beheben. In dieser Zeit hätte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste prüfen sowie den Listenvertreter von dem Mangel schriftlich unterrichten müssen und es hätte eine neu erstellte Vorschlagsliste mit der erforderlichen Anzahl von mindestens 16 Stützunterschriften, die noch einzuholen gewesen wären, beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht für ausgeschlossen gehalten.

40

b) Die Wahl ist auch nicht deshalb anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „P“ nicht zur Wahl zugelassen hat. Die Vorschlagsliste ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig, da der Kandidat D unter Nr. 21 als Wahlbewerber aufgenommen wurde, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet worden waren, und die Ergänzung der Liste nicht kenntlich gemacht wurde.

41

aa) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist eine Vorschlagsliste ungültig, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Wird er, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht wurden, geändert, führt dies zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass nachträglich Kandidaten gestrichen (BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480) oder hinzugefügt werden und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nach § 14 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllen(vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 23). Ein Wahlvorschlag ist auch dann insgesamt ungültig, wenn ein Kandidat auf die Vorschlagsliste gesetzt wird, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet wurden und die nach Abschluss der Wahlbewerberliste angebrachten Stützunterschriften zwar das Quorum des § 14 Abs. 4 BetrVG erfüllen, aus der Vorschlagsliste aber nicht zweifelsfrei hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt und nicht von den ursprünglichen Unterzeichnern unterstützt wurden. Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist Teil des innerbetrieblichen Willensbildungsprozesses. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (offengelassen von BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40 f.).

42

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet § 6 Abs. 5 Satz 3 WO, der die Streichung von Stützunterschriften bei Mehrfachunterzeichnungen von Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand anordnet, kein anderes Ergebnis. Bei einer Unterzeichnung mehrerer Vorschlagslisten haben die Unterzeichnenden den vollständigen Wahlvorschlag jedenfalls im Zeitpunkt der Unterzeichnung unterstützt. Im Gegensatz dazu kann bei der nachträglichen Ergänzung der Vorschlagsliste ein Mangel in der Willensbildung nicht ausgeschlossen werden. Auch aus der Entscheidung des Senats vom 6. November 2013 (- 7 ABR 65/11 -) ergibt sich nichts anderes, soweit der Senat die Unterschrift eines Wahlbewerbers dort zugleich als Stützunterschrift gewertet hat. In diesem Fall stand nur dieser Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste, so dass sich das Problem der Ergänzung der Liste nicht stellte (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 24).

43

bb) Danach ist die Vorschlagsliste „P“ ungültig, da unter Nr. 21 der Kandidat D hinzugefügt wurde, nachdem bereits Stützunterschriften für die zuvor gelisteten Kandidaten geleistet worden waren. Zwar wurden anschließend 16 weitere Stützunterschriften (Nr. 48 bis 63 der Unterstützerliste) erbracht. Dies genügte zwar für das nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Quorum. Die Vorschlagsliste ist aber dennoch ungültig, weil aus ihr nicht hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt wurden und deshalb von den ursprünglichen Unterzeichnern nicht unterstützt worden sein konnten.

44

cc) Der Wahlvorstand durfte diesen Mangel der Liste „P“ berücksichtigen, obwohl der Mangel nach der äußeren Gestaltung der Unterlagen nicht erkennbar war, sondern erst aufgrund zusätzlicher eigener Nachforschungen des Wahlvorstands festgestellt wurde. Der Wahlvorstand ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO zwar nicht verpflichtet, eine Prüfung des Wahlvorschlags durch Befragung der die Vorschlagsliste Unterzeichnenden darauf vorzunehmen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch weitere Wahlbewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen wurden. Er ist dazu jedoch berechtigt.

