Verliebt-,Verlobt–, Verwitwet

bei uns veröffentlicht am01.07.2011

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Ende einer Ära? Die sog. Witwen-Strafe in den USA, oder wie mit dem Tod des Ehepartners nunmehr nicht auch der eigene Verwandtenstatus erlischt. - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die USA sind nicht nur ein Land wo Träume in Erfüllung gehen. Für Witwen und Witwer von US –Bürgern stellt sich oftmals nicht nur der Tod eines geliebten Menschen, sondern auch der hierdurch ausgelöste Kampf um den eigenen einwanderungsrechtlichen Status als Alptraum dar. Seit Ende der 30er Jahren vertreten die Einwanderungsbehörden die Ansicht, dass bei Todeseintritt des US -Ehegatten der überlebende Ehepartner seinen Status als „naher Verwandter“ im Sinne einwanderungsrechtlicher Vorschriften verliert. Ein US-Amerikaner kann für seinen Ehegatten/in einen Antrag auf Einwanderung stellen. Durch dieses enge Verwandtschaftverhältnis wird eine auf zwei Jahre befristete Green Card erteilt. 90 Tagen vor dem zweiten Jahrestag der Heirat wird ein Antrag Erteilung einer unbefristeten Green Card eingereicht.

Ob und wie die Aufenthaltserlaubnis trotz des Todes erteilt werden konnte hing bislang davon ab, wann der Ehepartner verstarb. Entscheidend war ob, vor dem Todeseintritt ein Einwanderungsantrag gestellt worden war, oder ob die Ehe schon zwei Jahre vor Todeseintritt bestanden hatte. Die trauende Witwe konnte demnach nur hoffen, dass der Tod zum richtigen Zeitpunkt eingetreten war. Ausnahmen wurden aus humanitiären Gründen gewährt. Ein Antrag konnte auch innerhalb von zwei Jahren nach Todeseintritt gestellt werden, wenn die Ehe mind.zwei Jahre bestand , die Witwe nicht wieder geheiratet hatte und nicht vom Verstorbenenen getrennt lebte.

Rechtschutzlos blieben Ehen, die noch nicht zwei Jahre vor Todeseintritt bestanden oder wo noch kein Antrag gestellt war. Betroffene wurden aufgrund ihrer nunmehr illegalen Präsenz abgeschoben. Die Tage dieser sog. „ Widow-Penalty“ scheinen gezählt. Aktuelle Rechtsprechung mehrerer Bundesstaaten (u.a in Florida) schliesst diese Rechtsschutzlücke. Kläger konnten ihren Verwandtenstatus erfolgreich verteidigen. Hiernach endet der Verwandtenstatus nicht mit dem Tod des US-Ehepartners. Der Todeseintritt allein führt nicht zur automatischen Rücknahme eines schon positiv beschiedenen Antrags und stellt kein Hindernis für eine Antragstellung dar.Wurde noch kein Antrag gestellt, wird das Verfahren ausgesetzt, bis die Rechtslage entgültig geklärt ist. Hat der Witwer nicht wieder geheiratet dürfen nunmehr er und seine unverheirateten Kinder unter 21 Jahren nicht ausgewiesen werden. Dies gilt selbst im Abschiebeverfahren. Ein Gesetzesentwurf, der eine Streichung der zwei Jahres Klausel vorsieht und als entscheidende Voraussetzung eine wirksame Eheschliessung festlegt, wird derzeit im Parlament diskutiert. Nach über 60 Jahren zollt endlich auch der amerikanische Staat den Hinterbliebenen den erforderlichen Respekt. Die Betroffenen können sich dann hoffentlich in Zukunft ganz in Ruhe ihrer Trauer und Verarbeitung ihres Schmerzes widmen.


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