Unfallschaden: Haftpflichtversicherer kann "Stundenverrechnungssätze" nicht vorschreiben

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann vom Haftpflichtversicherer nicht auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, die zu Stundensätzen abrechnet, die deutlich unter den Verrechnungssätzen von Markenwerkstätten laut Gutachten liegen. Diese Klarstellung traf nun das Landgericht (LG) Bochum im Fall eines Autofahrers, dessen Pkw bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt wurde. Die gegnerische Versicherung kürzte die auf einem Gutachten basierende Abrechnung des Fahrzeugschadens um 851 EUR. Zur Begründung hieß es, dass der örtliche Fachbetrieb X die Arbeiten wesentlich billiger ausführe. Der Autofahrer müsse sich hierhin verweisen lassen, zumal sein Fahrzeug schon acht Jahre alt sei. Das ließ sich der Autofahrer nicht gefallen und zog vor Gericht.

Zu Recht, urteilte das LG. Schon aus grundsätzlichen Erwägungen müsse er sich nicht auf diese Werkstatt bzw. die dortigen Sätze verweisen lassen. Das Argument "für alte Autos nicht das Beste" sei nicht stichhaltig. Ebenso zurückgewiesen wurde der Hinweis der Versicherung, die genannte Alternativwerkstatt sei ein Fachbetrieb. Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit bedeute in der Regel eine markengebundene Fachwerkstatt. Dieses Kriterium habe die "Versicherungswerkstatt" unstreitig nicht erfüllt (LG Bochum, 5 S 79/05).

 

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