(Völker-)Strafrecht: Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

bei uns veröffentlicht am15.03.2021
Zusammenfassung des Autors
Der Widerspruch des Beschuldigten ist grundsätzlich konstituierend für die gerichtliche Annahme eines Beweisverwertungsverbotes. Ein solcher muss rechtzeitig, d. h. bis zur Beendigung der Beweiserhebung nach § 257 StPO erfolgen. Sodann können die Beweise keinen Eingang in die Entscheidungsfindung des Gerichtes finden und werden „bedeutungslos“. Dies gilt aber grundsätzlich nicht für das Ermittlungs- und Zwischenverfahren – hier hat das Gericht Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu prüfen. Belastende Aussagen des Zeugen i. R. d. Zeugenvernehmung, die seine Beschuldigtenstellung begründen, dürfen noch verwertet werden. Wird der Beschuldigte nicht unmittelbar danach belehrt, so unterliegen die weiteren Aussagen einem Beweisverwertungsverbot – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Rechtsanwalt für Strafrecht

Dieses Urteil lehrt uns wieder einmal über die Grundsätze des deutschen Strafverfahrens. Ab wann gilt ein Verdächtigter als Beschuldigter? Aus welchen Aussagen kann ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden und welche begründen keines? 
Einem Beschuldigten wird – im Gegensatz zu einem Verdächtigen – eine prozessuale Subjektstellung zugesprochen. Ihm stehen im Strafverfahren zahlreiche Rechte bei Seite. So hat er insb. Gemäß § 136 StPO das Recht zum Schweigen – der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit schützt den Beschuldigten davor, nicht zu seiner eigenen Überführung beitragen zu müssen. In einem Rechtsstaat ist es unerlässlich, dass der Beschuldigte nicht dazu gezwungen wird, zu seiner Beschuldigung Stellung zu beziehen. Nimmt der Beschuldigte seine Rechte wahr, so dürfen daraus keine negativen Schlüsse gezogen werden, weil er anderenfalls mittelbar an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert wäre. 
Solche Rechte hat ein Verdächtigter, der noch nicht die Stellung eines Beschuldigten hat, grundsätzlich nicht. Ihm steht lediglich das Auskunftsverweigerungsrecht zu, § 55 StPO. Dieses lautet:
 
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
 
- ein allgemeines Schweigerecht wird dem Zeugen also nicht zugesprochen. Dies wäre freilich auch ein großes Hindernis für das Ziel des Strafverfahrens, die materielle Wahrheit herauszufinden. Aus einer unterlassenen Zeugenbelehrung folgt übrigens auch kein Beweisverwertungsverbot: Die Aussage darf dann trotzdem noch verwertet werden.
Wann ein Verdächtigter den Status eines Beschuldigten erhält, ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Die Beschuldigteneigenschaft eines Tatverdächtigten wird grundsätzlich durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet, die dies nach der Stärke des Tatverdachts pflichtgemäß zu beurteilen hat. 
Ein Verfolgungswille ist jedenfalls aber auch immer dann anzunehmen, wenn eine Strafverfolgungsbehörde faktische Maßnahme gegen den Verdächtigten ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen. Hierbei ist stets immer zu beachten, in welcher Position sich der Befragte wiederfindet und wie er die Handlungen der Ermittlungsbehörde verstehen muss. Drängt sich bei ihm während der Vernehmung geradezu das Gefühl auf, dass der ihm gegenübersitzende Polizist ihn als Täter verdächtigt, so besitzt er grundsätzlich auch die Beschuldigtenstellung.
Tätigt er in einem solchen Fall selbstbelastende Aussagen ohne vorher ordnungsgemäß nach § 136 StPO belehrt worden zu sein, so darf diese Aussage nicht verwertet werden, denn sie unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
 
Auch im strittigen Fall geht es um die Beschuldigtenstellung als Voraussetzung für eine erforderliche Belehrung nach § 136 StPO – mit einer Besonderheit: der Tatverdächtigte tätigt in einer (Zeugen-)vernehmung eine selbstbelastende Aussage und begründet somit seine Beschuldigtenstellung. Diese Aussage darf noch verwertet werden.
 
Einfacher gesagt: Er redet sich in Kopf und Kragen.
Aber worum ging es überhaupt?
Im vorliegenden Fall geht es um begangene Völkerrechtsverbrechen in Syrien, die eigentlich in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag fällt. Da der Internationale Strafgerichtshof nach Art. 17 Rom Statut aber nur ein Reservegerichtshof ist, mithin den nationalen Gerichten den Vorrang für die Aburteilung von Völkerrechtsverbrechen zuspricht, hatte Deutschland - als Vertragsstaat - den Vorrang. Zwar spielten sich die Handlungen nicht auf deutschem Territorium ab und deutsche Staatsbürger waren auch nicht involviert. Nach dem Universalitätsprinzip war aber auch Deutschland befugt ein Strafprozess zu führen. Gemäß § 1 VSTGB gilt nämlich das uneingeschränkte Weltrechtsprinzip - dieses spricht den deutschen Gerichten eine uneingeschränkte Strafbefugnis zu (was zugleich aber nicht heißt, dass sie auch für jegliche begangene Völkerrechtsverbrechen handeln müssen). Einfach gesagt heißt dies, dass sie Verbrechen gegen Völkerstrafrecht verfolgen können, die nicht von deutschen Staatsangehörigen begangen worden sind und auch nicht auf deutschen Territorium stattfanden - ein Anknüpfungspunkt ist nicht vonnöten. Sofern fundamentale Menschenrechte verletzt werden, liegt ihr Schutz nicht mehr im einzelstaatlichen Interesse, sondern vielmehr im Interesse der Gemeinschaft. So bildete die Zuständigkeit der deutschen Strafjustiz also kein Prozesshindernis. 
Nun zum Fall:
Der syrische Asylbewerber gab im Mai 2018 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, in Syrien in den Jahren von 1996 bis 2012 beim „allgemeinen Nachrichtendienstdirektorat“ beschäftigt gewesen zu sein. Gewaltsame Übergriffe habe er miterlebt. Menschen seien u.a. in der Abteilung 251 - in der er im Jahr 2010 tätig war -geschlagen und infolge von Kopfschlägen zu Tode gekommen. Im August habe der Leiter der Unterabteilung in Duma auf Grund einer Demonstration fünf Zivilisten erschossen. Vielmehr gab er an, dass im Gebäude der Abteilung 251 unterhalb der Erde gelegenen Gefängnis Leichen weg transportiert wurden. Der Asylbewerber gab vielmehr an, dass er an solchen Geschehnissen nicht involviert war.
Als sein Hauptasylgrund machte er geltend, dass er vom Nachrichtendienst Aufträge erhielt, Zivilisten zu töten, Demonstranten festzunehmen und zu inhaftieren. Ende 2011 hätten er und andere Mitarbeiter gegen bewaffnete Zivilisten kämpfen müssen. Dort starben drei seiner Kollegen. Dazu gab er an, dass er „absolut gegen Gewalt gegen Zivilisten sei“ und keine Menschen getötet habe.
Ende 2019 wurde der Asylbewerber im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts gegen „unbekannte Täter des syrischen Regimes“ von Polizeibeamten vernommen. Sie belehrten ihn zu Beginn der Vernehmung gemäß § 163 III 2, 55 II StPO als Zeuge. 
Die Befragung diente in erster Linie dazu, generelle Informationen zu den Strukturen, Aufgaben und über die Verantwortlichen der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes zu erfahren. 
Im Laufe der Vernehmung erklärte der vernommene Asylbewerber, er sei als Mitarbeiter der Abteilung 251 daran beteiligt gewesen, fliehende Demonstranten sowie filmende Bürger festzunehmen. Seine Kollegen und er hätten die Bürger, welche mit ihren Handys Film-und Fotoaufnahmen anfertigten, ergriffen und mit Bussen zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 gebracht. Dort habe er den Transport in einem der Busse begleitet sowie bewacht. Ferner führte er aus, dass er darüber Bescheid wusste, dass es Misshandlungen, Folterungen und Tötungen von Festgenommen gegeben hatte. Einmal habe er gesehen, wie einer seiner Kollegen einem Inhaftierten das Bein gebrochen hatte. Er führte Angaben zu Misshandlungen, Folterungen und Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten aus.
 
Am 23.11 2018 leitete der GBA gegen den Asylbewerber ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit und hiermit zusammenhängender weiterer Delikte ein.
Im Februar 2019 erließ der Ermittlungsrichter des BGH einen Haftbefehl gegen ihn. Gegenstand des Haftbefehls war die Beschuldigung, er habe ihm Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in dem Gefängnis der Abteilung 251 eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Mensch, mindestens aber 2000 Menschen zu foltern.
 
Infolge einer Beschwerde des Verteidigers hob der Ermittlungsrichter des BGH mit Beschluss den Haftbefehl auf. Er war der Ansicht, dass der weit überwiegende Teil der Aussage des Asylbewerbers nicht mehr in die Verdachtsprüfung hätte eingestellt werden dürfen. Jedenfalls kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe aufgrund seiner Äußerung ein Tatverdacht gegen ihn auf der Hand gelegen, der zwingend erfordert habe, ihm den Beschuldigtenstatus zuzuerkennen, sodass er gemäß § 136 zu belehren gewesen sei. Der Verteidiger widersprach somit der Verwertung. Gegen diesen Beschluss des BGH hat der GBA Beschwerde eingelegt.
Erfolgreiche Beschwerde des GBA: Beweisverwertungsverbot liege (nicht bezüglich aller Aussagen des Beschuldigten) vor 
(1) Beweisverwertungsverbote sind im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu prüfen
Bei der Annahme des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbotes muss der Beschuldigte grundsätzlich – entsprechend der Widerspruchslösung des BGH – der Verwertung des Beweismittels, wie z. B. seine gemachte Einlassung, ohne vorher ordnungsgemäß nach § 136 belehrt worden zu sein, widersprechen. Dies muss rechtzeitig, d. h. spätestens bis zur Beendigung der Beweiserhebung nach § 257 erfolgen. Ein rechtzeitiger Wiederspruch hat dann zur Folge, dass die getätigte Aussage keinen Eingang in das Urteil findet, d. h. es darf vom Gericht in seiner Entscheidungsfindung nicht weiter „beachtet“ und verwertet werden.
 
In diesem Urteil legte der Bundesgerichtshof erstmals fest, dass ein solcher Widerspruch aber nicht für das Verfahrensstadium des Ermittlungsverfahrens oder des Zwischenverfahrens gelte. Das Gericht müsse eine Beweisverwertung von Amts wegen prüfen:
 
Wie eben im Sachverhalt schon geschildet, fanden die Vorwürfe gegen den Beschuldigten ihren Ursprung in seinen in der Vernehmung getätigten Aussagen, in welcher er nicht als Beschuldigter, sondern vielmehr als Zeuge belehrt worden ist.
Ein Haftbefehl des Bundesgerichtshofes wurde sodann aufgehoben, denn seines Erachtens bestand ein solcher dringender Tatverdacht – als Voraussetzung eines Haftbefehls – nicht mehr. Ein Nachweis sei nur mit den Aussagen der polizeilichen Vernehmung als Zeuge zu führen. Der Großteil der Aussage dürfe nicht mehr zur Verdachtsprüfung verwertet werden.
Zumindest kurz nach dem Start der Zeugenvernehmung habe sich offensichtlich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten aufgedrängt, für den eine Belehrung erforderlich gewesen wäre. Da diese unterblieb bzw. erst später erfolgte, sei die belastende Aussage nicht zur Verdachtsprüfung verwertbar gewesen.
Er brachte zum Ausdruck, dass die sog. Widerspruchslösung bei der Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen im Ermittlungsverfahren keine Anwendung finden würde. In diesem Stadium des Verfahrens seien Beweisverwertungsverbote (wie auch im Zwischenverfahren) unabhängig von der Beanstandung durch den Beschuldigten von Amts wegen zu beachten. Dies hätte der Ermittlungsrichter des BGH stets beachten müssen. Er hätte von dem verteidigten Beschuldigen kein Widerspruch gegen die Beweisverwertung verlangen dürfen. Dies hätte darüber hinaus die Folge, dass er „sehenden Auges“ einen Haftbefehl erlässt, den er u.U. im Fall eines späteren Widerspruchs wieder aufheben müsste.
(2) Dringender Tatverdacht als Haftgrund bleibt dennoch bestehen 
Die Entscheidung wurde vom BGH trotz richtiger Annahme von Beweisverwertungsverboten aufgehoben.
 
