Strafrecht: Zur Verletzung Dritter durch die rechtmäßige Abwehr eines Angriffs

bei uns veröffentlicht am23.11.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein “tätlicher Angriff“ i.S. des § 1 Abs
Das BSG hat mit der Entscheidung vom 24.07.2002 (Az: B 9 VG 4/01 R) folgendes entschieden:

Auf die Revision des Kl. wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. 4. 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.


Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kl. ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) zusteht.

Der 1963 geborene Kl. ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit August 1978 in Deutschland auf. In der Nacht vom 3. auf den 4. 3. 1995 wurde er vor der Gaststätte “K.     “ in G.      von dem zuvor dort eingekehrten                (B.) während eines Handgemenges durch einen Pistolenschuss verletzt, nachdem bereits zwei Schüsse gefallen waren. Der Kl. trug eine Teillähmung und eine Gebrauchsminderung des rechten Beines davon. Wegen dieser Gesundheitsstörungen ist nach dem Schwerbehindertengesetz ein (Einzel-)Grad der Behinderung (GdB) von zunächst 40 anerkannt. Auf Grund der geschilderten Vorgänge wurde B. vom AG (AG) G.      mit rechtskräftigem Urteil vom 20. 6. 1996 wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Führens einer automatischen Selbstladewaffe, letzteres in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Das amtsgerichtliche Urteil enthält ua folgende - vom Landessozialgericht (LSG) im Tatbestand des angefochtenen Urteils zitierten - Ausführungen:

“Gegen Ende seines Aufenthalts in der Gaststätte “K.     “ hatte der Angeklagte einen Streit mit dem Freund der Wirtin, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Nebenkläger          T.    . Ein Gast des Lokals, der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge         V.      , suchte die beiden zu trennen. Der Angeklagte schlug seitlich auf V.       ein, der zurückschlug und den Angeklagten u.a. im Gesicht traf, so dass dessen Nase blutete. T.       und V.       verbrachten den Angeklagten schließlich zum Ausgang der Gaststätte. V.      verblieb im Lokal, während T.     den Angeklagten die Treppe hoch zur Straße begleitete. Oben auf der Straße gab der Angeklagte wegen eines vermeintlichen oder wirklichen körperlichen Angriffs auf sich mit einer Pistole, die er unter dem Hemd hervorzog und durchlud, zwei Schüsse ab, nach seiner Darstellung Warnschüsse, in die Luft. Der Zeuge V.      unten im Lokal hörte die Schüsse und lief nach draußen auf die Straße. Er sah dort den Angeklagten stehen mit der Pistole in der Hand, gerichtet auf den wenige Meter entfernt stehenden T.      . Ein weiterer vorheriger Gast des Lokals, der den Keller schon vor dem Angeklagten verlassen hatte, ein Mann namens H.     , stand drei bis vier Pkw-Längen weiter entfernt bei einer Telefonzelle und brachte sich in Deckung. V.      eilte von rückwärts zum Angeklagten, stürzte sich auf ihn, riss ihn am Arm, um ihn zu Boden zu zerren. Der Angeklagte riss seinen Arm wieder los und feuerte mit der Pistole einen Schuss ab, der den Zeugen und Nebenkläger T.      an der Hüfte traf. Das Projektil trat in der Leiste des Zeugen ein und verließ als Durchschuss seine rechte Gesäßhälfte. V.     drückte nun den Arm des Angeklagten auf das Straßenpflaster und versuchte, ihm die Waffe zu entwinden, was ihm nicht gelang. Auch dem hinzukommenden H.        gelang es nicht, dem Angeklagten die Pistole abzunehmen. Erst ein Autofahrer, der sein Auto vor den auf der Straße liegenden Männern anhielt und ausstieg, half, dem Angeklagten die Pistole abzunehmen. Ein vierter Schuss ging los in die Luft, dann konnte dem Angeklagten die Pistole abgerungen werden.“

Der Antrag des Kl. auf Entschädigung nach dem OEG blieb erfolglos, desgleichen seine Klage und seine Berufung.