45

(1) Der Wahlvorstand genügt seiner Pflicht nach § 7 Abs. 2 WO grundsätzlich, wenn er die eingereichten Vorschlagslisten auf „erkennbare“ Ungültigkeitsgründe überprüft. Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand aufgrund der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste genügt den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 145, 120; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 27). Der Wahlvorstand ist gehalten, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen nachzugehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 27), um eine Anfechtbarkeit der Wahl durch den Ausschluss objektiv ungültiger Vorschlagslisten zu vermeiden. Damit erfüllt der Wahlvorstand die Mindestanforderungen für die Prüfung. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO untersagt es ihm allerdings nicht, Wahlvorschläge durch weitere Nachforschungen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Um den Zweck der Prüfung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob der Wahlvorstand von möglichen Mängeln der Vorschlagsliste Kenntnis erhält, weil sich etwa Unterstützer an ihn wenden und ihm über Fehler beim Zustandekommen der Vorschlagsliste berichten, oder ob er hiervon durch eigene Nachfragen bei Unterstützern erfährt. Deshalb ist es dem Wahlvorstand gestattet, das ordnungsgemäße Zustandekommen aller Vorschlagslisten stichprobenartig nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen. Der Rahmen für derartige Nachforschungen des Wahlvorstands wird vor allem in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich zu erfolgen hat und der Wahlvorstand bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den/die Listenvertreter/in unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat. Außerdem würde der Wahlvorstand sein Prüfungsermessen überschreiten, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund Nachforschungen nur bezogen auf eine bestimmte Liste anstellen, also nach „zweierlei Maß“ prüfen würde.

46

(2) Danach war der Wahlvorstand berechtigt, durch Befragung von Unterstützern der Liste „P“ zu überprüfen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Wahlvorstand die Liste „P“ benachteiligt bzw. die Liste „C“ bei den zusätzlichen Nachforschungen bevorzugt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht, dass der Vorsitzende des Wahlvorstands in der Anhörung beim Arbeitsgericht vom 15. August 2014 unbestritten zu Protokoll erklärt hat, er nehme seit 1998 die Aufgaben eines Wahlvorstands wahr und habe seither immer bei Unterstützern nachgefragt, ob die Liste der Wahlbewerber schon vollständig und abgeschlossen gewesen sei, bevor sie ihre Unterschriften geleistet hätten. Er halte sich dabei immer strikt an den Leitfaden der Gewerkschaft über Betriebsratswahlen.

47

c) Die Betriebsratswahl ist nicht deshalb anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „C“ zu der Wahl zugelassen hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Wahlvorstand bei der Prüfung der 17 Wahlbewerber umfassenden Liste „C“ keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO angenommen. Die Antragsteller haben ihre Rüge, dass auch bei dieser Liste Stützunterschriften vor Abschluss der Wahlbewerberliste gesammelt worden seien, in der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen.

48

d) Der Wahlvorstand hat nicht dadurch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO verstoßen, dass als Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt wurden, die „bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands“ genannt wurde. Diese Angabe ist hinreichend konkret. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich hierbei um der Belegschaft bekannte Aushangsorte des Betriebsrats im Verwaltungsgebäude und im Aufenthaltsraum des Produktionsgebäudes sowie der Wandtafeln im Bereich des Prüfwesens, im Rohstoff- und Mischungslager und im Bereich der Technik.

49

e) Die Wahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Betriebsadresse des Wahlvorstands im Wahlausschreiben unzureichend angegeben wäre (§ 3 Abs. 2 Nr. 12 WO). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war das als Betriebsadresse genannte „Büro Frau W“ den Wahlberechtigten hinlänglich bekannt, und - unter Berücksichtigung der Betriebsgröße - ohne nähere Bezeichnung der Gebäude- und Raumnummer ausreichend. Eine Angabe der Stunden, in denen das mit der Entgegennahme von Einsprüchen, Vorschlagslisten etc. betraute Mitglied des Wahlvorstands anzutreffen ist, wird zwar im Schrifttum empfohlen (vgl. Fitting 28. Aufl. § 3 WO Rn. 25; Forst in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 3 WO Rn. 15). Ihr Fehlen begründet aber keinen Mangel des Wahlausschreibens.

