Verjährungsfristen im polnischen Recht, eine Kurzübersicht für deutsche Gläubiger
published on 10/02/2010 08:25
Verjährungsfristen im polnischen Recht, eine Kurzübersicht für deutsche Gläubiger

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Wenn sich die Beurteilung der Durchsetzung Ihrer Rechte nach polnischem Recht richtet, sind Sie oft mit Unwissen und Mangel an Informationsquellen konfrontiert. Wir geben Ihnen eine Kurzübersicht über die verschiedenen Verjährungsfristen, ihren Beginn und Ablauf.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 118 ZGB). Bei Forderungen aus wiederholten Leistungen und für solche, die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, beträgt sie lediglich 3 Jahre.
Von den zwei in Art. 118 ZGB genannten Fristen macht das Zivilgesetzbuch zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigsten beziehen sich auf Kauf- und Werkverträge, so verjährt etwa die Kaufpreisforderung schon in zwei Jahren (Art. 554 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass diese Verjährung sich nur auf Zahlung des Kaufpreises bezieht, nicht dagegen auf Herausgabe der Kaufsache. Hierfür gilt weiterhin die 3-jährige Verjährungsfrist, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, welches mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden ist.
Die Zwei-Jahres-Frist gilt ebenso für Ansprüche aus einem Girokontovertrag.
Hingegen findet die Drei-Jahres-Frist für Versicherungsverträge oder für Pflichtteilansprüche Anwendung.
Die jahrelange umstrittene Frage nach der Verjährung der Zinsenansprüche wurde im Jahre 2006 mit einer Stellungnahme des Höchsten Gerichts (Sad Najwyzszy, Az. III CZP 42/2004) endlich geklärt. Danach verjähren diese nach der regelmäßigen Drei-Jahres-Frist gem. Art. 118 ZGB, selbst wenn die Hauptforderung einer kürzeren Frist unterliegt (Art. 554 ZGB).
Die Einrede der Verjährung muss ähnlich wie im deutschen Recht von der Gegnerseite im Prozess erhoben werden. Sie wird also nicht von Amts wegen beachtet. Deswegen ist es ratsam, die Verjährungsfristen so früh wie möglich zu überprüfen.
Soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmten, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage der Fälligkeit des Anspruchs an zu laufen. Hängt die Fälligkeit des Anspruchs von der Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Berechtigten ab, so beginnt die Frist an dem Tage, an dem der Anspruch fällig wurde, wenn der Berechtigte die Handlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen hätte (Art. 120 § 1 ZGB). Bei Ansprüchen auf Unterlassung beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Schuldner dem Anspruchsinhalt nicht Folge geleistet hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 118 ZGB). Bei Forderungen aus wiederholten Leistungen und für solche, die mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden sind, beträgt sie lediglich 3 Jahre.
Von den zwei in Art. 118 ZGB genannten Fristen macht das Zivilgesetzbuch zahlreiche Ausnahmen. Die wichtigsten beziehen sich auf Kauf- und Werkverträge, so verjährt etwa die Kaufpreisforderung schon in zwei Jahren (Art. 554 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass diese Verjährung sich nur auf Zahlung des Kaufpreises bezieht, nicht dagegen auf Herausgabe der Kaufsache. Hierfür gilt weiterhin die 3-jährige Verjährungsfrist, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, welches mit einer Wirtschaftstätigkeit verbunden ist.
Die Zwei-Jahres-Frist gilt ebenso für Ansprüche aus einem Girokontovertrag.
Hingegen findet die Drei-Jahres-Frist für Versicherungsverträge oder für Pflichtteilansprüche Anwendung.
Die jahrelange umstrittene Frage nach der Verjährung der Zinsenansprüche wurde im Jahre 2006 mit einer Stellungnahme des Höchsten Gerichts (Sad Najwyzszy, Az. III CZP 42/2004) endlich geklärt. Danach verjähren diese nach der regelmäßigen Drei-Jahres-Frist gem. Art. 118 ZGB, selbst wenn die Hauptforderung einer kürzeren Frist unterliegt (Art. 554 ZGB).
Die Einrede der Verjährung muss ähnlich wie im deutschen Recht von der Gegnerseite im Prozess erhoben werden. Sie wird also nicht von Amts wegen beachtet. Deswegen ist es ratsam, die Verjährungsfristen so früh wie möglich zu überprüfen.
Soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmten, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage der Fälligkeit des Anspruchs an zu laufen. Hängt die Fälligkeit des Anspruchs von der Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Berechtigten ab, so beginnt die Frist an dem Tage, an dem der Anspruch fällig wurde, wenn der Berechtigte die Handlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen hätte (Art. 120 § 1 ZGB). Bei Ansprüchen auf Unterlassung beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Schuldner dem Anspruchsinhalt nicht Folge geleistet hat.
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