Er stellte fest, dass die Beschuldigteneigenschaft, welche freilich abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts sei, auch ohne einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde begründet werden kann, wenn ansonsten die Beschuldigtenrechte umgangen würden. Das zählt insb. die Belehrungspflicht nach § 136. Schließlich wurde der Beschuldigte bei der gesamten Vernehmung nur als Zeuge vernommen worden.
Ob ein Tatverdacht gegeben ist, der die Beschuldigteneigenschaft begründe, unterliege der pflichtgemäßen und alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung der Behörden. Falls aber ein starker Tatverdacht vorliege, der ein willkürlicher Verzicht auf den Übergang zur Beschuldigtenvernehmung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreiten würde, so begründe dies einen Verfahrensfehler. An einen solchen Tatverdacht müssen aber nicht die Anforderungen eines dringenden Tatverdachtes nach § 112 I gestellt werden. Ein Anfangsverdacht reiche vielmehr schon aus.
 
Diese rechtliche Wertung führe dazu, dass die Erkenntnisse aus der Zeugenvernehmung teilweise verwertbar seien und somit, trotz eines für den Rest der Vernehmung entgegenstehenden Verwertungsverbots, ein dringender Tatverdacht nach § 112 I 1 bestehe. Innerhalb seiner Zeugenaussage tätigte er belastende Aussagen, welche einen solchen Tatverdacht gegen ihn erweckten und somit auch seine Stellung als Beschuldigten. Solche durften insbesondere noch verwertet werden. Die nachfolgenden unterlagen aber einem Beweisverwertungsverbot, da er sodann nicht entsprechend als Beschuldigter belehrt worden ist.
(Unbefriedigendes) Ergebnis
Daraus folgt, dass im Ermittlungsverfahren Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu beachten sind und ein Widerspruch bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beweiserhebung nach § 257 durch den Beschuldigten oder durch seinen Prozessvertreter nicht erforderlich ist. Insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Haftbefehls muss darauf geachtet werden, ob bereits möglicherweise in diesem Verfahrensstadium ein Fehler der Ermittlungsbehörden beanstandet werden kann, die sodann einen sonst möglicherweise bestehenden dringenden Tatverdacht beseitigen. 
Gewisse seiner Aussagen konnten trotz unterlassener Belehrung als Beschuldigter dennoch verwertet werden. In der Zeugenvernehmung tätigte der Verdächtigte belastende Aussagen, die als solche noch verwertet werden konnten.
 
Seine Äußerungen gegenüber dem BAMF haben alleine noch keinen Tatverdacht begründet. Er sprach über die schrecklichen Umstände in Syrien. Besonders kommunikativ war er (vermutlich) insbesondere, um seinen Asylgrund zu erhalten.
Im Rahmen des Strukturermittlungsverfahrens wollte er noch mehr Gründe dafür liefern, dass sein Asylantrag bestätigt wird und lieferte weitere Informationen. In dem Moment, als er über die Festnahme von gewissen Personen gesprochen hat, welche anschließend gefoltert werden sollten, belastete er sich selbst und er wurde zum Beschuldigten. Diese selbstbelastende Aussage konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofes noch verwertet werden, weil er sie (noch) im Zustand des Zeugenstatus getätigt hat. In einem solchen Zeitpunkt sei § 136 noch nicht anwendbar – die Belehrungspflicht entstehe erst im Moment des Beschuldigtenstatus.
 
Dieser Ausgang ist durchaus kritisch zu sehen. Zwar bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Widerspruchslösung im Ermittlungs-und Zwischenverfahren keine Anwendung findet. Als rechtsunkundige Partei war der Asylbewerber jedoch - ohne rechtlichen Beistand - auf sich alleine gestellt. Hiervor hätte ihn nur ein Zeugenbeistand bewahren können – auch als Zeuge besteht die Möglichkeit, einen Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO hinzuziehen. Ein solcher hätte auch bei der Vernehmung teilhaben können und ihn vor solchen belastenden Aussagen bewahren können.
Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes ist in der der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben. Ein Anwalt wäre in einem solchen Fall äußerst ratsam gewesen. Denn auch ein Zeuge hat nach § 55 StPO das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, wenn er in seiner Aussage die Gefahr sieht, selbst wegen einer Straftat/Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (Auskunftsverweigerungsrecht). Ob eine solche Belehrung gemäß § 55 II StPO) erfolgt ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Allerdings sollte auch beachtet werden, dass die unterlassene Belehrung über die Auskunftsverweigerung kein Beweisverwertungsverbot mit sich ziehen würde, da die Norm nicht die prozessuale Stellung des Beschuldigten tangiert (Rechtskreistheorie). Dieses Ergebnis erscheint mir unbefriedigend.
 
Haben Sie Fragen zum Thema Strafrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
 
[E.K]
 
Leitsätze

1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft. (BGHSt) 
2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367). (BGHSt) 
3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzeltaten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (Gesamttat) eingebunden sind. (BGHSt) 
4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annexkompetenz). (BGHSt) 
5. Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252). (BGHSt) 
6. Der der Vorschrift des § 136 StPO zugrundeliegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert. Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. (Bearbeiter) 
7. Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen. Aber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen. (Bearbeiter) 
8. Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren Fallgestaltungen möglich sind, in denen auch ein Verdächtiger als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss. Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären. Da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht ohne weiteres ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung sowie den Begleitumständen der Befragung ergeben. (Bearbeiter) 
9. Folgt die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht. (Bearbeiter) 
10. Dieser Willkürmaßstab ist objektiv zu bestimmen. Ein auch subjektiv auf Umgehung der Beschuldigtenrechte gerichtetes, bewusst missbräuchliches Verhalten des Vernehmenden ist nicht erforderlich. In diesem Sinne ist die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums als (objektiv) willkürlich zu beurteilen, wenn es sich als sachlich unvertretbar erweist, einen die Belehrungspflicht des § 136Abs. 1 Satz 2 StPO auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen. Der insoweit maßgebliche Verdachtsgrad kann dahin präzisiert werden, dass er zwar nicht erst dann erreicht ist, wenn das überprüfende Gericht aus der Ex-ante-Sicht des Vernehmenden einen dringenden Verdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für gegeben hält, dass aber auch nicht schon jeder gegen den Vernommenen bestehende Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht zu seiner Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach sich zieht. (Bearbeiter) 
11. Bei einer Zivilbevölkerung (§ 7 Abs. 1 VStGB) handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird. Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein. (Bearbeiter) 
12. Verstoßen die Strafverfolgungsbehörden gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung, so hat dies grundsätzlich auch dann, wenn eine Zeugenvernehmung unter Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, die Unverwertbarkeit der betroffenen Aussage zu Folge, ohne dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen wäre. Allein die Unterrichtung des Vernommenen dahin, die Auskunft auf solche Fragen verweigern zu dürfen, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat belangt zu werden, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation. (Bearbeiter) 
13. Bei organisierten Massenverbrechen kann eine psychische Beihilfe darin liegen, dass den die Taten anordnenden und organisierenden Führungspersonen eine Organisationsstruktur mit willigen, gehorsamen und zuverlässigen Untergebenen zur Verfügung steht, ohne die die Durchführung der Taten nicht möglich (vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 1123). Das setzt jedoch (u.a.) voraus, dass es sich bei den organisierten Taten um einen einigermaßen fest umgrenzten Komplex handelt, da anderenfalls eine gänzlich uferlose Zurechnung droht. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) aufgehoben. 
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) wird dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, er habe im September oder Oktober 2011 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in einem Gefängnisgebäude der Abteilung 251 dieses Geheimdienstes in Damaskus (Syrien) eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 30, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem diese ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt hätten, und zugleich die Opfer mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen, strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt führt seit dem 23. November 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit und hiermit zusammenhängender weiterer Delikte.
Unter dem 7. Februar 2019 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl (4 BGs 25/19) erlassen, der ab dem 12. Februar 2019 vollzogen worden war. Gegenstand des Haftbefehls waren die Vorwürfe, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2012 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in dem Gefängnis der Abteilung 251 dieses Geheimdienstes in Damaskus eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 2.000, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt worden seien, und eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber zwei, aus niedrigen Beweggründen zu töten, strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zum Mord sowie mit 2.000 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7Abs. 1 Nr. 1 und 5 VStGB, §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB. Im Tatzeitraum sei der Beschuldigte als Angehöriger der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes in die vom Regime des Staatspräsidenten Bashar al Assad angeordnete gewaltsame Niederschlagung der Protestbewegung eingebunden gewesen: Er sei daran beteiligt gewesen, (mindestens) 1.000 Zivilisten festzunehmen und zum Gefängnisgebäude dieser Abteilung zu verbringen, wo sie von Mitarbeitern der Abteilung 251 systematisch gefoltert worden seien. Gemeinschaftlich mit seinen Kollegen habe er die Festnahmen zunächst an einem Kontrollposten (Checkpoint), sodann anlässlich des „Erstürmens“ von Häusern und Wohnungen sowie zuletzt im Anschluss an die gewaltsame Auflösung einer Demonstration vollzogen. Überdies hätten Mitarbeiter der Abteilung vor und in dem Gefängnisgebäude zwei Zivilisten getötet und noch weitere (mindestens) 1.000 Zivilisten gefoltert. An den Festnahmen dieser Menschen habe der Beschuldigte zwar nicht mitgewirkt. Für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der Staatsführung sei es aber von entscheidender Bedeutung gewesen, dass Demonstranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle von Angehörigen der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergriffen und in deren Räumlichkeiten verbracht werden. Denn ohne diese Tätigkeiten „hätte das System nicht funktioniert“.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2019 hatte der Verteidiger des Beschuldigten mündliche Haftprüfung beantragt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte daraufhin Termin zur mündlichen Haftprüfung auf den 27. Mai 2019 bestimmt und die Antragsschrift dem Generalbundesanwalt übersandt, ohne eine Frist zur Stellungnahme zu setzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs den Haftbefehl - „aus Gründen der Zügigkeit ohne Durchführung“ der beantragten mündlichen Haftprüfung - aufgehoben und die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in dieser Sache angeordnet. Zumindest derzeit sei der Beschuldigte der ihm angelasteten Beihilfetaten nicht dringend verdächtig, weil ein Nachweis diesbezüglich nur mit den Angaben bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 zu führen wäre, der weit überwiegende Teil dieser Aussage aber nicht mehr in die Verdachtsprüfung eingestellt werden dürfe. Denn jedenfalls kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe aufgrund seiner Äußerungen ein Tatverdacht gegen ihn auf der Hand gelegen, der zwingend erfordert habe, ihm den Beschuldigtenstatus zuzuerkennen, sodass er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO zu belehren gewesen sei. Da der Verteidiger mit der Antragsschrift der Sache nach einen Verwertungswiderspruch erklärt habe, was er auch telefonisch klargestellt habe, führe der Verfahrensverstoß dazu, dass die Angaben des Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterfielen. Die ihm von der Polizei erteilte „Belehrung nach § 55 Abs. 2, § 163a Abs. 5 StPO“ (gemeint: § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO), keine Angaben machen zu müssen, mit denen er sich selbst belasten könnte, könne die Belehrung über die Rechte auf vollumfängliche Aussageverweigerung und Verteidigerkonsultation nicht ersetzen. Ob die Ermittlungsbehörden aufgrund der Erkenntnisse, die sie aus der Niederschrift der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 9. Mai 2018 durchgeführten Anhörung des Beschuldigten in dem von diesem betriebenen Asylverfahren gewonnen hatten, verpflichtet waren, am 16. August 2018 von Anfang an eine Beschuldigtenvernehmung durchzuführen, könne nach alledem dahinstehen.