50

f) Bei der Wahl wurde auch nicht gegen § 12 Abs. 5 Satz 2 WO verstoßen, wonach die Wahlurne nach der Stimmabgabe zu versiegeln ist, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere, wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden die Wahlurnen während der an zwei Tagen durchgeführten Wahl nach der jeweiligen Stimmabgabe ordnungsgemäß versiegelt, so dass ein unberechtigtes Öffnen bzw. ein unberechtigter Zugriff auf die Stimmzettel ausgeschlossen war.

51

g) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass zu wenig Zeit für die persönliche Stimmabgabe zur Verfügung stand. Die Zeitspanne für die persönliche Stimmabgabe muss so bemessen sein, dass den wahlberechtigten Arbeitnehmern die Ausübung ihres Wahlrechts angemessen möglich ist (vgl. etwa Fitting 28. Aufl. § 3 WO Rn. 21). Dies war nach der rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts während der Öffnungszeiten des Wahllokals am 25. und am 26. März 2014 jeweils zwischen 05:30 Uhr und 06:30 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr hinreichend möglich. Die Zeiten wurden unter Berücksichtigung der Schichtwechsel bestimmt. Soweit die Antragsteller in der Rechtsbeschwerde vorbringen, die Rahmenbedingungen (Wegezeiten, Gestaltung der Arbeitszeit und konkrete Übergabe- und Einweisungszeiten etc.) hätten aufgeklärt werden müssen, handelt es sich um eine unzulässige Verfahrensrüge. Wird eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Beschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 12 mwN, BAGE 122, 293). Hieran fehlt es.

52

h) Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt keine zur Anfechtung berechtigende Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl daraus, dass der Wahlvorstand Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte. Angesichts der im Wahlausschreiben enthaltenen Angaben zu den Öffnungszeiten des einzigen Wahllokals zur persönlichen Stimmabgabe war dies nicht erforderlich. Da der Wahlvorstand die Freiumschläge nach § 26 Abs. 1 WO „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ öffnet, besteht kein Zweifel, an welchem Ort und zu welcher Zeit dies zu geschehen hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2013 (- 7 ABR 83/11 -). Diese betraf eine vom Wahlvorstand angeordnete ausschließlich schriftliche Stimmabgabe nach § 11 Abs. 2 SchwbVWO. Da es dort keine persönliche Stimmabgabe geben konnte, deren Ort, Tag und Zeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbVWO im Wahlausschreiben mitzuteilen gewesen wäre, musste der Wahlvorstand Ort und Zeit der in § 12 Abs. 1 SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt geben, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen(BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 20).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kley    

        

    Busch    

                 

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----

*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2015 - 16 TaBV 48/15 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2014 - 9 BV 8/14 - teilweise abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 2. festzustellen, dass ein zweites Mitglied des Betriebsrats freizustellen ist, wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

2

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Bei ihr ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet. Im Rahmen seiner konstituierenden Sitzung am 21. März 2014 wählte der Betriebsrat den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter, den Beteiligten zu 2., als freigestellte Betriebsratsmitglieder. Vor der Sitzung hatte der Betriebsrat die Arbeitgeberin über die beabsichtigte Wahl von zwei freizustellenden Betriebsratsmitgliedern informiert. Nachdem die Arbeitgeberin einer zweiten Freistellung unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer widersprochen hatte, verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin aufgrund eines Beschlusses vom 23. April 2014 die Freistellung auch des Beteiligten zu 2. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Arbeitgeberin 488 Stammarbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden sowie 22 Leiharbeitnehmer. Die Anzahl der beschäftigten Stamm- und Leiharbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin entwickelte sich wie folgt:

        

Stichtag

Stammarbeitnehmer

Leiharbeitnehmer

                 

