Widerstand gegen die Staatsgewalt

Widerstand gegen die Staatsgewalt

erstmalig veröffentlicht: 07.07.2010, letzte Fassung: 05.03.2024
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Durch den sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs wird die inländische Staatsgewalt geschützt. Die in der Praxis relevante Norm in diesem Abschnitt ist der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), der zuletzt im November 2011 verschärft wurde.

I. § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

1.      Geschütztes Rechtsgut

Amtsträger im Sinne von § 11 Abs.1 Nr.2 StGB, die zur Vollstreckung bestimmter Hoheitsakte berufen sind, fallen in den Schutzbereich des § 113 StGB. Hiervon betroffen sind z.B.:

· Polizeibeamte
· Zollbeamte
· Strafvollzugsbeamte
· Richter
· Gerichtsvollzieher
· Vollstreckungsbeamte der Finanzämter 

2.      Vollstreckungshandlung

Die Vorschrift bezieht sich allerdings „nur“ auf konkrete Vollstreckungssituationen d.h. während Ausübung einer Diensthandlung eines Amtsträgers (OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.06.1996 - 5 Ss 160/96-49/96 I). Die Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle (BGH Urteil vom 30. 4. 1974 - 4 StR 67/74) oder das Suchen nach einem Täter, der eine rechtswidrige Tat begangen hat (BGH Urteil vom 06-05-1982 - 4 StR 127/82) sind ausreichend. Eine einfache Überwachungs- oder Ermittlungstätigkeit wie z.B. der allgemeine Streifendienst von Polizeibeamten, die Beobachtung von Personengruppen, von denen möglicherweise Straftaten ausgehen können oder die Begleitung eines Demonstrationszuges genügen dagegen nicht, sondern sind als allgemeine Dienstpflichten einzustufen (KG Urteil vom 24.11.1988 - (4) 1 Ss 132/88 (83/88)).

Eine Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers ist also die Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen mit Konkretisierung auf eine bestimmte Person.

Die von dem Amtsträger ausgeführte Vollstreckungshandlung muss entweder schon begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen. Auf der anderen Seite darf die Vollstreckungshandlung des Amtsträgers noch nicht beendet sein.

3.      Tathandlung

Hier gibt es drei Alternativen, die Tathandlung zu realisieren:

1.      die allgemeine Widerstandshandlung

· durch Gewalt

· durch das Drohen mit Gewalt

2.      die Variante des „tätlichen Angriffs“

Die aktive Tätigkeit des „Widerstands“ setzt somit voraus, dass die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme durch Gewalt bzw. durch Drohung mit Gewalt verhindert oder erschwert wird (BGH Beschluss vom 28. 6. 2007 - 3 StR 234/07),

Der „tätliche Angriff“ auf einen Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungstätigkeit ist die unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende feindselige Aktion ohne Rücksicht auf ihren Erfolg. Der tätliche Angriff wird meist durch eine versuche oder vollendete Körperverletzung realisiert. (BSG Urteil vom 24. 7. 2002 - B 9 VG 4/01 R).

Zwischen der Gewalt als Tathandlung und dem tätlichen Angriff ist wie folgt zu unterscheiden:

      · Gewalt

            Hier muss es sich stets um einen Einsatz physischer Kraft gegen einen menschlichen Körper richten. Wobei der „eigene“ Kraftaufwand auch durch technische Hilfsmittel verstärkt werden kann. Hinzu kommt die subjektive Komponente, d.h. die Gewalt wird mit der Absicht eingesetzt, Widerstand gegen die Vollstreckungshandlung zu leisten.

· Tätlicher Angriff

Anders als bei dem Widerstand mit Gewalt bzw. der Drohung mit Gewalt ist es beim tätlichen Angriff nicht erforderlich, dass mit der Tätlichkeit der Vollstreckungsakt vereitelt oder behindert werden soll. Der Tätliche Angriff brauch also nicht auf den Widerstand abzuzielen, sondern kann z.B. auch aus bloßer Wut geschehen. Dennoch muss der Angriff während der Vollstreckungshandlung erfolgen,

4.      Rechtmäßige Vollstreckungshandlung

Die Strafbarkeit nach § 113 StGB ist ausgeschlossen, sofern die Vollstreckungshandlung des Amtsträgers nicht rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob das Gesetz die konkrete Vollstreckungshandlung zulässt (BayObLG, Urteil vom 18-11-1988 - 1 St 186/88). Sofern den Amtsträgern durch Gesetz ein Ermessen eingeräumt ist, genügt ein verantwortungsbewusstes Handeln (KG Urteil vom 11. 5. 2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05)).

Eine rechtmäßige Diensthandlung begründet erst die „Gehorsamspflicht“ des Vollstreckungs-Betroffenen“. Umgekehrt bedeutet dies, dass es ohne rechtmäßige Diensthandlung an der Pflicht mangelt, den Eingriff zu dulden. Folglich ist der Widerstand bzw. die „Gehorsamsverweigerung“ nicht rechtswidrig. Wann eine Rechtmäßigkeit der Diensthandlung angenommen werden muss, ist allerdings hoch umstritten.

5.      Schuld / Irrtümer

Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 StGB wird durch die irrige Annahme des Täters, dass die Diensthandlung rechtmäßig sei, keine Strafbarkeit begründet. Nicht ausgeschlossen ist auch die Notwehr gegen eine Vollstreckungshandlung, die auf einer rechtswidrigen Handlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB beruht (BVerfG Beschluss vom 30. 4. 2007 - 1 BvR 1090/06, OLG Hamm Beschluss vom 7. 5. 2009 - 3 Ss 180/09). Auch der Amtsträger kann sich auf Notwehr berufen.

Bei der irrigen Annahme, die Diensthandlung sei „nicht“ rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs. 4 StGB ist es unerheblich, ob sie auf Unkenntnis tatsächlicher Umstände oder falscher rechtlicher Wertung beruht. Konnte der Täter den Irrtum durch Rechtsbehelfe vermeiden, ist die Strafbefreiung ausgeschlossen.

Konnte der Täter den Irrtum nicht vermieden, so wird die Schuld und Strafbarkeit nur unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen. Die Hinnahme einer Vollstreckungshandlung ist nicht zumutbar, wenn der Irrtum nicht vermeidbar war und bei Verzicht auf Widerstand z.B. ein nicht wiedergutzumachender Schaden zu befürchten wäre.

6.      Neuregelung der Tatbestände des § 113 StGB

Aufgrund der sich häufenden Vorfälle des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ hat der Gesetzgeber nun darauf reagiert und den Strafrahmen des § 113 StGB erhöht. Die Neuregelungen sind zum 05. November 2011 in Kraft getreten. Die Strafandrohung des § 113 Abs. 1 StGB wurde von einem Höchstmaß von zwei Jahren auf nunmehr drei Jahre erhöht. Ferner wurden die strafschärfenden Regelbeispiele in § 113 Abs. 2 StGB modifiziert und erweitert.

Die genannten Änderungen beruhen auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.09.2008 (Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BVR 2238/07). Die neue Fassung des § 113 Abs. 2 S.2 Nr.1 StGB bezieht nun auch den Einsatz von gefährlichen Werkzeugen in den Katalog der Regelbeispiele ein.

Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber insbesondere ein Signal an Polizei und Justiz senden, um zu zeigen, dass die negative Entwicklung gegen Vollstreckungsbeamte in den letzten Jahren registriert worden ist. Dass die Gewährleistung der Sicherheit von Beamten dadurch erhöht wurde, ist allerdings zu bezweifeln.
 

 

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