Mit Verfügung ebenfalls vom 17. Mai 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Termin zur mündlichen Haftprüfung abberaumt.
Gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluss hat der Generalbundesanwalt noch am Tag des Erlasses Beschwerde eingelegt, die er am 22. Mai 2019 ergänzend begründet hat. Er hat beanstandet, dass ihm entgegen § 33 Abs. 2 StPO keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden sei, zu der beabsichtigten Aufhebung des Haftbefehls vor Durchführung der mündlichen Haftprüfung Stellung zu nehmen. Überdies hat er geltend gemacht, dass weder zu Beginn noch im Verlauf der polizeilichen Vernehmung vom 16. August 2018 eine Belehrung über die Beschuldigtenrechte habe erteilt werden müssen und diese Zeugenaussage somit insgesamt verwertbar sei. Die Entscheidung, ob die Strafverfolgungsbehörde einen Verdächtigen als Zeugen oder Beschuldigten vernehme, unterliege deren pflichtgemäßer Beurteilung. Hier habe vor und während der Aussage kein so starker Tatverdacht vorgelegen, dass die Grenzen des Beurteilungsspielraums willkürlich überschritten worden seien.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Generalbundesanwalts hat teilweise Erfolg. Denn der Beschuldigte ist eines Teils der haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen, ist der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai 2019, mit dem er seinen Haftbefehl vom 7. Februar 2019 aufgehoben hat, aufzuheben und der - mithin wieder existente - Haftbefehl wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Es kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben hat, ohne den Generalbundesanwalt gemäß § 33 Abs. 2 StPO anzuhören.

Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Ermittlungsrichter die Entscheidung getroffen hat, ohne dass sich der Generalbundesanwalt zu der beantragten Haftprüfung erklärt hatte. Dieser hat, da ihm keine Frist für eine Stellungnahme gesetzt worden war, davon ausgehen dürfen, dass er sich im auf den 27. Mai 2019 bestimmten Haftprüfungstermin zum Antragsschriftsatz des Verteidigers vom 26. April 2019 verhalten könne; ausweislich seiner Verfügung vom 30. April 2019 hat der Generalbundesanwalt tatsächlich eine Stellungnahme in dem Termin beabsichtigt. Es bestand für ihn - seine Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung zu mit dem Ermittlungsrichter geführten Telefonaten zugrunde gelegt - in der Folgezeit kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihm diese Möglichkeit gewährt werde. Abweichendes geht auch aus den Sachakten nicht hervor.

Der Anhörungsmangel ist jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mit der Beschwerdebegründung hat der Generalbundesanwalt eine solche Erklärung zu dem vom Verteidiger geltend gemachten und vom Ermittlungsrichter angenommenen Beweisverwertungsverbot nachholen können. Damit hatte er hinreichend Gelegenheit zu diesbezüglichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen, sodass auch eine Zurückverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter wegen dieses Verfahrensfehlers ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1955 - StB 44/55, BGHSt 8, 194, 195; KK/Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 309 Rn. 7).

2. In der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten vor.

a) Der Beschuldigte ist der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) dringend verdächtig.

aa) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

(1) Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen des sog. Arabischen Frühlings gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar alAssad entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken, um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen Demonstration in den umliegenden Orten von Daraa bis zu 200 Menschen. In der Folgezeit wurden überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle und Regimekritiker verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit Demonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; vor dieser Gewalt fliehende Demonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden auch Personen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder gänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und gequält. Ziel dieses Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Oppositionelle zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.

Der syrische Allgemeine Geheimdienst war - anders als die beiden militärischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland war die Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes mit Sitz in der B. Straße von Damaskus zuständig, die in sieben Unterabteilungen aufgeteilt war. Ihre Aufgabe war neben der Überwachung von Parteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radikalislamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Regierung oder Regierungseinrichtungen. Während der Unruhen führte sie einen Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland aus.
Bei der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes wurden - selbst für die Maßstäbe syrischer Geheimdienste - brutale Foltermethoden angewandt. Grundsätzlich ordneten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter die Folterungen durch bestimmte schriftliche „Codes“ an und waren über deren Einsatz informiert. Nach Ausbruch des Konflikts wurden die Handlungsspielräume der Vernehmungsbeamten zunehmend größer, weshalb es ebenso möglich war, dass diese mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten nunmehr auch ohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Foltermethoden zum Einsatz kamen. Die Haftbedingungen im in der Bagdad-Straße von Damaskus gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig.

Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich unbeteiligte Zivilisten wurden während der Unruhen zur Abteilung 251 verbracht. Das Gefängnis im Keller des Gebäudes mit den darüber liegenden Vernehmungsräumen diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen geschehen. Die Mitarbeiter der Abteilung 251 misshandelten die Gefangenen im Zuge der Vernehmungen massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmende oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen dieser Abteilung vorgesehen. Folter kam jedenfalls immer dann zum Einsatz, wenn der Gefangene auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab. Die Abteilung unterhielt auch Räumlichkeiten, in denen nicht nur bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) eingesetzt wurden, sondern zu diesem Zweck auch Eisenringe in die Wand eingelassen waren.

(2) Der Beschuldigte war ab Februar 2010 in der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes tätig. Zuerst arbeitete er in der Unterabteilung „Religionen“. Nach einer kurzen Zeit in der Unterabteilung für die Region Zab. wechselte er im Juli 2011 in die Unterabteilung 40, wo er bis zu seiner Flucht im Januar 2012 blieb. Der Beschuldigte war als Mitarbeiter dieser Unterabteilung - im Range eines Hauptfeldwebels - in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste wie folgt eingebunden:

Im September oder Oktober 2011 fand in Douma nahe der Moschee „Alm.“ eine Demonstration mit 3.000 bis 6.000 Teilnehmern statt. Bei dieser Kundgebung waren ca. 1.000 Sicherheitskräfte im Einsatz, darunter der Beschuldigte. Der Leiter der Unterabteilung 40, M., eröffnete mit einem Maschinengewehr das Feuer auf die friedlich Protestierenden; weitere Sicherheitskräfte taten es ihm gleich.

Der Beschuldigte und seine Kollegen suchten daraufhin die Straßen nach fliehenden Demonstranten ab und nahmen diejenigen fest, die nicht entkommen konnten; des Weiteren ergriffen sie Bürger, die mit ihren Handys Film oder Fotoaufnahmen angefertigt hatten. Sie brachten die Festgenommenen mit Bussen zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251, wobei der Beschuldigte den Transport in einem der Busse begleitete und bewachte. Bereits auf der Fahrt schlugen seine Kollegen die Insassen. Als die Busse schließlich das Gefängnisgebäude in der B. Straße von Damaskus erreichten, versetzten Mitarbeiter der Abteilung 251 den Demonstranten Schläge mit Metallrohren. Die so dem Gefängnis zugeführten Zivilisten wurden in dem Gebäude gefoltert. Um bei den Vernehmungen die gewünschten Informationen zu erhalten, wandten Mitarbeiter dieser Abteilung systematisch verschiedene Foltermethoden an. Insgesamt waren mindestens 30 Zivilisten Opfer der beschriebenen schweren Misshandlungen.

All dies hielt der Beschuldigte bei der Festnahme der Demonstranten sowie deren Transport für möglich und nahm es billigend in Kauf. Ebenso rechnete er damit, dass die Folterungen Teil eines planmäßigen organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevölkerung waren.
bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

(1) Hinsichtlich der geschilderten Gehilfenbeiträge - der im Hinblick auf die schweren Misshandlungen bedingt vorsätzlichen Mitwirkung an der Festnahme der fliehenden Demonstranten sowie der filmenden und fotografierenden Bürger ebenso wie an ihrer anschließenden Verbringung zur Abteilung 251 - beruht der dringende Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten, die er bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 (Sachakte Bd. 1, 2.2) in dem vom Generalbundesanwalt geführten „Strukturermittlungsverfahren“ gegen „unbekannte Täter des syrischen Regimes wegen ... Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien“ gemacht hat. Wie andere nunmehr in Deutschland lebende, aus Syrien geflüchtete Asylsuchende auch, die dort Augenzeugen oder Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gewesen sein könnten, ist der Beschuldigte - vor Aufnahme der gegen ihn geführten Ermittlungen - im Rahmen dieses Verfahrens zeugenschaftlich vernommen worden. Ergänzend fußt der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Gehilfenbeiträge auf den Äußerungen des Beschuldigten bei seiner Anhörung durch das BAMF für das Asylverfahren am 9. Mai 2018 (Sachakte Bd. 1, 2.1). An dem Wahrheitsgehalt der jeweiligen, miteinander in Einklang stehenden Bekundungen zu zweifeln, besteht derzeit kein Anlass.

Dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist nicht dahin zu folgen, dass der Beschuldigte keiner der ihm angelasteten Beihilfetaten im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO dringend verdächtig ist, weil nahezu sämtliche Angaben bei dessen Zeugeneinvernahme am 16. August 2018 nicht zu Beweiszwecken gegen ihn verwertet werden dürften. Ein Beweisverwertungsverbot infolge der unterbliebenen Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO besteht vielmehr nur für einen Teil dieser Aussage. Die vernehmenden Polizeibeamten waren erst verpflichtet, von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, nachdem der Beschuldigte bekundet hatte, er sei als Mitarbeiter der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes daran beteiligt gewesen, fliehende Demonstranten sowie filmende und fotografierende Bürger festzunehmen und zu einem der beiden Gebäude der Abteilung 251 in Damaskus zu transportieren, in dem sich deren Gefängnis und Unterabteilung „Ermittlungen“ befunden habe, und er habe um Misshandlungen, Folterungen und Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten gewusst. Die Angaben, die der Beschuldigte bis dahin (bis einschließlich des ersten Absatzes auf Bl. 13 des vom Bundeskriminalamt gefertigten Protokolls) gemacht hatte, sind demnach verwertbar.

(a) Darauf, ob der Verteidiger für den Beschuldigten wirksam einen Verwertungswiderspruch erklärt hat, kommt es insoweit nicht an. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote nicht nur auf einen solchen Widerspruch hin, sondern von Amts wegen zu prüfen.

Auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen im Ermittlungsverfahren findet die vom Bundesgerichthof entwickelte sog. Widerspruchslösung (grundlegend BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f.; s. zusammenfassend KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., Vor § 137 Rn. 6) keine Anwendung. In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwertungsverbote - wie im Zwischenverfahren (so BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, BGHR StPO § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14; MüKoStPO/Wenske, § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4AK 4/18, juris Rn. 24; ferner BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737 f.; zur ständigen Praxis des Senats s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 18). Denn Verwertungsverbote werden bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch eine derartige Beanstandung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, aaO; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, aaO; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN). Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502 f.) der Verwertung eines Beweises vor der Hauptverhandlung ohnehin nicht wirksam widersprochen werden kann.

