Umgangsrecht: Wann steht einem bedürftigen Elternteil im Rechtsstreit ein Anwalt zu?

bei uns veröffentlicht am05.08.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, kann der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hin. Voraussetzung hierfür sei nach der Entscheidung, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden habe. Grundsätzlich könnten sich Eltern beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht selbst vertreten. Es stehe ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Habe ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen, könne er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach dem hierfür geltenden Verfahrensrecht sei ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine solch schwierige Sach- oder Rechtslage vorliege. Nach Ansicht der Richter sei im vorliegenden Fall eine schwierige Sachlage gegeben. Der Vater habe zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt gehabt. Damit sei ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten. Demgegenüber hätte die Kindesmutter Bedenken angemeldet, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sahen es die Richter als erforderlich an, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertrete, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen könne (OLG Schleswig, 10 WF 29/11).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG Schleswig hat mit dem Beschluss vom 23.02.2011 (Az: 10 WF 29/11) entschieden:
Soweit längere Zeit zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind kein Kontakt stattgefunden hat und bei der Ausübung des Umgangs eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht, ist im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG von einer schwierigen Sachlage auszugehen.

Wenn im Rahmen eines Umgangsverfahrens die Anordnung von begleitetem Umgang ernsthaft in Betracht kommt, ist auch von einer schwierigen Rechtslage auszugehen.


Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. 127 ZPO statthafte, und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten im Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet, wenn dieses wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtlage erforderlich erscheint.

Da in Umgangsrechtsstreitigkeiten i. S. der §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, vgl. 112, 114 Abs. 1 FamFG, kommt es darauf an, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Beiordnung erforderlich erscheinen lässt.

Hierbei ist entscheidend, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Hierbei kann sich ein Verfahren für einen Beteiligten auch allein wegen der schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen Beteiligten (vgl. BGH, FamRZ 2010 S. 1425 ff.).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung i. S. des § 78 Abs. 2 FamFG erfüllt. Sowohl die Sach- wie auch die Rechtslage ist als schwierig zu bezeichnen.

Einer Anwaltsbeiordnung auf Seiten des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass diese jedenfalls nicht ausdrücklich im Schriftsatz vom 05.08.2010 beantragt wurde. Denn bei verständiger Auslegung dieses Schriftsatzes - der anwaltlich verfasst wurde - ist davon auszugehen, dass in dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auch der Beiordnungsantrag mit enthalten ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 121, Rn. 14).

Die Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Antragsteller seit mehr als 5 Monaten keinerlei Kontakt mehr zu seinem Sohn gehabt hat und somit ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten ist. Insbesondere stellt sich dann die Frage, wie ein Kontakt unter Berücksichtigung des Kindeswohls wieder anzubahnen wäre. Ein weiterer Gesichtspunkt der für die Schwierigkeit der Sachlage spricht ist auch, dass die Kindesmutter bei einem Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Vaters während des Umgangs von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgeht (vgl. Protokoll der Anhörung vom 10.09.2010). Dies wäre im Verfahren weiter aufzuklären.

Daraus resultiert auch eine schwierige Rechtslage, da dann im Einzelnen abzuwägen wäre, ob und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls nur ein begleitetes Umgangsrecht stattfinden kann. Hierbei wären auch die erheblichen einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Hürden für die Anordnung eines bloßen begleiteten Umgangs zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Diedrichsen, BGB, 70. Auflage 2011, § 1684 Rn. 37 ff.).

Aufgrund der fehlenden juristischen Vorbildung des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst in der Lage ist, bei dieser schwierigen Sach- und Rechtslage seine Rechte selbst sachgerecht wahrzunehmen.


Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

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Referenzen

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.