Überholvorgang: Liegen gebliebenes Fahrzeug in unübersichtlicher Kurve
Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve nur an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz aufmerksam. Es hatte über einen Schadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Geklagt hatte eine Pkw-Fahrerin, die in einer unübersichtlichen Kurve ein liegen gebliebenes Fahrzeug überholt hatte. Dabei war sie mit einem Pkw zusammengestoßen, der ihr mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkam. Das OLG hielt eine Haftungsquote von 50:50 für angemessen. Die Pkw-Fahrerin habe den Unfall mitverschuldet. Sie hätte zwar grundsätzlich in der betreffenden Situation überholen dürfen. Dabei hätte sie sich aber darauf einstellen müssen, bei Gegenverkehr sofort anzuhalten, auszuweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Soweit sie trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegenkommendes Fahrzeug innerhalb einer möglichen Reaktionszeit reagiere, treffe sie ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision (OLG Koblenz, 12 U 1240/04).