Die abweichende Ansicht des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, auch im Ermittlungsverfahren vom verteidigten Beschuldigten die Beanstandung der Beweisverwertung zu verlangen (im Anschluss an Radtke, FS Schlothauer, 2018, S. 453, 466 ff.; vgl. auch Schlothauer, FS Lüderssen, 2002, S. 761, 768 ff.), hätte im Übrigen die unangemessene Konsequenz, dass er gegebenenfalls „sehenden Auges“ einen Haftbefehl erlassen müsste, den er - unter Umständen nach zwischenzeitlicher Invollzugsetzung - im Fall eines späteren Widerspruchs wieder aufheben müsste. Dies hätte selbst dann zu geschehen, wenn bei Haftbefehlserlass und -verkündung eine künftige Verurteilung infolge der voraussichtlichen Unverwertbarkeit völlig unwahrscheinlich wäre (s. Berg, StraFo 2018, 327, 333).

(b) Für die Pflicht zur Belehrung über das Aussageverweigerungs- und Verteidigerkonsultationsrecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, die die zentrale der in § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6, § 163a Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geregelten Pflichten für die polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten darstellt, gilt:
Der der Vorschrift des § 136 StPO zugrundeliegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (s. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen zu differenzieren. Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen. Aber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen.

Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren Fallgestaltungen möglich sind, in denen auch ein Verdächtiger als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss. Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären. Da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht ohne weiteres ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel (s. auch BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292), der Gestaltung sowie den Begleitumständen der Befragung ergeben.

Folgt die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 17 ff. mwN; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 9; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 476/11, NStZ-RR 2012, 49 f.; KK/Griesbaum, StPO, 8. Aufl., § 163a Rn. 2).

Dieser Willkürmaßstab ist - wie in anderen Fallgestaltungen auch, in denen zu überprüfen ist, ob die Grenzen eines Beurteilungsspielraums gewahrt sind (s. etwa BGH, Urteile vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 34 [zu § 100a StPO]; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, BGHSt 44, 328, 333; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, BGHR GVG § 76 Abs. 2 GVG Beurteilungsspielraum 4 Rn. 20 [jeweils zu § 76 Abs. 2 GVG]) - objektiv zu bestimmen. Ein auch subjektiv auf Umgehung der Beschuldigtenrechte gerichtetes, bewusst missbräuchliches Verhalten des Vernehmenden ist nicht erforderlich. In diesem Sinne ist die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums als (objektiv) willkürlich zu beurteilen, wenn es sich als sachlich unvertretbar erweist, einen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen.

Der insoweit maßgebliche Verdachtsgrad kann dahin präzisiert werden, dass er zwar nicht erst dann erreicht ist, wenn das überprüfende Gericht aus der Ex-ante-Sicht des Vernehmenden einen dringenden Verdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für gegeben hält, dass aber auch nicht schon jeder gegen den Vernommenen bestehende Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht zu seiner Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach sich zieht. Denn Beschuldigter ist grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren auch geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6 mwN). Dass im Ermittlungsverfahren die Belehrungspflicht auch verfahrensbezogen zu bestimmen ist, steht im Einklang mit der Rechtslage im Zwischen- und Hauptverfahren. Ordnet etwa das Gericht in diesen Verfahrensstadien die Vernehmung eines nicht angeklagten mutmaßlichen Tatbeteiligten an (s. §§ 202, 223 ff. StPO), hat er - unabhängig von der Stärke des Tatverdachts - die Stellung eines Zeugen. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Beschuldigtenrechten kommt insoweit strukturbedingt nicht in Betracht.

(c) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe war es den Vernehmungsbeamten des Bundeskriminalamts am 16. August 2018 anfangs nicht verwehrt, den Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung begründeten seine Bekundungen zu den unter seiner Beteiligung vorgenommenen Festnahmen nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration sowie zu seinen Kenntnissen von Gewalthandlungen gegenüber Festgenommenen und Inhaftierten einen derart starken Verdacht, dass die Vernehmungsbeamten anschließend von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung hätten übergehen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt erweist sich das Vorgehen der Ermittlungsbehörden als verfahrensfehlerfrei, sodass hinsichtlich der zuvor gemachten Angaben - mangels Verstoßes gegen ein Beweiserhebungsverbot - kein Beweisverwertungsverbot entstehen konnte. 

Im Einzelnen:
(aa) Die Beschuldigteneigenschaft folgt hier nicht aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der damaligen Vernehmung. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass aus der Sicht des Vernommenen die Befragung vornehmlich dazu gedient hätte, ihn als Täter einer Straftat zu überführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 25 ff.; ferner BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292). Vielmehr war die Befragung ersichtlich in erster Linie auf die Aufgaben, Strukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes sowie die örtlichen Begebenheiten, Zustände und Abläufe betreffend deren Gefängnis gerichtet. Die erstmalige Bekundung eigener konkreter Beihilfehandlungen - der Beteiligung an verschiedenen Festnahmeaktionen (nach gewaltsamer Auflösung der Demonstration, an einem Kontrollposten sowie anlässlich des „Erstürmens“ von Häusern und Wohnungen) - erfragten die Vernehmungsbeamten jeweils nicht gezielt (s. Protokoll Bl. 5, 13, 16). Vereinzelt gebliebene Fragen nach persönlichem strafbaren Verhalten (s. Protokoll Bl. 7 ["Haben Sie selbst auch Demonstranten geschlagen?"]) belegen für sich gesehen, wie dargelegt (s. oben II. 2. a) bb) (1) (b)), den Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden nicht. Das gilt umso mehr, als nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen ohnehin nicht damit zu rechnen war, dass der Beschuldigte - neben den unter seiner Mitwirkung vorgenommenen Festnahmen und Inhaftierungen - derartiges Fehlverhalten einräumen werde, für das auch kein anderweitiger Anhalt bestand; dementsprechend hat er die Frage erwartungsgemäß verneint.

(bb) Zu Beginn der Zeugenvernehmung war keine Verdachtslage gegeben, die - unabhängig davon, wie die Vernehmenden dem Vernommenen begegneten (s. soeben (aa)) - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO zwingend erfordert hätte. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums, der den die Vernehmung anordnenden und durchführenden Personen zustand, waren anfangs nicht willkürlich überschritten.

Zu diesem Zeitpunkt kamen als mögliche erste Hinweise auf die haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe lediglich die - dem Generalbundesanwalt und dem Bundeskriminalamt bekannten - Angaben in Betracht, die der Beschuldigte bei seiner Anhörung durch das BAMF am 9. Mai 2018 gemacht hatte (Sachakte Bd. 1, 2.1): Vom 10. Juli 1996 bis zum 15. Januar 2012 sei er in Syrien beim „allgemeinen Nachrichtendienstdirektorat“ tätig gewesen, von einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt während des Jahres 2010 an in dessen Abteilung 251 und ab Juli 2011 in der „gefährlichen“ (Unter-)Abteilung 40. Er sei „Augenzeuge“ von gewaltsamen Übergriffen geworden. Menschen seien - auch von Mitarbeitern der Abteilung 251 - geschlagen und dabei durch Schläge gegen den Kopf getötet worden. Im August oder September 2011 habe der Leiter der (Unter-)Abteilung 40,“ M. ", in „Doma (Douma)" anlässlich einer Demonstration nach dem Freitagsgebet fünf Zivilisten erschossen. Auch seien aus dem im Gebäude der Abteilung 251 unterhalb der Erde gelegenen Gefängnis Leichen wegtransportiert worden. Er selbst sei allerdings „an solchen Dingen“ nicht „beteiligt“ gewesen (Niederschrift S. 3 - 5). Des Weiteren habe er - was sein „Hauptasylgrund“ sei - vom Nachrichtendienst Aufträge erhalten, Zivilisten zu töten sowie Demonstranten festzunehmen und zu inhaftieren, insbesondere deren „Rädelsführer ins Auto (zu) zerren und mit(zu)nehmen“. Ende des Jahres 2011 hätten er und andere Mitarbeiter des Geheimdienstes in Städten im Umland von Damaskus gegen bewaffnete Zivilisten kämpfen müssen, wobei drei seiner Kollegen ums Leben gekommen seien. Er selbst habe im Rahmen der Kämpfe keinen Menschen getötet, weil er „absolut gegen Gewalt gegenüber Zivilisten“ sei; vielmehr sei er schließlich desertiert (Niederschrift S. 6 f.).

Diesen Äußerungen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für individualisierte Straftaten des Beschuldigten entnehmen. So hat er lediglich pauschal von gewissen Aufträgen des Geheimdienstes zu etwaigen Tötungen und Freiheitsberaubungen berichtet; hieraus geht schon nicht hervor, inwieweit er die Aufträge auch ausführte und sich somit an diesen staatlich angeordneten strafbaren Operationen tatsächlich beteiligte. Soweit er anschließend seine Teilnahme an Kampfhandlungen bekundet hat, richteten sich diese seinen Angaben zufolge nicht gegen Protestierende, vielmehr gegen kampfbereite mit Waffen ausgerüstete Personen.

(cc) Im Verlauf der polizeilichen Zeugenvernehmung entstand indes eine Verdachtslage, die eine Beschuldigtenbelehrung erforderlich machte. Die Vernehmungsbeamten waren verpflichtet, von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, als sich aufgrund der Angaben des Beschuldigten die Verdachtsmomente im Hinblick auf den dem hiesigen Beschluss zugrundeliegenden Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht verdichteten. Dieser Zeitpunkt war allerdings erst erreicht, nachdem der Beschuldigte ausgesagt hatte, die Gefangenen seien während ihrer Haftzeit in der Abteilung 251 gefoltert worden, nach „dem Monat April (2011)" sei es auch „öfter“ vorgekommen, dass ihnen „das Bein gebrochen“ worden sei, um ihre künftige Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern, und er habe „einmal selbst gesehen“, wie einer seiner Kollegen einen Inhaftierten auf solche Weise misshandelt habe (Protokoll Bl. 13 Abs. 1). Vor diesen Äußerungen war es noch sachlich vertretbar, einen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen.

Seinen Bekundungen zufolge war der Beschuldigte, wie unter II. 2. a) aa) (2) dargestellt, als Mitarbeiter der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes in verantwortlicher Position im Jahr 2011, möglicherweise im September oder Oktober, daran beteiligt, fliehende Demonstranten sowie filmende oder fotografierende Bürger festzunehmen und zu einem Gebäude der Abteilung 251 in Damaskus zu verbringen, in dem sich deren Gefängnis und Unterabteilung „Ermittlungen“ befunden habe. So hat er etwa geäußert: „Wir haben die Straßen durchkämmt. ... Wenn jemand ... etwas filmen wollte, wurde er von unserer Abteilung mitgenommen“ (Protokoll Bl. 5). „Viele Demonstranten wurden dann festgenommen ... (und) mit Bussen zur Abteilung 251 verbracht. ... Ich war ... selbst bei der Demonstration, bei dem Transport und bei der Einlieferung der festgenommenen Demonstranten anwesend“ (Protokoll Bl. 6).