Das LSG hatte am 14. 12. 2000 den Kl. zur Sache gehört und B., V.     (V.) und P.      sowie die Landsleute des Kl. Y.       und K.       (K.) als Zeugen einvernommen (die Zeugen B., V. und K. nochmals am 10. 4. 2001). In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Es habe sich nicht nachweisen lassen, dass der Kl. das Opfer einer vorsätzlichen Tat iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG geworden sei. Das gelte auch insoweit, als auch eine bedingt vorsätzliche Tat des B. nicht nachgewiesen sei. Es habe sich nicht mehr aufklären lassen, wie es zu dem dritten Schuss, der den Kl. verletzt habe, gekommen sei. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe die Ungewissheit, ob ein - bedingt - vorsätzlicher Angriff vorgelegen habe, zu Lasten des Klägers.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers. Dieser macht geltend: Das LSG habe verkannt, dass bereits das Anlegen der scharf geladenen Pistole auf ihn aus kurzem Abstand eine Angriffshandlung dargestellt habe. Zumindest liege der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Waffe vor. Außerdem habe B. sich “rechtsfeindlich“ verhalten, als er sich gegen seine Entwaffnung gewehrt habe. Selbst wenn man nur den dritten Schuss des B., der ihn verletzt habe, betrachte, liege ein - bedingt - vorsätzlicher Angriff auf ihn vor, da dieser den Schuss in seiner Richtung abgefeuert habe, obwohl der Zeuge V. bereits versucht habe, ihn am Schießen zu hindern. Denn B. habe um die Gefährlichkeit seiner Waffe und um die Anwesenheit weiterer Personen gewusst. Er habe daher damit rechnen müssen, dass eine dieser Personen zu Schaden komme. Außerdem seien dem LSG noch Verstöße gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz und § 128 Abs 1 SGG unterlaufen. Das LSG habe sich nicht mit seiner Aussage und der des Zeugen K. auseinander gesetzt, wonach B. bereits bei den ersten beiden Schüssen “direkt“ auf ihn geschossen habe.

Der Kl. beantragt, das Urteil des Hessischen LSG vom 10. 4. 2001 und das Urteil des SG Gießen vom 4. 11. 1999 aufzuheben und den Bekl. unter Abänderung des Bescheides vom 7. 4. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. 7. 1998 zu verurteilen, ihm ab 1. 9. 1995 wegen der am 4. 3. 1995 erlittenen Verletzungen Entschädigung nach dem OEG im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der Bekl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für richtig.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Die zulässige Revision des Kl. ist iS einer Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet, da der Kl. möglicherweise in Folge der rechtmäßigen Abwehr eines auf ihn gerichteten Angriffes verletzt worden ist. Das LSG hat die Tatfrage verneint, ob die von B. während des Handgemenges um den Besitz der Schusswaffe abgegebenen Schüsse, insbesondere der den Kl. verletzende “dritte“ Schuss, vorsätzlich oder auch nur mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) abgegeben worden sind. Hierauf kann die Klagabweisung aber noch nicht gestützt werden, solange nicht feststeht, ob der Kl. nicht auf andere Weise Opfer einer Gewalttat geworden ist. Ob dieses der Fall ist, und ob ihm deswegen Entschädigungsansprüche nach dem OEG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen, hängt von weiteren vom LSG noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ab.

Gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG, wer “in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr“ eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Für das Tatbestandsmerkmal “vorsätzlich“ reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus. Den Begriff des “dolus eventualis“ hat das LSG nicht verkannt. Das LSG hat aber die von ihm getroffenen Feststellungen nicht unter allen maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Wäre dies geschehen, so hätte sich die Notwendigkeit weiterer Feststellungen ergeben.