(Arbeitnehmer und Auszubildende)

        
        

01.01.2013

487     

nicht erfasst

        

01.02.2013

488     

nicht erfasst

        

01.03.2013

486     

nicht erfasst

        

01.04.2013

482     

11    

        

01.05.2013

483     

14    

        

01.06.2013

485     

14    

        

01.07.2013

482     

14    

        

01.08.2013

495     

14    

        

01.09.2013

496     

14    

        

01.10.2013

495     

22    

        

01.11.2013

493     

22    

        

01.12.2013

493     

22    

        

01.01.2014

490     

19    

        

01.02.2014

488     

20    

        

01.03.2014

486     

21    

        

01.04.2014

488     

22    

        

01.05.2014

490     

22    

        

01.06.2014

489     

22    

        

01.07.2014

489     

28    

        

01.08.2014

501     

28    

        

01.09.2014

500     

29    

3

Höchstens fünf der Leiharbeitnehmer wurden zur Vertretung von ausgefallenen Stammarbeitnehmern eingesetzt.

4

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2. haben die Auffassung vertreten, nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei der Beteiligte zu 2. als zweites Mitglied des Betriebsrats von der Arbeitsleistung freizustellen. Im Zeitpunkt der Freistellungswahl habe die Arbeitgeberin in der Regel mindestens 501 Arbeitnehmer einschließlich der Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Leiharbeitnehmer seien bei der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, da sie nicht nur einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf abdeckten und das dauerhafte Arbeitsaufkommen im Betriebsrat wesentlich beeinflussten.

5

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2. haben beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ein zweites Mitglied des Betriebsrats freizustellen ist,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, das Mitglied des Betriebsrats B zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung in vollem Umfang für die Dauer der Wahlperiode freizustellen.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Leiharbeitnehmer seien bei der Feststellung der Anzahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu berücksichtigen.

7

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2. stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Abweisung der Anträge weiter. Der Betriebsrat sowie der Beteiligte zu 2. begehren die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist überwiegend unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats festzustellen, dass ein zweites Mitglied des Betriebsrats freizustellen ist, sowie dem Antrag des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2., die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Beteiligten zu 2. zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, zu Recht entsprochen. Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) des Beteiligten zu 2. stattgegeben hat. Insoweit ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Antrag zu 1. des Beteiligten zu 2. als unzulässig abzuweisen.

9

I. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 2. auf Feststellung, dass ein zweites Betriebsratsmitglied freizustellen ist, stattgegeben hat. Dieser Antrag ist unzulässig, da dem Beteiligten zu 2. hierfür die Antragsbefugnis fehlt.

10

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15; 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 17; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 26 mwN; 17. Juni 2009 - 7 ABR 96/07 - Rn. 9).

11

2. Danach ist der Beteiligte zu 2. für den Antrag zu 1. nicht antragsbefugt.

12

a) Das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Begehren ist auf die Feststellung gerichtet, dass nach der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mindestens zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass das Antragsbegehren auf die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats bezogen und an die Beschlusslage vom 23. April 2014 gebunden ist. Die Beteiligten streiten danach allein über den Umfang - die „richtige“ Anzahl - der im Zeitpunkt der Wahl (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., BAGE 144, 340; Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 8) am 21. März 2014 vorzunehmenden Freistellungen iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht etwa über die Freistellung des Beteiligten zu 2., der am 21. März 2014 als zweites freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt wurde. Dieses Ziel verfolgen der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2. mit dem gesonderten Antrag zu 2.

13

b) Die begehrte Feststellung, dass ein zweites Betriebsratsmitglied freizustellen ist, betrifft unmittelbar nicht den Beteiligten zu 2., sondern nur den Betriebsrat als Organ in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition. Das einzelne Betriebsratsmitglied hat erst nach seiner Wahl einen Anspruch darauf, freigestellt zu werden (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 17/11 - Rn. 14; 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 12 mwN, BAGE 140, 208). Daher ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition in Bezug auf die Freistellung erst nach der Wahl berührt.