Seinen nachfolgenden Angaben lässt sich entnehmen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit um Misshandlungen, Folterungen sowie Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten wusste. So hat er geschildert, dass den Festgenommenen auf dem weg zum Gefängnisgebäude Schläge, unter anderem mit Metallrohren, versetzt wurden (s. Protokoll Bl. 6, 8). Des Weiteren hat er von Folterungen und Tötungen von Gefangenen in dem Gebäude berichtet. Einige der zugrundeliegenden Wahrnehmungen beziehen sich zwar auf Oktober 2011, also möglicherweise auf die Zeit nach den vom Beschuldigten geschilderten Geschehnissen. Andere Beobachtungen betreffen dagegen die Zeit zuvor. Über die eingangs wiedergegebenen Angaben zum Foltern und Zufügen von Beinfrakturen hinaus hat er etwa geäußert: „Vor den Unruhen, wenn jemand an Demonstrationen teilgenommen hatte, wurde er in das Gefängnis gebracht und ihm dort mit dem Wasserkocher der Rücken verbrannt. Stromschläge gab es immer. Das war in allen Abteilungen so. ... (Nach den Unruhen wurden die) Strafen ... mehr und die Wärter konnten tun, was sie wollten“ (Protokoll Bl. 10). Er - der Beschuldigte - habe „sowohl vor ... als auch nach Beginn der Unruhen gesehen“, wie Tote aus dem Gefängnis herausgeholt worden seien; das sei „nichts Besonderes“ gewesen (Protokoll Bl. 11).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war zur Zeit der Zeugenvernehmung auch ein starker Tatverdacht dafür gegeben, dass zumindest die weit überwiegende Anzahl der unter Beteiligung des Beschuldigten festgenommenen und zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbrachten Menschen dort gefoltert wurden. Neben der Zeugenaussage selbst, der zufolge der Beschuldigte zwar „nicht viel“ gesehen, „aber gehört“ habe, wie Inhaftierte „vor Schmerzen ... sehr laut“ geschrien und geweint hätten (Protokoll Bl. 10), und jedenfalls durch andere davon erfahren habe, dass Gefangene gewöhnlich bis zur Ohnmacht gefoltert worden und Todesfälle dabei nicht unüblich gewesen seien (s. Protokoll Bl. 11 - 13), beruhte eine solche Verdachtslage insbesondere auf den Angaben des gesperrten Zeugen „Z28/07/16" und des Zeugen Alabrahim.

Der Zeuge „Z28/07/16", der früher selbst Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 10. November 2017 (Sachakte Bd. 2, 4.1.) von mit unterschiedlichen Folterinstrumenten durchgeführten systematischen Folterungen bei Vernehmungen von Inhaftierten in der Abteilung 285 dieses Geheimdienstes berichtet (Protokoll Bl. 7 f.). Anschließend hatte er ausgesagt, bei der Abteilung 251, die „für ihre brutalsten Foltermethoden bekannt“ sei, sei der „Ablauf der Vernehmungen ... im Grunde genommen derselbe“ gewesen. Zu den dort üblichen „strengen Vernehmungsmethoden“ hatte er sich wie folgt geäußert: Wenn eine Antwort eines Gefangenen dem Vernehmungsbeamten „nicht passe“, dann werde gefoltert. Der Häftling habe allerdings „überhaupt keine Chance, die richtige Antwort zu geben“. Infolgedessen gebe es in den Abteilungen 251 und 285 keine Vernehmungen von Inhaftierten, in denen nicht gefoltert werde (Protokoll Bl. 10).

Der Zeuge A., der als Angehöriger des syrischen Militärs mit der Bewachung der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes beauftragt war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 22. Februar 2018 (Sachakte Bd. 2, 4.2.) erklärt, es sei Aufgabe dieser Abteilung gewesen, Demonstranten festzunehmen, einzuschüchtern und zu schlagen; deren Mitarbeiter seien „sehr brutal“ vorgegangen (Protokoll Bl. 3). Der Zeuge hatte insbesondere folgende Angaben gemacht (Protokoll Bl. 6 f.):

Nachdem im Jahr 2011 eine Freitagsdemonstration „zerschlagen“ worden war, wurde ein „Großteil der (protestierenden) Personen ... festgenommen und zu“ der Abteilung 251 „gebracht. ... Es gibt nichts, was man nicht mit ihnen gemacht hat. Einige sind verstorben, andere sind verprügelt worden. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie Personen mit ihrem Kopf gegen die Wand geschlagen wurden. Das Blut hat gespritzt und sie sind ohnmächtig geworden. Viele, die an dem Tag festgenommen wurden, kamen ins Gefängnis im Keller des Gebäudes der Abteilung 251; ich weiß nicht genau, was mit ihnen passiert ist, aber ich habe gehört, dass viele gestorben sind.“ ...
Schlagen gehörte zur „Routine“. Hierfür war „meistens ... die Vernehmungsabteilung ... zuständig“. ...
In dem Gefängnis war ich zwar „nie drin, aber ich habe immer Schreie gehört. ... Meistens wurden die Gefangenen ... nachts entlassen. Ich habe das oft nicht mitbekommen. Die Gefangenen, die entlassen wurden, waren in katastrophalem Zustand. Auf keinen Fall mehr gesund. ... Selbst die Verstorbenen hat man immer nachts wegtransportiert. Das habe ich selbst gesehen.“ Die Angaben dieser beiden Zeugen hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 23. Januar 2019 (Haftsachakte) zutreffend dahin zusammengefasst (dort S. 14), dass sie - übereinstimmend mit den später einvernommen Zeugen Hammadah G. und K. (Sachakte Bd. 2, 4.4 und 4.5) - berichtet hätten, „im Gefängnis der Abteilung 251" sei „systematisch gefoltert“ worden. Hinzu kommt, dass den Ermittlungsbehörden ein Bericht der Commission for International Justice and Accountability (CIJA) vom 23. Januar 2018 vorlag, der weitere relevante Informationen zu wiederholten Folterungen in den Räumlichkeiten der Abteilung 251 enthält (s. etwa die Auswertungen im Vermerk des Bundeskriminalamts über Erkenntnisse zum Mitbeschuldigten R. vom 28. Februar 2018 S. 38 f. [Sachakte Bd. 2, 3.1.1] sowie im Antrag des Generalbundesanwalts auf Ausschreibung des Mitbeschuldigten vom 13. August 2018 S. 10 - 12 [Sachakte R., Sonderordner „Verdeckte Maßnahmen"]).
Nach alledem ist dem Beschwerdevorbringen nicht darin zu folgen, dass vor den Vernehmungen der Zeugen Hammadah G. und K. - die als Opfer insbesondere Angaben zu konkreten Foltermethoden sowie der Beschaffenheit, der Ausstattung und dem Zustand des Gefängnisses haben machen können - nicht ersichtlich war, dass nahezu jeder Häftling der Abteilung 251 gefoltert wurde. Vielmehr hatten sich die Verdachtsmomente verdichtet, dass bei den dortigen Vernehmungen fast ausnahmslos und systematisch Folterungen stattfanden. Dafür, dass eine erhebliche Anzahl in der Abteilung 251 inhaftierter Personen nicht verhört und misshandelt wurde, waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beschuldigte selbst hat bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 auf die Frage nach Entlassungen aus dem Gefängnis geantwortet, es sei nur „im April bis Mitte Mai 2011 mal passiert“, dass Gefangene kurze Zeit nach ihrer Inhaftierung „wieder freigelassen“ worden seien (Protokoll Bl. 12); nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration womöglich im September oder Oktober 2011 sei die Mehrheit der daraufhin Inhaftierten aus dem Gefängnis nicht mehr herausgekommen, ausgenommen der Teil, der in die Abteilung 285 verlegt worden sei (Protokoll Bl. 9). Ferner drängte es sich auf, bereits die vom Beschuldigten bekundeten schweren Misshandlungen der Festgenommenen auf dem weg zum Gefängnisgebäude als Teil der von Mitarbeitern der Abteilung 251 durchgeführten systematischen Folterungen anzusehen.

Soweit der Generalbundesanwalt geltend gemacht hat, erst durch die Vernehmungen der Zeugen Hammadah G. und K. sei der „dringende“ Tatverdacht begründet worden, dass gerade die Personen gefoltert wurden, an deren Festnahme der Beschuldigte beteiligt war (dort S. 5), hat er zudem einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Denn die Strafverfolgungsbehörde ist gemäß den obigen Ausführungen (vgl. II. 2. a) bb) (1) (b)) bereits bei einem starken, nicht erst bei einem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gehalten, zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen.
(?) Bevor der Beschuldigte beim Bundeskriminalamt als Zeuge zu seinem Wissen um Misshandlungen, Folterungen sowie Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten ausgesagt hat, mussten die Vernehmungsbeamten nach Vernehmungsbeginn noch keinen so starken Tatverdacht annehmen, dass Hinweise nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO geboten gewesen wären. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass sie nicht über hinreichend gesicherte Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite verfügten; konkrete Beweise lagen den Ermittlungsbehörden nicht vor. Selbst wenn ein kriminalistischer Erfahrungssatz des Inhalts anzunehmen wäre, dass ein Mitarbeiter einer Behörde - hier der Abteilung 251 - regelmäßig Einblicke in die dortigen planmäßigen, sich wiederkehrend ereignenden Vorgänge haben dürfte, könnte dies nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben (s. oben II. 2. a) bb) (1) (b)) hier nicht zu einem Überschreiten der Grenzen des Beurteilungsspielraums führen. Hinzu kommt, dass der Zeuge A. bereits zuvor bekundet hatte, das Gefängnis sei abgesichert gewesen und niemand - außer den dort Tätigen - habe wissen sollen, was darin passiere (Protokoll Bl. 7).

(2) Hinsichtlich der Haupttaten - der von den Mitarbeitern der Abteilung 251 willentlich und wissentlich durchgeführten schweren Misshandlungen an den nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration festgenommenen und inhaftierten Zivilisten als Teil eines planmäßigen und organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevölkerung - ergibt sich der dringende Tatverdacht ebenfalls aus den, wie soeben dargestellt (s. (1)), insoweit verwertbaren Angaben des Beschuldigten bei dessen polizeilicher Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 sowie den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 aufgeführten Beweisen und den Bekundungen des (bereits genannten) gesperrten Zeugen „Z28/07/16". Im Hinblick auf die systematischen Folterungen nahezu aller im Gefängnis der Abteilung 251 Inhaftierter hat sich die Verdachtslage nach dieser Aussage des Beschuldigten noch verfestigt. Der für § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendige Verdachtsgrad ist jedenfalls zwischenzeitlich auch insoweit erreicht. So sind mittlerweile neben den (bereits genannten) Zeugen Hammadah G. und K. die Zeugen T. (Sachakte Bd. 2, 4.3) und Al Ku. (Sachakte Bd. 3) vernommen worden. Darüber hinaus liegen nunmehr die französischen Vernehmungsprotokolle der Zeugen Al D., Al H., Alo., O., S., Sa., Za. und Zi. (jeweils Sachakte Bd. 3) vor.

Zugunsten des Beschuldigten ist von nur 30 - nicht individualisierbaren - Opfern der Folterungen und Misshandlungen unter den Zivilisten auszugehen, an deren Ergreifung und Zuführung zum Gefängnisgebäude er mit hoher Wahrscheinlichkeit beteiligt war. Nach seinen Angaben wurden die Festgenommenen mit mehreren Bussen zu dem Gefängnisgebäude verbracht. Die hier vorgenommene Schätzung einer Mindestzahl trägt dem Zweifelssatz ausreichend Rechnung; dabei ist Bedacht darauf genommen worden, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen nahezu jeder Gefangene der Abteilung 251 gefoltert wurde und der Zeuge A. (Sachakte Bd. 2, 4.2) in anderem Zusammenhang davon berichtet hat, nach einer von dieser Abteilung ausgeführten Festnahmeaktion sei ein zum Transport genutzter Bus mit 20 Festgenommenen besetzt gewesen.

Was die zur Tatzeit bestehende innenpolitische Lage in Syrien, namentlich die systematische Bekämpfung von Regimegegnern und -kritikern und damit von großen Teilen der Zivilbevölkerung durch das Assad-Regime betrifft, wird auf die detaillierten Ausführungen und Einzelbelege im Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2019 (Haftsachakte) verwiesen.

cc) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht hat. Auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sind für die rechtliche Bewertung folgende Erwägungen maßgebend:

(1) Die Folterungen an den 30 festgenommenen und zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 transportierten Zivilisten erfüllen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB.

(a) Die Folterungen waren in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat eingebunden; sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist.