Das LSG hat im Wesentlichen nur festgestellt, das B. vor der Gaststätte “K.     “ drei Schüsse abgegeben hat, von denen der dritte den Kl. verletzt hat, ohne dass B. ein - auch nur bedingter - Vorsatz nachzuweisen wäre. Inwieweit das LSG im Übrigen die von ihm wiedergegebenen Feststellungen des AG übernommen hat, ist nicht eindeutig erkennbar. Auch wenn man die vollständige Übernahme der zitierten Feststellungen des AG unterstellt, bleiben wesentliche Tatfragen offen. Feststellungen wären nämlich insbesondere zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Angriffs zu treffen gewesen, den B. möglicherweise bereits dadurch auf den Kl. verübt hat, dass er - den vom LSG zitierten Feststellungen des AG zufolge - nach Abgabe der ersten beiden Schüsse die scharf geladene, entsicherte Waffe aus ein bis zwei Meter Abstand auf den Kl. gerichtet hat. Feststellungen zu dieser Frage sind für die entschädigungsrechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles unentbehrlich. Bereits in der Bedrohung des Kl. durch B. mit einer scharf geladenen Waffe kann ein vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG gelegen haben, der oder dessen Abwehr wesentlich kausal für die vom Kl. erlittene Schussverletzung war.

Wie der Senat ua in seinem Urteil vom 10. 9. 1997 entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. In aller Regel wird die Angriffshandlung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG den Tatbestand einer - versuchten oder vollendeten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben iS der §§ 211 ff Strafgesetzbuch (StGB) oder gegen die körperliche Unversehrtheit iS der §§ 223 ff StGB erfüllen. Deshalb ist - für den inneren Tatbestand (Vorsatz) - in der Regel auch das Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges (Verletzung, Tötung) von Belang. Daneben sind aber Begehungsweisen denkbar, bei denen kein Erfolg angestrebt wird (etwa Anwendung von Gewalt, durch die eine vom Täter nicht gewollte körperliche Schädigung des Opfers eintritt). Es reicht daher aus, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nicht mit umfasst. Insoweit ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich. Das ergibt sich bereits aus der Begriffsbestimmung des “tätlichen Angriffs“ wie sie - ausgehend von §§ 113 und 121 StGB - dem § 1 OEG zugrunde liegt.

Einen tätlichen Angriff in diesem Sinn stellt bereits die absichtliche, rechtswidrige Bedrohung eines anderen mit einer scharf geladenen entsicherten Schusswaffe dar, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch fehlt. Es reicht hierbei aus, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Bedrohung mit einer scharf geladenen Schusswaffe als Angriffshandlung richtet. Wird eine derartige Bedrohung abgewehrt, so handelt es sich in der Regel um einen Fall rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr. Das ergibt sich bereits aus strafrechtlichen Erwägungen. Wenn bereits das “Ausholen zu einem Schlag“ als tätlicher Angriff iS des § 113 StGB anzusehen ist so muss dies erst recht für das Anlegen einer scharf geladenen Waffe auf das Opfer gelten, zumal das geschützte Rechtsgut (Leben und Unversehrtheit des Angegriffenen) dadurch ungleich stärker gefährdet wird als durch die Vorbereitung eines Schlages durch einen Unbewaffneten. Dass in der Rechtsprechung der Strafgerichte - soweit ersichtlich - eine Entscheidung zu der Frage fehlt, inwiefern die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Waffe einen tätlichen Angriff darstellt, erklärt sich zwanglos dadurch, dass diese Begehensweise die Merkmale anderer Tatbestandsalternativen des § 113 Abs 1 und des § 121 Abs 1 StGB (insbesondere “Gewalt oder Drohung mit Gewalt“ in § 113 Abs 1 StGB und “Nötigung“ iS des § 121 Abs 1 Nr 1 iVm § 240 Abs 1 StGB) erfüllt. Im Gewaltopferrecht spricht für die Einbeziehung des hier genannten Tatbestandes in den Angriffstatbestand des § 1 Abs 1 OEG jedenfalls, dass das Opfer sowohl beim Ausweichen vor dem Angriff als auch bei dessen rechtmäßiger Abwehr nur geschützt ist, wenn ein “Angriff“ iS des OEG vorliegt. Dieser Begriff ist daher so zu bestimmen, dass auch das bereits objektiv hochgefährdete Opfer bei Abwehr- oder Fluchtreaktionen den Schutz des OEG genießt.