14

II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin unbegründet.

15

1. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. des Betriebsrats zu Recht stattgegeben.

16

a) Der Antrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

17

aa) Der Streit über die Anzahl der Freistellungen betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung.

18

bb) Das Rechtsverhältnis ist iSv. § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich für die Entscheidung über das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Leistungsbegehren. Deshalb bedarf es keines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

19

(1) Mit einem Zwischenfeststellungsantrag wird es dem Antragsteller ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Leistungsantrag auch eine rechtskräftige Entscheidung über ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähiges streitiges Rechtsverhältnis herbeizuführen, auf das es für die Entscheidung über den Leistungsantrag ankommt(vgl. zur Zwischenfeststellungsklage BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - Rn. 12, BGHZ 169, 153). Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses ersetzt das ansonsten nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse(vgl. BAG 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - zu I der Gründe). Ein Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (vgl. BAG 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - aaO; BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - aaO).

20

(2) Die Rechtsbeziehung der Betriebspartner wird durch die Entscheidung über das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Leistungsbegehren nicht abschließend geklärt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung erfasst ausschließlich den Ausspruch darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Beteiligten zu 2. freizustellen, nicht jedoch das zugrunde liegende streitige Rechtsverhältnis, ob - unabhängig von der Person des Beteiligten zu 2. - ein zweites Betriebsratsmitglied freizustellen ist.

21

b) Der Antrag zu 1. ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Freistellung von zwei seiner Mitglieder beanspruchen kann.

22

aa) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind in Betrieben mit in der Regel 501 bis 900 Arbeitnehmern zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. § 38 Abs. 1 BetrVG bestimmt nicht selbst, wer Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift ist. Daher ist von dem allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auszugehen, den das Gesetz in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG erweitert sowie einschränkt.

23

(1) Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und dem Inhaber eines Betriebs genügt allerdings nicht in jedem Fall, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Arbeitnehmer sei auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer „des Betriebs“. Erforderlich ist hierzu vielmehr die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb. Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 28, BAGE 153, 171; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 144, 74).

24

(2) Der aus den zwei Komponenten der Vertragsbindung zum Betriebsinhaber und der Eingliederung in dessen Betrieb bestehende betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff wird regelmäßig ohne Weiteres der „Normalfall-Gestaltung“ gerecht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags in der einzigen Betriebsstätte seines Arbeitgebers unselbständige, fremdbestimmte Arbeit leistet. Beim drittbezogenen Personaleinsatz, bei dem der zum „Vertragsarbeitgeber“ in arbeitsvertraglicher Beziehung stehende Arbeitnehmer in den Betrieb des „Betriebsarbeitgebers“ eingegliedert ist, führt die „Zwei-Komponenten-Lehre“ jedoch nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Ihre uneingeschränkte Anwendung hätte vielmehr zur Folge, dass der Arbeitnehmer einerseits dem Betrieb seines Vertragsarbeitgebers mangels Eingliederung nicht zugeordnet werden könnte, während es andererseits zum Betriebsarbeitgeber an einem arbeitsvertraglichen Band fehlt. In derartigen Fällen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern. Die Lösungen müssen zum einen die ausdrücklich normierten (spezial-)gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen. Deshalb ist eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift geboten (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 29, BAGE 153, 171; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25, BAGE 144, 74). Aufgrund einer normzweckorientierten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs hat der Senat nicht an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, nach der Leiharbeitnehmer im Rahmen der in § 9 Satz 1 BetrVG bestimmten, für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen waren(BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27; 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64). Der Senat hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind(BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340).