(aa) Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden.
Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 164; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN). Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein; außerhalb bewaffneter Konflikte sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen geprägt (s. MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 22).

Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25). Unter einem ausgedehnten Angriff ist - in Anlehnung an die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte (s. die Nachweise bei MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 26) - ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen. Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 166; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27).

(bb) Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese tatbestandlichen Voraussetzungen spätestens mit den Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden Orten von Daraa stattfanden.

An diesem Tag und in der Folgezeit griff das Regime die eigene Zivilbevölkerung an, indem es planmäßig und organisiert mit massiver Gewalt gegen Demonstranten sowie (tatsächliche oder vermeintliche) Oppositionelle vorging, um die Protestbewegung niederzuschlagen. Diese Mitglieder der Zivilgesellschaft wurden zur Erreichung des Ziels - wie oben unter II. 2. a) aa) (1) beschrieben - verfolgt, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die durch die Sicherheitskräfte, namentlich den Allgemeinen Geheimdienst, plan- und regelmäßig durchgeführten Folterungen dienten der Informationsgewinnung über weitere Oppositionelle sowie der Einschüchterung der Bürger, um künftige Protestaktionen zu unterbinden.

Darüber hinaus war der Angriff ausgedehnt und systematisch. Seine Ausgedehntheit wird belegt durch die Vielzahl der tatbestandsmäßigen Gewalttaten, die von Seiten der Staatsmacht über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg verübt wurden, sowie die hohe Anzahl der Opfer. Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs.

(cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein „Politikelement“ enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 59 60 61 2019, 1818 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen. Denn ein solches versteht sich vorliegend von selbst.

(b) Im Rahmen des ebenso ausgedehnten wie systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten Mitarbeiter der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen, die § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB an die Einzeltaten stellt.

Diese Tatbestandsvariante verwirklicht, wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind. Die in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze (s. hierzu MüKoStGB/Joecks [Hardtung], 3. Aufl., § 223 Rn. 22). Anders als dort werden nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75 [mit Beispielen]; ferner - zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB - MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, § 8 VStGB Rn. 138).

Die schweren Misshandlungen, die der Beschuldigte förderte, erfüllen diese Voraussetzungen. Mitarbeiter der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes fügten den festgenommenen und inhaftierten Zivilisten große Schmerzen und Leiden zu, insbesondere durch den Einsatz verschiedener Folterinstrumente (Kabel und Gürtel) in dem Gefängnisgebäude, beginnend aber schon durch das Schlagen der Festgenommenen, unter anderem mit Metallrohren, auf dem weg dorthin. Allein das regelmäßige lautstarke schmerzbedingte Schreien der Gefangenen belegt ein Übersteigen der Erheblichkeitsschwelle.

Dass die körperlichen und seelischen Schäden und Leiden nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner Begründung.
(2) Die Folterungen der Festgenommenen und Inhaftierten stellen zugleich gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB dar; die Mitarbeiter der Abteilung 251 verwendeten gefährliche Werkzeuge, so Kabel, Gürtel sowie Metallrohre, und handelten gemeinschaftlich.

(3) Der Beschuldigte leistete zu dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den gefährlichen Körperverletzung Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB, § 2 VStGB), indem er daran mitwirkte, die 30 Zivilisten festzunehmen und zu dem Gefängnisgebäude zu verbringen, und dabei schwere Misshandlungen der Opfer als Teil eines planmäßigen organisierten Vorgehens zum Zweck der Unterdrückung der Opposition für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

(4) Die Konkurrenzen sind dahin zu bewerten, dass der Beschuldigte tateinheitlich (§ 52 StGB, § 2VStGB) Beihilfe zu nur einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und 30 gefährlichen Körperverletzungen leistete.

Soweit er der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit dringend verdächtig ist, liegt bereits für die die einzelnen Folterungen anordnenden und ausführenden Haupttäter nur eine Tat im Rechtssinne vor. Denn im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten führt deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit (vgl. - mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1067; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141). Das folgt insbesondere aus der Deliktsstruktur des Menschlichkeitsverbrechens. Nach § 7 Abs. 1 VStGB müssen die einzelnen in den Nummern 1 bis 10 umschriebenen Begehungsformen Bestandteile des Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein. Soweit Täter in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang wiederholt gleichartige Ausführungshandlungen vornehmen, bewirkt die Einbindung dieser Einzeltaten in die Gesamttat eine tatbestandliche Verklammerung. Inwieweit beim Menschlichkeitsverbrechen auch darüber hinaus eine solche Bewertungseinheit begründet sein kann, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

Zwischen dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den 30 gefährlichen Körperverletzungen besteht wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sämtliche Handlungen der Haupttäter durch einheitliche Tatbeiträge förderte.

(5) Deutsches Strafrecht ist nach dem in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzip anwendbar. Das ergibt sich für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmittelbar aus dieser Vorschrift. Für die gefährlichen Körperverletzungen, die trotz idealkonkurrierender Tatbestandsverwirklichung an sich gesondert zu beurteilen sind (s. etwa Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1b mwN), folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB begangene Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen (zumindest einfacher) Körperverletzung trägt (s. - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB - BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.).

dd) Ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte - idealkonkurrierend mit den in der Entscheidungsformel angeführten Delikten - zweier tateinheitlicher Fälle des Mordes in Tateinheit mit 1.970 anderen tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung jeweils als weiterer Einzeltaten im Rahmen der Gesamttat des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat, besteht demgegenüber nicht.

(1) Soweit dem Beschuldigten die Beteiligung an der Ergreifung weiterer 970 Zivilisten zur Last gelegt wird, die anschließend von Mitarbeitern der Abteilung 251 gefoltert worden seien (Mitwirkung an Festnahmen an dem Kontrollposten sowie anlässlich des „Erstürmens“ von Häusern und Wohnungen), besteht nicht die hohe Wahrscheinlichkeit des Tatnachweises. Diese Vorwürfe gründen sich allein auf die Bekundungen bei der am 16. August 2018 durchgeführten polizeilichen Vernehmung, nachdem es die Ermittlungsbehörden versäumt hatten, zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen (Protokoll nach Bl. 13 Abs. 1).
Dieser spätere Teil der Zeugenaussage erweist sich als unverwertbar. Verstoßen die Strafverfolgungsbehörden gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung, so hat dies grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - eine Zeugenvernehmung unter Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, die Unverwertbarkeit der betroffenen Aussage zu Folge, ohne dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen wäre. Allein die Unterrichtung des Vernommenen dahin, die Auskunft auf solche Fragen verweigern zu dürfen, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat belangt zu werden, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 30; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 10). Ein Ausnahmefall, in dem Abweichendes zu gelten hätte, liegt nicht vor.

(2) Soweit dem Beschuldigten Tötungen von zwei sowie sonstige Folterungen von 1.000 Zivilisten durch Mitarbeiter der Abteilung 251 angelastet werden, an deren Ergreifung und Zuführung zum Gefängnisgebäude er nicht beteiligt gewesen sei, ist auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen nicht gegeben.

(a) Der Generalbundesanwalt und - ihm folgend - der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs haben angenommen, der Beschuldigte habe zu diesen Tathandlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB psychisch Hilfe geleistet. Für ihre Rechtsauffassung haben sie den zur Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz ergangenen Beschluss des Senats in der Sache 3 StR 49/16 vom 20. September 2016 (BGHSt 61, 252) herangezogen: Entsprechend der dort dargelegten Grundsätze genüge es hier für die Beihilfestrafbarkeit, dass es für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der syrischen Staatsführung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, Demonstranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle durch Mitarbeiter der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergreifen und in deren Räumlichkeiten verbringen lassen zu können, um sie dort unter Inkaufnahme selbst tödlicher Verletzungen massiv misshandeln zu lassen. Denn ohne solche Festnahmen und Transporte „hätte das System nicht funktioniert“.
(b) Die Zurechnung dieser beiden Tötungen und tausendfachen Folterungen, zu denen der Beschuldigte im Vorfeld keine je individuell unterstützende Handlungen vornahm, unter dem Gesichtspunkt einer psychisch vermittelten Beihilfe scheidet aus.

Zwar kann eine Haupttat auch dann tatsächlich gefördert oder erleichtert werden, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem Tatentschluss - bestärkt wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17). Bei organisierten Massenverbrechen kommen als Adressaten psychischer Einwirkung insbesondere auch die Führungskräfte in Betracht, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 107). Der Senat hat diese Form der Beihilfe in einem Fall bejaht, in dem der Beteiligte nach den Urteilsfeststellungen durch seine allgemeine Dienstausübung im Konzentrationslager Auschwitz wissentlich und willentlich dazu beitrug, dass den Führungspersonen in Staat und SS, die im Frühjahr 1944 die Ermordung der in Ungarn lebenden Juden (sog. „Ungarn-Aktion“) anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. umsetzen ließen, eine strukturierte und organisierte „industrielle Tötungsmaschinerie“ mit willigen, gehorsamen und zuverlässigen Untergebenen zur Verfügung stand, ohne die die Durchführung der Aktion in der geschehenen Form nicht möglich gewesen wäre. Der Beitrag dieses Beteiligten zur für die einmalige „Ungarn-Aktion“ bereitstehenden „Tötungsmaschinerie“ bestand darin, dass er bereits zum Zeitpunkt des Befehls zur Durchführung der Aktion in Auschwitz tätig war und in die Organisation der Massentötungen, etwa durch Rampendienste, ebenso wie in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer fest eingebunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 23 ff.).

Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt lassen sich diese Grundsätze nicht übertragen. Weder gehörte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der zentralen Anordnung der syrischen Regierung, die Protestbewegung insbesondere durch Verhaftungen, Folterungen und Tötungen mutmaßlicher Oppositioneller gewaltsam im Keim zu ersticken, einer hiermit befassten Unterabteilung der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes an, noch handelte es sich bei dem Vorgehen der Sicherheitskräfte ab dem 29. April 2011 um einen „fest umgrenzten Komplex“, der - wie die „Ungarn-Aktion“ - geeignet wäre, einer uferlosen Zurechnung Schranken zu setzen (s. hierzu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, aaO, Rn. 28). Schließlich ist der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht nicht dringend verdächtig, in die Organisation von Massenfolterungen - sei es nur durch regelmäßige Festnahmen - fest eingebunden gewesen zu sein; vielmehr besteht die hohe Wahrscheinlichkeit für individuell unterstützende Handlungen allein bezogen auf das Ergreifen von Zivilisten und deren Transport nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration im September oder Oktober 2011 (s. oben II. a) aa) und bb) sowie soeben (1)).
Darauf, inwieweit einzelne der drei benannten Kriterien für eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten als Gehilfe zu den beiden Tötungen und sonstigen 1.000 Folterungen verzichtbar wären, kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an. Jedenfalls in der Gesamtheit schließt ihr Fehlen die Anwendung des § 27 Abs. 1 StGB aus.

b) Beim Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Der Beschuldigte hat auch in Anbetracht des im geänderten Haftbefehl dargelegten dringenden Tatverdachts mit einer empfindlichen Freiheitstrafe zu rechnen, wobei - nach vorläufiger Bewertung - gemäß § 7 Abs. 1 VStGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 2 VStGB oder § 7 Abs. 2 VStGB ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten bzw. bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, liegen nicht vor. Zwar lebt seine Familie ebenfalls in Deutschland. Der Beschuldigte reiste indes erst am 25. April 2018 in das Bundesgebiet ein. Er verfügt nicht über hinreichende Deutschkenntnisse, aber erkennbar über Verbindungen ins Ausland.

c) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.

d) Der erneute Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache sowie der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass das Ermittlungsverfahren bisher nicht in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
 

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

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Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,3. ein

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 76


(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

Strafprozeßordnung - StPO | § 163a Vernehmung des Beschuldigten


(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafprozeßordnung - StPO | § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung


