Vertragsrecht: Kosten für Baugerüstvorhaltung über Vertragslaufzeit

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Stellt der Bauunternehmer dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein Baugerüst länger als die vertragliche Laufzeit zur Verfügung, richten sich seine Ansprüche auf Kostenersatz allein nach mietrechtlichen – und nicht nach werkvertraglichen – Grundsätzen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Dass ein Gerüst über die vereinbarte Vertragszeit hinaus aufgestellt bleiben soll, weil es zum Beispiel im Bauablauf zu Verzögerungen gekommen ist, ist keine Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B, so das OLG. Die Folge: Verlangt der Auftraggeber über die vertragliche Laufzeit hinaus eine weitere Vorhaltung des Gerüsts, hat der Bauunternehmer ein Kündigungsrecht. Nimmt er das nicht wahr, hat er keine Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Vorhaltung des Gerüsts (OLG Celle, 16 U 267/06).

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