25

(3) Nachdem der Senat die „Zwei-Komponenten-Lehre“ für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat, hält er auch nicht weiter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, Leiharbeitnehmer seien bei der Feststellung der Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb nach § 38 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen(BAG 22. Oktober 2003 - 7 ABR 3/03 - BAGE 108, 185). Leiharbeitnehmer sind bei der Freistellungsstaffel vielmehr mitzurechnen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählen. Dies ergibt die normzweckorientierte Auslegung der Vorschrift (iE ebenso ErfK/Koch 17. Aufl. § 38 BetrVG Rn. 1; Haas/Hoppe NZA 2013, 294, 297; DKKW/Wedde 15. Aufl. § 38 Rn. 9, 11; HWK/Reichold 7. Aufl. § 38 BetrVG Rn. 4; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 38 Rn. 9 und § 9 Rn. 7; Zimmermann DB 2014, 2591, 2592; vgl. zur Berücksichtigung von Beamten, Soldaten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlichen Unternehmen tätig sind, bei den Schwellenwerten in §§ 9, 38 BetrVG: BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 24, 26, BAGE 140, 208).

26

(a) Aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BetrVG kann nicht entnommen werden, dass Leiharbeitnehmer bei der maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift stellt zwar auf die „in der Regel“ in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Hierzu können jedoch auch Leiharbeitnehmer zählen, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG im Entleiherbetrieb nur „vorübergehend“ beschäftigt werden dürfen. Durch das bei Schwellenwerten der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich übliche Merkmal „in der Regel“ will der Gesetzgeber lediglich zufälligen Resultaten bei schwankenden Beschäftigtenzahlen vorbeugen (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171). Der dauerhafte Personalstand kann auch durch Leiharbeitnehmer beeinflusst werden, die auf Stammarbeitsplätzen eingesetzt werden, sofern dies nicht zur Vertretung des zeitweilig verhinderten Stelleninhabers geschieht. Für den regelmäßigen Personalbestand ist es dabei unerheblich, für welchen Zeitraum ein einzelner Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eingesetzt werden dürfte.

27

(b) Der systematische Kontext der Vorschrift hindert die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht.

28

Allerdings folgt aus § 14 Abs. 1 AÜG, dass Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher weiter dem entsendenden Betrieb des Verleihers angehören. Dies gebietet aber nicht den Schluss, Leiharbeitnehmer könnten im Entleiherbetrieb bei den Schwellenwerten keine Berücksichtigung finden. Dem systematischen Zusammenhang von Betriebsverfassungsgesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, Leiharbeitnehmer dürften hinsichtlich der Anzahl freizustellender Arbeitnehmer nur bei einem der beiden Arbeitgeber berücksichtigt werden. Die Situation der Leiharbeitnehmer ist vielmehr gerade durch die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung gekennzeichnet (vgl. zu § 9 BetrVG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 26, BAGE 144, 340).

29

(c) Für die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer sprechen entscheidend Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 38 Abs. 1 BetrVG. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin verfolgen die Regelungen in § 9 BetrVG zur Größe des Betriebsrats und in § 38 Abs. 1 BetrVG zur Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder keine grundsätzlich unterschiedlichen Zwecke. Beide Vorschriften dienen vielmehr der sachgerechten Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats, deren Umfang typischerweise von der Anzahl regelmäßig beschäftigter Arbeitnehmer maßgeblich geprägt wird.

30

(aa) Im Interesse einer möglichst effektiven Betriebsratsarbeit sieht § 38 Abs. 1 BetrVG als generalisierende Konkretisierung der allgemeinen Vorschrift des § 37 Abs. 2 BetrVG ab einer bestimmten Betriebsgröße die völlige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Pflicht zur Arbeitsleistung vor(Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 1). Grundsätzlich sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter den in § 38 Abs. 1 BetrVG genannten Voraussetzungen sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt freizustellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass bei einer bestimmten Betriebsgröße eine Mindestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die Betriebsratstätigkeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Durch die in § 38 Abs. 1 BetrVG vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat. Die Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt den Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats maßgeblich. Je mehr Arbeit im Betriebsrat anfällt, desto mehr Mitglieder soll er haben und desto höher soll die Anzahl seiner freigestellten Mitglieder sein.