(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erk

Strafgesetzbuch - StGB | § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter


Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Ab

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit


(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung 1. einen Menschen tötet,2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die g

Strafprozeßordnung - StPO | § 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 397 Einleitung des Strafverfahrens


(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat

Strafprozeßordnung - StPO | § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss


Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 2 Anwendung des allgemeinen Rechts


Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 3 StR 236/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - AK 3/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - AK 4/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2007 - 1 StR 3/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 3/07 vom 3. Juli 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I und II 1 bis 3) Veröffentlichung: ja ____________________________________ StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 Zur Begründung der Besch

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Dez. 2014 - 2 StR 439/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - 4 StR 455/08

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Referenzen

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

17
a) Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 41. Lfg. vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differenzieren :

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

17
1. Die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gilt: Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389, jeweils mwN), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264); sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, juris Rn. 13, jeweils mwN). Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 230/16
vom
1. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2016:011216B3STR230.16.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger L. und G. M. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger , die sie auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.
2
2. Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).
3
Daran fehlt es hier. Die nicht ausgeführten Formalrügen sind bereits aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen soll mit den Rechtsmitteln die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Tochter der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3).
4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Becker Gericke Tiemann
Berg Hoch

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

24
(1) Zu diesen Vorwürfen hat der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 nach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 163a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO Angaben gemacht. Zwar hat er später nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger die Aussage vorzeitig beendet und die Unterschriftsleistung unter das Vernehmungsprotokoll verweigert. Gleichwohl ist die Aussage hier für die Haftfrage zu berücksichtigen; ein ein Verwertungsverbot begründender Verfahrensverstoß ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (zur Beachtlichkeit eines Verwertungsverbots vor der Hautverhandlung vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 f.). Mit seiner Aussage hat der Beschuldigte seine Beteiligung an der Hinrichtung des Offiziers ebenso wie eine Mitgliedschaft im oder eine Nähe zum IS auf - nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage des derzeitigen Aktenbestands - wenig plausible Weise in Abrede gestellt. Im Kern hat er sich wie folgt geäußert: Der Mitbeschuldigte R. , sein Sohn, sei vom IS gefangen genommen worden. Der Mitbeschuldigte habe ihm - dem Beschuldigten - später gesagt, er sei vom IS aufgefordert worden, den Offizier zu beschimpfen, um selbst freizukommen. Diese Bedingung habe der Mitbeschuldigte erfüllt, woraufhin er noch am selben Tag freigelassen worden sei. Auf Frage hat der Beschuldigte weiter geäußert, für ihn sei die Zusammenkunft mit seinem Sohn nach dessen Freilassung "insofern ... keine große Erleichterung an dem Tag" gewesen, weil er - der Beschuldigte - am Tag zuvor Lösegeld gezahlt gehabt habe.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
Die Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungsfunden
erfordert einen Widerspruch in der Hauptverhandlung.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 5 StR 17/18
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:090518U5STR17.18.0
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 17/18
vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

ECLI:DE:BGH:2018:090518U5STR17.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Nichtanordnung einer Einziehung beschränkte Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 10. April 2018 (5 StR 611/17) vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte unangemeldet eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg. Diese diente als Lagerstätte und Umschlagplatz für umfangreichen Drogenhandel. Nach Bestellung von Betäubungsmitteln wie Marihuana, Haschisch, MDMA, Amphetamin und Kokain im „Darknet“ portionierte der Angeklagte gemäß einer ihm von einem unbekannten Mittäter verschlüsselt überlassenen Liste die Drogen aus dem in der Wohnung vorgehaltenen Vorrat, verpackte sie luftdicht und machte sie versandfertig. Hierfür erhielt er eine Entlohnung in unbekannter Höhe. Bei einer Durchsuchung wurden in der Wohnung ca. 3,7 kg Marihuana (365,3 g THC), ca. 266 g Haschisch (35,21 g THC), ca. 1,8 kg MDMA (1,151 kg MDMA-Base), ca. 8,4 kg Amphetamine (794 g Amphetamin-Base) und ca. 3 g Kokain gefunden. An der Wohnungstür im Flur stand ein Schuhschrank, auf dem sich in einer Schale offen sichtbar eine Dose Pfefferspray befand. Dieses diente – wie der Angeklagte wusste – der Sicherung der illegal gelagerten Betäubungsmittel.
3
2. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
4
a) Die auf ein Beweisverwertungsverbot gerichtete Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach muss der Revisionsführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob – den Vortrag als zutreffend unterstellt – die erhobene Rüge Erfolg haben kann; zudem muss die Angriffsrichtung der Rüge klar sein (st. Rspr., vgl. nur Cirener/Herb, NStZ-RR 2018, 97 mwN).
5
aa) Vorliegend rügt die Revision die Verwertung von in der Wohnung gefundenen Betäubungsmitteln vor folgendem Hintergrund: Die Wohnungsdurchsuchung erfolgte zunächst aufgrund eines gegen den gemeldeten Wohnungsinhaber F. wegen Betrugsvorwürfen richterlich angeordneten Durchsuchungsbeschlusses. Nachdem die Polizei durch eine offenstehende Tür die Wohnung betreten, niemanden angetroffen, aber zufällig Rauschgift gefunden und teilweise sichergestellt hatte, wechselte sie das Schloss aus und wartete. Als der Angeklagte die Wohnung betreten wollte, wurde er festgenommen. Am nächsten Tag setzten die Polizeibeamten die Durchsuchung fort und stellten weitere Betäubungsmittel sicher. Der Verwertung der an diesem Tag sichergestellten Beweismittel hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen ; nur insoweit rügt die Revision einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot.
6
bb) Der Vortrag zum Widerspruch ist unvollständig. Hängt die Beachtung eines Beweisverwertungsverbots in der Revisionsinstanz von der Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung ab, muss der Revisionsführer hierzu vollständig vortragen (vgl. Cirener/Herb, aaO, S. 99 mwN).
7
(1) Die Erhebung eines Widerspruchs ist auch bei Beweisverwertungsverboten , die aus Fehlern bei einer Wohnungsdurchsuchung resultieren sollen, Voraussetzung einer entsprechenden Revisionsrüge. Soweit der 2. Strafsenat – in diesem Punkt nicht tragend – die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266 = NStZ 2017, 367 m. Anm. Basdorf; offen gelassen von BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 296 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
8
Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 mwN, und vom 22. Februar 2018 – StB 29/17, Rn. 24). Unterlässt es der verteidigte Angeklagte, in der Hauptver- handlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. September 2016 – 4 StR 263/16, und vom 9. November 2005 – 1 StR 447/05, BGHSt 50, 272). Das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu berufen, geht verloren, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 226 mwN).
9
Sinn und Zweck der Widerspruchsobliegenheit ist es, auf den Einwand des Betroffenen hin dem Tatgericht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit und Veranlassung zu geben, dem gerügten Verfahrensfehler freibeweislich im Einzelnen nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 42 f.). Dem verteidigten Angeklagten (und den sonst von einem Beweisverwertungsverbot Betroffenen) wird im Interesse der Schonung von Justizressourcen – orientiert am Subsidiaritätsgedanken – die frühestmögliche zumutbare Geltendmachung einer Rechtsverletzung abverlangt , um in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Frage des Verwertungsverbots eingehend prüfen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen zu können (vgl. ausführlich dazu Basdorf, StV 2010, 414, 416; Mosbacher, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 357 ff. mwN). Dementsprechend folgt die Begründung des Widerspruchserfordernisses nicht aus der Dispositionsbefugnis des Angeklagten, sondern aus dem Gedanken subsidiären Rechtsschutzes. Eine Differenzierung des Widerspruchserfordernisses innerhalb unselbständiger Beweisverwertungsverbote überzeugt deshalb nicht (Basdorf, NStZ 2017, 370, 371).
10
(2) Es fehlt am Vortrag, welche Betäubungsmittel konkret am 27. April und welche am 28. April 2017 sichergestellt worden sind. Dies hätte sich mutmaßlich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift bemerkt – aus den von der Revisionsbegründung lediglich in Bezug genommenen Durchsuchungsberichten vom 28. April und 2. Mai 2017 ergeben, deren Inhalt nicht näher mitgeteilt wird. Damit bleibt letztlich unklar, gegen die Verwertung welcher Betäubungsmittelfunde sich der Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung gerichtet hat und inwieweit die Beweisverwertung überhaupt gerügt wird.
11
b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – 4 StR 334/16 und Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14). Die Zumessung der Strafe ist angesichts der Rauschgiftmenge überaus milde.

Sander König Berger
Mosbacher Köhler
18
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Mitgliedschaft der Angeschuldigten im IS und der Inbesitznahme des von der Organisation ihr und D. zugeteilten Hauses ergibt sich vor allem aus den vielfachen Äußerungen der Angeschuldigten selbst: anlässlich ihrer Befragung durch das Bundeskriminalamt am 13. Juli 2018 in Ankara (Türkei), in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2017 vor der Strafkammer in Kilis (Türkei), gegenüber einem Reporter der BILD-Zeitung im Sommer 2018, bei einem Interview per Videotelefonie für eine am 17. September 2018 ausgestrahlte ARD-Reportage sowie in einigen an das Polizeipräsidium K. und das Auswärtige Amt gerichteten E-Mails, die sie im Zeitraum zwischen Mai 2017 und September 2018 mit Blick auf eine ins Auge gefasste Rückkehr nach Deutschland verfasst hat. Die Verwertung ihrer Angaben gegenüber den Polizeibehörden begegnet in Anbetracht der zuvor erteilten Belehrungen über ihre Beschuldigtenrechte keinen Bedenken. Soweit sich die Angeschuldigte anlässlich ihrer Befragung durch das Bundeskriminalamt sinngemäß dahin eingelassen hat, sich nicht in den IS eingegliedert , sondern nur in dessen Herrschaftsgebiet gelebt zu haben (Sachakte Band I Bl. 484: "Eigentlich nicht [identifiziert], ich dachte wir leben jetzt hier ..."), lässt sich dies nach Aktenlage schon nicht mit weiteren - von ihr selbst verschiedentlich getätigten - Äußerungen in Einklang bringen. Darüber hinaus haben die Ermittlungen weitere Beweise insbesondere zur Radikalisierung der Angeschuldigten und deren ideologischer Anbindung an den IS hervorgebracht, namentlich die Zeugenaussage ihres geschiedenen Ehemanns Sb. vor dem Ermittlungsrichter sowie die Erkenntnisse aus ihrem FacebookProfil. Zu weiteren Einzelheiten der voraussichtlichen Beweisführung wird auf das in der Anklageschrift vom 3. April 2019 im Einzelnen dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 230/16
vom
1. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2016:011216B3STR230.16.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger L. und G. M. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger , die sie auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.
2
2. Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 400 Rn. 3, 3a, 6 mwN).
3
Daran fehlt es hier. Die nicht ausgeführten Formalrügen sind bereits aus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen soll mit den Rechtsmitteln die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Tochter der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3).
4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Becker Gericke Tiemann
Berg Hoch
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
Die Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungsfunden
erfordert einen Widerspruch in der Hauptverhandlung.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 5 StR 17/18
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:090518U5STR17.18.0
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 17/18
vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

