Urlaubsrecht: Urlaubsgewährung bei anhängigem Kündigungsschutzprozess

bei uns veröffentlicht am10.02.2012
Zusammenfassung des Autors
Bei Streit über den Umfang des Urlaubsanspruchs kann sich der Arbeitnehmer auf einen Feststellungsantrag beschränken-LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2011-Az: 6 Sa 1629/11
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 30.09.2011 (Az: 6 Sa 1629/11) folgendes entschieden:

Zur Urlaubsgewährung ohne Urlaubswunsch des Arbeitnehmers während eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses im Übertragungszeitraum des Folgejahres.

Tatbestand:

Die Klägerin steht seit dem 1. August 1993 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.

Dieser kündigte ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 zum 30. April 2011 und sodann mit Schreiben vom 12. November 2010 fristlos und hilfsweise zum 31. Mai 2011. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 10. Februar 2011 stellte das Arbeitsgerichts Berlin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest und verurteilte den Beklagten zugleich zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Nach Ende einer Krankschreibung der Klägerin für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis 18. März 2011 wandte sich der Beklagte an sie mit Schreiben vom 18. März 2011 (Abl. Bl. 58 d. A.), worin es heißt:

„§ 10 Nr. 3.3. RTV Angestellte regelt für den Fall der Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr, dass der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Urlaubsjahres gewährt und genommen werden muss.

In Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelung sind wir bereit bzw. Sie verpflichtet, den Resturlaub von 22 Tagen im Zeitraum vom 21.03.2011 bis einschließlich 19.04.2011 zu gewähren bzw. anzutreten.“

Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2011 ab und forderte den Beklagten auf, es ihr zu ermöglichen, den restlichen Jahresurlaub aus 2010 noch bis zum Ende des Jahres anzutreten. Ein bereits unter dem 18. März 2011 beim Arbeitsgericht Berlin gestellter Antrag auf Erlass einer gegen ihre Beurlaubung gerichteten einstweiligen Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung am 25. Mär 2011 zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass ihr für 2010 noch 22 Tage Erholungsurlaub zustünden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die zeitliche Lage des Urlaubs bestimmen dürfen, weil die Klägerin keine eigenen Vorstellungen dazu geäußert habe. Anhaltspunkte für eine Maßregelung der Klägerin seien nicht erkennbar.

Gegen dieses ihr am 13. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. August 2011 eingelegte und am 10. August 2011 begründete Berufung der Klägerin. Sie meint, dem Schreiben des Beklagten vom 18. März 2011 sei bereits keine Urlaubsgewährung zu entnehmen. Vielmehr sei ihr bloß eine tarifvertragliche Pflicht suggeriert worden, ihren Resturlaub im genannten Zeitraum anzutreten. Eine solche Pflicht habe jedoch nicht bestanden. Dementsprechend habe sie bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass bei einer Reihe ihrer Kollegen noch Urlaubstage aus dem Vorjahr „offen“ seien. Bis zum 18. März 2010 sei sie aufgrund ihrer Krankheit gehindert gewesen, einen Urlaubswunsch an den Beklagten zu richten. Außerdem habe sie sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befunden; die Berufungsfrist gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2011 sei erst am 28. März 2011 abgelaufen. Schließlich habe sie mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 konkrete Urlaubswünsche geäußert. Für eine Maßregelung spreche das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten zur angeblichen Notwendigkeit ihrer Integration nach fünfmonatiger Abwesenheit, obwohl sie bereits seit 1999 als Betriebsprüferin tätig gewesen sei. Auch sei ihr mit E-Mail vom 20. April 2011 (Abl. Bl. 156 d. A.) untersagt worden, sich bei Fragen der fachlichen Einarbeitung an ihre Kollegen zu wenden.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass ihr aus 2010 noch Anspruch auf 22 Tage Urlaub zustehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen und weist darauf hin, vom Bemühen der Klägerin um eine Unterlassungsverfügung erst jetzt erfahren zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf restliche 22 Urlaubstage aus 2010 als Teil ihres Arbeitsverhältnisses zum Beklagten. Auf eine Leistungsklage brauchte sich die Klägerin nicht verweisen zu lassen. Eine Klage auf Gewährung von Urlaub während eines bestimmten Zeitraums wäre auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, die gemäß § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gölte, was bei längerer Dauer des Rechtsstreits zu wiederholter Anpassung des Antrags zwänge und deshalb nicht prozessökonomisch wäre.

