Standardisiertes Messverfahren: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen
published on 30/10/2011 22:32
Standardisiertes Messverfahren: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen
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Auch bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren muss der Richter grundsätzlich in den Urteilsgründen das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach der Entscheidung müsse die Beweiswürdigung in einem Urteil in sich logisch, geschlossen, klar und lückenfrei sein. Sie müsse dabei wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Daran fehle es, wenn bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Abstandsverstoß nicht das eingesetzte Messverfahren mitgeteilt werde. Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens sei bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne sie nicht überprüft werden könne, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen sei. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn sich dieser zweifelsfrei aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen ergebe (OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 12/11).
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach der Entscheidung müsse die Beweiswürdigung in einem Urteil in sich logisch, geschlossen, klar und lückenfrei sein. Sie müsse dabei wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Daran fehle es, wenn bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Abstandsverstoß nicht das eingesetzte Messverfahren mitgeteilt werde. Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens sei bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne sie nicht überprüft werden könne, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen sei. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn sich dieser zweifelsfrei aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen ergebe (OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 12/11).
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