Urlaubsrecht: Schadensersatz für ausgefallenen Urlaub
published on 31.10.2011 01:29
Urlaubsrecht: Schadensersatz für ausgefallenen Urlaub

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Können Ferien nicht so ohne Weiteres nachgeholt werden (hier: Urlaub in den Pfingstferien mit einem schulpflichtigen Kind) und erfährt der Urlauber erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit angemessen.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, dass für sich und den schulpflichtigen Sohn eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Die Reise sollte während der Pfingstferien stattfinden und war als Jahresurlaub für die gesamte Familie gedacht. Am Abreisetag wude der Familie am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft eröffnet, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert. Da aber auch alle anderen Flüge belegt und völlig ausgebucht waren, konnte das Urlaubsziel auch nicht anderweitig erreicht werden. Außerdem konnte der Familie auch keine Garantie gegeben werden, dass sie am Ende des Urlaubs auch wieder zurückgeflogen werden können. Es war daher ungewiss, ob der Sohn zum Schulbeginn rechtzeitig wieder zuhause sein würde. Da auch im Reisebüro wegen ausgebuchter Flüge kein Ersatzurlaub mehr zu bekommen war, verbrachte die Familie die Pfingstferien bei schlechten Wetter zuhause.
Der Richter beim AG München sprach der Familie wegen vertaner Urlaubszeit einen Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises zu. Er machte deutlich, dass sich der Schadensersatzanspruch immer nach dem Einzelfall bemesse. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war. Die Ferien könnten nicht beliebig nachgeholt werden. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber, sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen (AG München, 262 C 20444/10).
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, dass für sich und den schulpflichtigen Sohn eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Die Reise sollte während der Pfingstferien stattfinden und war als Jahresurlaub für die gesamte Familie gedacht. Am Abreisetag wude der Familie am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft eröffnet, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert. Da aber auch alle anderen Flüge belegt und völlig ausgebucht waren, konnte das Urlaubsziel auch nicht anderweitig erreicht werden. Außerdem konnte der Familie auch keine Garantie gegeben werden, dass sie am Ende des Urlaubs auch wieder zurückgeflogen werden können. Es war daher ungewiss, ob der Sohn zum Schulbeginn rechtzeitig wieder zuhause sein würde. Da auch im Reisebüro wegen ausgebuchter Flüge kein Ersatzurlaub mehr zu bekommen war, verbrachte die Familie die Pfingstferien bei schlechten Wetter zuhause.
Der Richter beim AG München sprach der Familie wegen vertaner Urlaubszeit einen Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises zu. Er machte deutlich, dass sich der Schadensersatzanspruch immer nach dem Einzelfall bemesse. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war. Die Ferien könnten nicht beliebig nachgeholt werden. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber, sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen (AG München, 262 C 20444/10).
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25.08.2016 08:55
Zur Erstattungsfähigkeit von Ersatzkäufen bei verspätetem Eintreffen des Reisegepäcks am Urlaubsort.
SubjectsReiserecht
02.06.2016 09:57
Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab.
SubjectsReiserecht
03.12.2010 09:23
Anwalt für Reiserecht - Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsReiserecht

07.09.2019 06:24
Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, nach der ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin
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