Unfallversicherung: Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung
Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.
Für die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden. Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.5.2011 sind insoweit im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben. Bei Entgeltmeldungen ab dem 1.6.2011 ist im DBUV der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) vorzugeben.
Hintergrund: Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Davon abweichend wird die gesetzliche Unfallversicherung bewertet. Denn diese ist vom Charakter her eine Haftpflichtversicherung. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnis des Unternehmers endgültig entfallen ist, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung).
Für die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden. Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.5.2011 sind insoweit im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben. Bei Entgeltmeldungen ab dem 1.6.2011 ist im DBUV der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) vorzugeben.
Hintergrund: Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Davon abweichend wird die gesetzliche Unfallversicherung bewertet. Denn diese ist vom Charakter her eine Haftpflichtversicherung. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnis des Unternehmers endgültig entfallen ist, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung).

Gesetze
Gesetze
1 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersvorsorge: Keine wirksame Abtretung an die Ehefrau bei der Direktversicherung
30.05.2014
Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes führt wegen der Bedeutung der Altersvorsorgefunktion nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB.
Arbeitsrecht: Zur Entgeltumwandung mit gezillmerten Versicherungstarif
03.02.2010
Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Betriebliche Altersversorgung: Betriebsrente darf nicht befristet gekürzt werden
01.12.2016
Werden im Rahmen eines Sanierungskonzepts die Betriebsrenten eines Unternehmens befristet für vier Jahre um 15 Prozent gekürzt, ist dies unwirksam.
Arbeitsrecht: Zur Betriebsrentenanpassung und Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten
03.12.2009
Versorgungsberechtigte können nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Betriebsrentenanpassungen verlangen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Altersdiskriminierung bei betrieblicher Altersversorgung
26.12.2011
Keine Altersdiskriminierung der ratierlichen Kürzung nach § 2 BetrAVG - BAG-Urteil vom 19.07.2011 - Az: 3 AZR 434/09