Ein solcher Anspruch besteht indessen nicht mehr. Er ist durch Erfüllung in der Zeit vom 21. März bis 19. April 2011 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Das Schreiben des Beklagten vom 18. März 2011 war gemäß § 133 BGB vom verständigen Empfängerhorizont aus als zeitliche Festlegung der 22 Tage Resturlaub der Klägerin aus 2010 zu verstehen. Der Hinweis, in Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über eine zeitlich begrenzte Urlaubsübertragung hierzu bereit zu sein und die Klägerin für verpflichtet zu halten, machte dies auch angesichts des unmittelbar bevorstehenden Beginns des Urlaubszeitraums nicht zu einer bloßen Wissenserklärung. Dass die Klägerin dies seinerzeit auch so verstanden hat, zeigte ihr Versuch, sich dagegen mittels einstweiliger Verfügung zu wehren, und das Widerspruchsschreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2011. Das wirklich Gewollte ist bei entsprechendem Verständnis des Erklärungsempfängers auch bei einseitigen Rechtsgeschäften maßgebend.

Der Umstand, dass zur Zeit der Urlaubsgewährung der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin noch im Streit war, stand dieser nicht entgegen. Da der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch eine unwirksame Kündigung rechtlich nicht berührt wird, kann der Arbeitgeber den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass sich seine Kündigung als unwirksam erweisen sollte.

Dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, dass ein solcher Wunsch Voraussetzung für eine Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber ist.

Soweit die Wirksamkeit einer spontanen Urlaubsgewährung durch einen daraufhin vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch berührt werden kann, setzt dies voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht und nicht bereits durch Erfüllung erloschen ist, wie dies jedoch hier der Fall war. Während der Widerspruch gegen die Urlaubgewährung im Schreiben vom 21. März 2011 noch keinen Urlaubswunsch darstellte, der nämlich eine zeitliche Konkretisierung erfordert, kam der Urlaubswunsch der Klägerin im Schriftsatz vom 30. Mai 2011 zu spät.

Die Urlaubsgewährung des Beklagten war schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Sie stellte keine Reaktion auf die Ausübung von Rechten durch die Klägerin dar, sondern erfolgte in Konsequenz des verlorenen Kündigungsschutzprozesses zur Erfüllung einer tarifvertraglichen Regelung, wie dem Schreiben des Beklagten vom 18. März 2011 zu entnehmen ist. Dass dabei auch ein eigenes Interesse bestanden hat, die Einarbeitung der Klägerin nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht durch eine spätere Urlaubsgewährung zu beeinträchtigen, ist als Motiv schon nicht zu beanstanden, mag auch die Klägerin aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit grundsätzlich mit den Gegebenheiten ihres Arbeitsbereichs vertraut gewesen sein. Zudem war dieses Motiv der Beklagten nicht einmal tragend. Aus der Weisung in der E-Mail vom 20. April 2011, sich bei Fragen der fachlichen Einarbeitung nicht an ihre Kollegen zu wenden, war keine zwingende Schlussfolgerung auf ein Motiv des Beklagten zu ziehen, die Klägerin durch Gewährung ihres ohnehin teilweise von Verfall bedrohten Resturlaubs aus dem Vorjahr zu einer von ihr nicht gewünschten Zeit im Sinne einer Maßregelung zu benachteiligen.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.



Gesetze

Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612a Maßregelungsverbot


Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.