Unfallschadensregulierung: Versicherer muss auch zahlen, wenn die Heckscheibe bei der Reparatur zerspringt
published on 29/07/2015 17:27
Unfallschadensregulierung: Versicherer muss auch zahlen, wenn die Heckscheibe bei der Reparatur zerspringt

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So beurteilte das Amtsgericht Miesbach einen entsprechenden Fall. Dabei führte das Gericht eine Zeugenvernehmung durch. Damit wollte es prüfen, ob der Zusatzschaden zwangsläufig war oder auf einen Arbeitsfehler zurückzuführen war. Das Ergebnis war die Zwangsläufigkeit.
Wäre allerdings unklar geblieben, was die Ursache war, oder wäre dem Mechaniker tatsächlich ein Fehler unterlaufen, wäre das auch ein Teil des ursprünglichen Schadens. Denn es gilt die Regel: Ohne den Unfall wäre es zu der Arbeit an der Heckklappe und der Scheibe gar nicht gekommen. Und ebenso eindeutig ist der Grundsatz: Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.
Amtsgericht Miesbach, Urteil vom 9.4.2015, (Az.: 1 C 875/14).
Wäre allerdings unklar geblieben, was die Ursache war, oder wäre dem Mechaniker tatsächlich ein Fehler unterlaufen, wäre das auch ein Teil des ursprünglichen Schadens. Denn es gilt die Regel: Ohne den Unfall wäre es zu der Arbeit an der Heckklappe und der Scheibe gar nicht gekommen. Und ebenso eindeutig ist der Grundsatz: Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.
Amtsgericht Miesbach, Urteil vom 9.4.2015, (Az.: 1 C 875/14).
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