Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit
Diese Frage wurde für einen Angeklagten wichtig, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dagegen hatte er Revision eingelegt, mit der er geltend machte, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe.
Seine Revision hatte Erfolg. Ein Verkehrsraum sei nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und auch so benutzt werde. Entscheidend sei, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben sei. Insoweit müssten die für Betriebsgelände geltenden Grundsätze auf den privaten Bereich entsprechend angewendet werden. Danach seien hier die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend. Diesen ließe sich nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben solle, der Allgemeinheit zugänglich sei, d.h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden könne. Dagegen spräche schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen könnten, mache diesen Bereich nicht „öffentlich“. Denn auch die Besucher wären nicht ein „zufälliger Personenkreis“, sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableite (OLG Hamm, 2 Ss 33/08).
Seine Revision hatte Erfolg. Ein Verkehrsraum sei nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und auch so benutzt werde. Entscheidend sei, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben sei. Insoweit müssten die für Betriebsgelände geltenden Grundsätze auf den privaten Bereich entsprechend angewendet werden. Danach seien hier die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend. Diesen ließe sich nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben solle, der Allgemeinheit zugänglich sei, d.h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden könne. Dagegen spräche schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen könnten, mache diesen Bereich nicht „öffentlich“. Denn auch die Besucher wären nicht ein „zufälliger Personenkreis“, sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableite (OLG Hamm, 2 Ss 33/08).
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