Der in der Bedrohung des Kl. mit einer geladenen und entsicherten Schusswaffe liegende tätliche Angriff könnte hier allerdings seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen sein. Nach § 32 StGB handelt rechtmäßig, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht; Notwehr in diesem Sinne ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Das LSG hat in dieser Richtung keine Feststellungen getroffen. Es hat nur festgestellt, dass B. ua den dritten Schuss, der den Kl. verletzt hat, nicht vorsätzlich abgegeben hat. Macht man sich insoweit die Feststellungen des AG G.         in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. 6. 1996 zu Eigen, so bestand zu dem Zeitpunkt, als B. - nach Abgabe zweier Luftschüsse - den Kl. vor der Gaststätte “K.     “ mit der scharf geladenen, entsicherten Pistole aus ein bis zwei Meter Abstand bedrohte, für B. keine Notwehrsituation mehr. Sollte das LSG bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache zu demselben Ergebnis gelangen, so war der genannte Angriff des B. rechtswidrig und es wäre des Weiteren zu untersuchen, ob er wesentlich ursächlich für die Verletzung des Kl. gewesen ist. Ob die Abgabe des dritten Schusses vorsätzlich, fahrlässig oder nur zufällig erfolgt ist, ist dann gleichgültig, wenn sie nur wesentliche Folge der Angriffshandlung des B. war.

Lag ein rechtswidriger Angriff des B. auf den Kl. vor, so kann die Verletzung des Kl. aber auch Folge einer Notwehrhandlung des Zeugen V. gewesen sein. Wenn nämlich der Kl. seine Verletzungen dadurch erlitten hat, dass V. einen rechtswidrigen Angriff des B. auf den Kl. abwehrte, als er ihm die Pistole entwand, dürfte ein Fall der Schädigung durch fremdnützige Notwehr (Nothilfe) vorliegen. Auch dann könnten, selbst bei einer nur auf Fahrlässigkeit oder auf Zufall beruhenden Schussverletzung, die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG erfüllt sein, solange der Schuss nur wesentlich durch die Nothilfe des V. bedingt war. Das AG G.          hat insoweit festgestellt, V. sei berechtigt gewesen, dem B. zu diesem Zeitpunkt die Pistole gewaltsam abzunehmen und ihn an der Abgabe weiterer Schüsse zu hindern. Sollte - wie das AG G.       offenbar angenommen hat - ein rechtswidriger Angriff des B. auf den Kl. vorgelegen haben, der nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, so war die Abwehr dieses Angriffs durch V. ihrerseits nach § 32 StGB gerechtfertigt und eine in Folge dieser Abwehrhandlung erlittene Verletzung einer Person wäre dann grundsätzlich nach dem OEG iVm dem BVG zu entschädigen. Dabei spielt der Umstand keine Rolle, dass dann nicht der - später verletzte - Kläger, sondern V. den von B. ggf vorsätzlich und rechtswidrig unternommenen Angriff abgewehrt hätte und dass dabei nicht der Nothilfe leistende V. verletzt wurde, sondern der Kläger. Denn wie es bei dem Angriff selbst keine Rolle spielt, ob der Angegriffene oder ob ein Dritter verletzt wird, so ist es auch im Fall der rechtmäßigen Notwehr gleichgültig, ob durch die Notwehrhandlung der (in der Regel schon nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst c Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

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Strafgesetzbuch - StGB | § 121 Gefangenenmeuterei


(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,2. gewaltsam aus

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.