31

Der Arbeitsaufwand des Betriebsrats wird nicht nur durch die Stammbelegschaft, sondern auch durch die Leiharbeitnehmer bestimmt. Dies gilt nicht nur für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG, sondern auch für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, die der Betriebsrat des Entleiherbetriebs - jedenfalls partiell - auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen hat(vgl. hierzu ausführlich BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 31 f., BAGE 144, 340). Auch über die Mitbestimmung hinaus ist der Betriebsrat in erheblichem Umfang für die Leiharbeitnehmer und deren Angelegenheiten zuständig. So sind überlassene Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG berechtigt, im Entleiherbetrieb die Sprechstunden der Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen teilzunehmen. Ferner gelten für sie nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG im Entleiherbetrieb die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 BetrVG. Danach haben auch Leiharbeitnehmer das Recht, mit Hilfe des Betriebsrats des Entleiherbetriebs eine individuelle Beschwerde bei den zuständigen Stellen im Entleiherbetrieb zu führen, indem sie nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. § 85 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennimmt und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirkt(BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 33, aaO). Eine angemessene Interessenvertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat wäre daher gefährdet, wenn die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der für die Freistellung einzelner seiner Mitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke keine Berücksichtigung fände (vgl. bereits BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 26, BAGE 140, 208; zu § 9 BetrVG vgl. auch BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., aaO).

32

(bb) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin bedarf es dabei weder einer Feststellung, ob im Betrieb der Arbeitgeberin eine bestimmte Quote an Leiharbeitnehmern beschäftigt wird, noch ist im Einzelfall maßgeblich, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern tatsächlich zu einer signifikanten Steigerung der Aufgaben des Betriebsrats führt. Vielmehr kommt es auf eine typisierende Betrachtung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats an, die sich infolge der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) erweitert haben. Der Gesetzgeber ist dabei von einem Aufgabenzuwachs für die Betriebsräte im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Techniken, moderner Produktions- und Arbeitsmethoden, Qualifizierung, Beschäftigungssicherung sowie Arbeits- und Umweltschutz ausgegangen. Er hat deshalb ua. die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder erhöht (BT-Drs. 14/5741 S. 36 zu Nr. 8) und die für eine Freistellung maßgebliche Arbeitnehmerzahl gesenkt (BT-Drs. 14/5741 S. 41 zu Nr. 30). Obwohl der Betriebsrat des Entleiherbetriebs bei einer differenzierenden Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften für die Leiharbeitnehmer nur partiell zuständig ist, hat sich dessen Arbeitsaufwand durch die Erweiterung der Mitbestimmung nicht nur hinsichtlich der Stammarbeitskräfte, sondern in beträchtlicher Weise auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer erhöht (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 34, BAGE 144, 340).

33

bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwei Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind, weil in der Regel mindestens 501 Arbeitnehmer in dem Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt werden.

34

(1) Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die normale Beschäftigtenzahl maßgeblich, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Zur Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen. Die Feststellung der maßgeblichen Betriebsgröße erfordert daher sowohl eine rückblickende Betrachtung, für die ein Zeitraum zwischen sechs Monaten bis zwei Jahren als angemessen erachtet wird, als auch eine Prognose, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, dh. länger als sechs Monate beschäftigt werden (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 16; 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17; 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - zu I 3 der Gründe). Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (vgl. zu dem entspr. zum regelmäßigen Personalbestand im Unternehmen nach § 9 MitbestG BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - aaO).

35

(2) Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte die Arbeitgeberin in dem Betrieb zum Zeitpunkt der Freistellungswahl einschließlich der Leiharbeitnehmer - mit Ausnahme der zur Vertretung von Stammpersonal eingesetzten Leiharbeitnehmer - mehr als 500 Arbeitnehmer. Die Prognose des Betriebsrats, der davon ausgegangen ist, dass zukünftig in der Regel mindestens 501 Arbeitnehmer beschäftigt sein würden, hat sich durch die - vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen - erstinstanzlichen Feststellungen zur Entwicklung der Beschäftigtenzahlen bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beschäftigtenzahl eine steigende Tendenz aufweist. Gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin keine Verfahrensrügen erhoben.

36

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch dem Antrag zu 2. stattgegeben.

37

a) Der Antrag zu 2. ist zulässig. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2. sind antragsbefugt. Sie haben geltend gemacht, in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen zu sein, weil die Arbeitgeberin den Beschluss über die Freistellung des Beteiligten zu 2. nicht umgesetzt hat. Der Beteiligte zu 2. ist in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen, da er am 21. März 2014 zum freigestellten Betriebsratsmitglied gewählt und von der Arbeitgeberin bislang nicht freigestellt wurde.

38

b) Der Antrag zu 2. ist begründet. Der am 21. März 2014 zum freigestellten Betriebsratsmitglied gewählte Beteiligte zu 2. ist aufgrund des Beschlusses des Betriebsrats vom 23. April 2014 zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit von der Arbeitsleistung freizustellen.

39

aa) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2. ist der Antrag auf Freistellung des Beteiligten zu 2. von der Arbeitspflicht allerdings nicht schon deswegen begründet, weil die Arbeitgeberin davon abgesehen hat, die Einigungsstelle nach § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG anzurufen.

40

(1) Nach § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle anzurufen, soweit er eine Freistellung iSv. § 38 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG für sachlich nicht vertretbar hält. Sieht er innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG von der Anrufung der Einigungsstelle ab, wird sein Einverständnis nach § 38 Abs. 2 Satz 7 BetrVG mit der fraglichen Freistellung fingiert.

41

Der Arbeitgeber ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen allerdings nur dann gehalten, die Einigungsstelle anzurufen, wenn um die personelle Auswahl des nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieds gestritten wird. Wie auch der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung ist die Einigungsstelle nicht dazu berechtigt, ohne Einverständnis mit dem Arbeitgeber abweichend von der Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG die Freistellung einer größeren Anzahl von Mitgliedern des Betriebsrats zu beschließen. Sie ist lediglich befugt, darüber zu befinden, welches seiner Mitglieder die pauschalierte Freistellung in Anspruch nehmen kann, wodurch ein konkreter Nachweis der Erforderlichkeit einer Arbeitsbefreiung zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben entbehrlich wird. Die Einigungsstelle kann also mit bindender Wirkung zwar über die Person, nicht aber über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entscheiden (BAG 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 1 b der Gründe mwN, BAGE 83, 234).

42

(2) Danach war im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin nicht gehalten, die Einigungsstelle anzurufen, da die Arbeitgeberin keine Einwände gegen die Person des gewählten Beteiligten zu 2. erhoben hat. Die Beteiligten streiten nur um die Rechtsfrage, ob der am 21. März 2014 gewählte Beteiligte zu 2. überhaupt als zweites Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freizustellen ist.

43

bb) Der Antrag ist jedoch begründet, weil nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein zweites Mitglied des Betriebsrats freizustellen ist und die Arbeitgeberin den am 21. März 2014 gewählten Beteiligten zu 2. noch nicht freigestellt hat.

44

(1) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG. Die Freistellung durch den Arbeitgeber setzt nach § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Namen der Freizustellenden bekannt gegeben hat.

45

(2) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Beschlusses erfüllt. Der Betriebsrat hat den Beteiligten zu 2. am 21. März 2014 nach vorheriger Information der Arbeitgeberin als freigestelltes Betriebsratsmitglied gewählt und die Wahl der Arbeitgeberin am 23. April 2014 angezeigt.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    Kiel    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Jacobi    

                 

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
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*)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.