ECLI:DE:BGH:2018:090518U5STR17.18.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Nichtanordnung einer Einziehung beschränkte Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 10. April 2018 (5 StR 611/17) vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte unangemeldet eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg. Diese diente als Lagerstätte und Umschlagplatz für umfangreichen Drogenhandel. Nach Bestellung von Betäubungsmitteln wie Marihuana, Haschisch, MDMA, Amphetamin und Kokain im „Darknet“ portionierte der Angeklagte gemäß einer ihm von einem unbekannten Mittäter verschlüsselt überlassenen Liste die Drogen aus dem in der Wohnung vorgehaltenen Vorrat, verpackte sie luftdicht und machte sie versandfertig. Hierfür erhielt er eine Entlohnung in unbekannter Höhe. Bei einer Durchsuchung wurden in der Wohnung ca. 3,7 kg Marihuana (365,3 g THC), ca. 266 g Haschisch (35,21 g THC), ca. 1,8 kg MDMA (1,151 kg MDMA-Base), ca. 8,4 kg Amphetamine (794 g Amphetamin-Base) und ca. 3 g Kokain gefunden. An der Wohnungstür im Flur stand ein Schuhschrank, auf dem sich in einer Schale offen sichtbar eine Dose Pfefferspray befand. Dieses diente – wie der Angeklagte wusste – der Sicherung der illegal gelagerten Betäubungsmittel.
3
2. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
4
a) Die auf ein Beweisverwertungsverbot gerichtete Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach muss der Revisionsführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob – den Vortrag als zutreffend unterstellt – die erhobene Rüge Erfolg haben kann; zudem muss die Angriffsrichtung der Rüge klar sein (st. Rspr., vgl. nur Cirener/Herb, NStZ-RR 2018, 97 mwN).
5
aa) Vorliegend rügt die Revision die Verwertung von in der Wohnung gefundenen Betäubungsmitteln vor folgendem Hintergrund: Die Wohnungsdurchsuchung erfolgte zunächst aufgrund eines gegen den gemeldeten Wohnungsinhaber F. wegen Betrugsvorwürfen richterlich angeordneten Durchsuchungsbeschlusses. Nachdem die Polizei durch eine offenstehende Tür die Wohnung betreten, niemanden angetroffen, aber zufällig Rauschgift gefunden und teilweise sichergestellt hatte, wechselte sie das Schloss aus und wartete. Als der Angeklagte die Wohnung betreten wollte, wurde er festgenommen. Am nächsten Tag setzten die Polizeibeamten die Durchsuchung fort und stellten weitere Betäubungsmittel sicher. Der Verwertung der an diesem Tag sichergestellten Beweismittel hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen ; nur insoweit rügt die Revision einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot.
6
bb) Der Vortrag zum Widerspruch ist unvollständig. Hängt die Beachtung eines Beweisverwertungsverbots in der Revisionsinstanz von der Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung ab, muss der Revisionsführer hierzu vollständig vortragen (vgl. Cirener/Herb, aaO, S. 99 mwN).
7
(1) Die Erhebung eines Widerspruchs ist auch bei Beweisverwertungsverboten , die aus Fehlern bei einer Wohnungsdurchsuchung resultieren sollen, Voraussetzung einer entsprechenden Revisionsrüge. Soweit der 2. Strafsenat – in diesem Punkt nicht tragend – die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266 = NStZ 2017, 367 m. Anm. Basdorf; offen gelassen von BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 296 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
8
Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 mwN, und vom 22. Februar 2018 – StB 29/17, Rn. 24). Unterlässt es der verteidigte Angeklagte, in der Hauptver- handlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. September 2016 – 4 StR 263/16, und vom 9. November 2005 – 1 StR 447/05, BGHSt 50, 272). Das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu berufen, geht verloren, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 226 mwN).
9
Sinn und Zweck der Widerspruchsobliegenheit ist es, auf den Einwand des Betroffenen hin dem Tatgericht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit und Veranlassung zu geben, dem gerügten Verfahrensfehler freibeweislich im Einzelnen nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 42 f.). Dem verteidigten Angeklagten (und den sonst von einem Beweisverwertungsverbot Betroffenen) wird im Interesse der Schonung von Justizressourcen – orientiert am Subsidiaritätsgedanken – die frühestmögliche zumutbare Geltendmachung einer Rechtsverletzung abverlangt , um in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Frage des Verwertungsverbots eingehend prüfen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen zu können (vgl. ausführlich dazu Basdorf, StV 2010, 414, 416; Mosbacher, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 357 ff. mwN). Dementsprechend folgt die Begründung des Widerspruchserfordernisses nicht aus der Dispositionsbefugnis des Angeklagten, sondern aus dem Gedanken subsidiären Rechtsschutzes. Eine Differenzierung des Widerspruchserfordernisses innerhalb unselbständiger Beweisverwertungsverbote überzeugt deshalb nicht (Basdorf, NStZ 2017, 370, 371).
10
(2) Es fehlt am Vortrag, welche Betäubungsmittel konkret am 27. April und welche am 28. April 2017 sichergestellt worden sind. Dies hätte sich mutmaßlich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift bemerkt – aus den von der Revisionsbegründung lediglich in Bezug genommenen Durchsuchungsberichten vom 28. April und 2. Mai 2017 ergeben, deren Inhalt nicht näher mitgeteilt wird. Damit bleibt letztlich unklar, gegen die Verwertung welcher Betäubungsmittelfunde sich der Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung gerichtet hat und inwieweit die Beweisverwertung überhaupt gerügt wird.
11
b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 – 4 StR 334/16 und Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14). Die Zumessung der Strafe ist angesichts der Rauschgiftmenge überaus milde.

Sander König Berger
Mosbacher Köhler

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken.

(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 3 9 / 1 3
vom
30. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. Oktober 2014 in der Sitzung am 30. Dezember 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. K. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger der Angeklagten I. K. ,
Rechtsanwältin in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten W. K.,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin R. H. ,
Rechtsanwalt in der
Verhandlung
als Vertreter der Nebenklägerin J. R. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Vertreter des Nebenklägers M. K.,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. werden verworfen. Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und S. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch Urteil des Senats vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 (BGHSt 57, 71 ff.) hat es den Angeklagten S. K. erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagten W. und I. K. aber freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten S. K. , soweit er verurteilt wurde, und die Revision der Nebenklägerin R.
H. , soweit die Mitangeklagten freigesprochen wurden. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Die Angeklagten S. und I. K. sind Geschwister, der Angeklagte W. K. ist der Ehemann von I. K. , deren Ehe trotz dringenden Kinderwunschs kinderlos blieb. Die Angeklagten I. und W. K. verfügten über ein Haus, in dem auch der Angeklagte S. K. nach seiner Übersiedlung von C. nach Kö. eine Wohnung erhielt. Dort nahm der Angeklagte S. K. im Jahre 2001 seine Ehefrau L. auf, die er auf den Philippinen geheiratet hatte. Am 7. Februar 2002 wurde der gemeinsame Sohn M. geboren.
4
Die Angeklagten I. und W. K. mischten sich in die Angelegenheiten der Eheleute L. und S. K. ein, insbesondere in die Erziehung des Kindes. Sie hegten zunehmend Vorbehalte gegen die Lebensführung von L. K. , die aus ärmlichen Verhältnissen stammte, keinen Beruf erlernt hatte und sich nicht an ihrem Erziehungsstil gegenüber dem Kind orientierte. Während der Angeklagte S. K. sich weniger um sein eheliches Kind kümmerte, wurde der Junge von den Angeklagten I. und W. K. wie ihr eigenes Kind behandelt.
5
Am 13. November 2003 reiste der Angeklagte S. K. auf die Philippinen und errichtete vor der Abreise ein Testament, in dem er sein nichteheliches erstes Kind und seine Ehefrau L. K. enterbte, seiner Schwester und seinem Schwager ein Vermächtnis zuwandte und seinen ehelichen Sohn zum Alleinerben bestimmte. L. K. befürchtete, dass ihr Ehemann auf den Philippinen eine außereheliche Beziehung unterhielt. Sie war während seiner Abwesenheit darauf angewiesen, mit „Wirtschaftsgeld“ auszukommen, welches ihr von der Angeklagten I. K. auf Geheiß von S. K. ausgezahlt wurde. Darüber war L. K. enttäuscht und besorgt. Auch in der Folgezeit gab es Streit um Geldangelegenheiten. L. K. nahm eine Arbeit als Reinigungskraft auf und die Angeklagte I. K. beaufsichtigte den Sohn M. K. während ihrer Arbeitszeit. Vor dem Hintergrund anhaltender Kritik kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten L. und S. K. . Die Angeklagten I. und W. K. verbrachten viel Zeit mit dem Kind, das ihre Zuwendungen gern annahm. L. K. fühlte sich aus ihrer Rolle als Mutter verdrängt und in ihrer Privatsphäre eingeschränkt. Den Vorschlag , eine andere Ehewohnung zu suchen, lehnte ihr Ehemann ab. L. K. sah ihn in einer Abhängigkeit von I. und W. K. gefangen. Sie äußerte einen Trennungswunsch und zog am 28. September 2005 für die Angeklagten überraschend und heimlich mit dem Kind in eine eigene Wohnung. Ihrem Ehemann ließ sie durch einen Rechtsanwalt den Wunsch nach einvernehmlicher Regelung des Trennungs- und Kindesunterhalts sowie des Umgangsrechts mitteilen.
6
Die Angeklagten waren über den Verlust des Kontakts zu dem Kind bestürzt , während sie L. K. nicht vermissten. Durch einen Rechtsanwalt ließ S. K. seiner Ehefrau den Wunsch nach seinem Umgangsrecht vermitteln , welches diese zusagte. Im Sorgerechtsstreit wurden aber wechselseitig Vorwürfe erhoben. Der Angeklagte S. K. erfuhr auch erst nach längerer Kommunikation mit dem Jugendamt von dem neuen Wohnsitz seiner Ehefrau und des Sohnes. Er wurde von seiner Schwester und seinem Schwager zu weiteren Schritten beim „Kampf um das Kind“ gedrängt. Seine Korrespondenz in dieser Sache, einschließlich der Entwürfe für Anwaltsschriftsätze, wurde von allen Angeklagten gemeinsam gestaltet.
7
Der Angeklagte W. K. bot L. K. Geld für den Fall an, dass sie das Land verlasse, aber das Kind im Hause K. aufwachsen lassen werde. L. K. lehnte dies ab und erklärte auch gegenüber dem Jugendamt, dass sie einerseits ihren Sohn niemals verlassen, andererseits auch nicht auf die Philippinen zurückkehren wolle.
8
Am 18. Januar 2006 einigten sich die Eheleute über den Unterhalt. Die Angeklagte I. K. beantragte ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind. Ihr Antrag, den sie durch alle Instanzen verfolgte, blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte S. K. als Vater erhielt vom Familiengericht dagegen ein Umgangsrecht zugesprochen. Er erreichte allerdings nicht das weitere Ziel des alleinigen Sorgerechts. Er befürchtete, seine Ehefrau könne nach der Scheidung weiter wegziehen und seinen Kontakt mit dem Sohn vereiteln. Vor dem Hintergrund der drohenden Ehescheidung nahm er Finanztransaktionen vor, um L. K. einen Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren.
9
Spätestens Ende März 2007 beschloss der Angeklagte S. K. , seine Ehefrau zu töten. Er wollte die Trennungssituation und deren Folgen für den Sohn nicht hinnehmen und befürchtete weitere Zahlungsverpflichtungen. Vor dem Hintergrund von Plänen seiner Ehefrau, zu einem Verwandtenbesuch auf die Philippinen zu reisen, was mangels ausreichender Mittel allerdings vorerst nicht realisierbar war, sah er die Möglichkeit, ein Verschwinden der Ehefrau als freiwilligen Aufenthaltswechsel darzustellen. Am 29. März 2007 schrieb er eine Vollmacht für I. und W. K. als Stellvertreter bei der Versor- gung des Kindes für die Zeit seiner „Abwesenheit“. Am gleichen Tag verfasste er ein weiteres Testament, wonach alle seine Vermögenswerte für den Sohn „aufgebraucht“ werden sollten und der Angeklagte W. K. zum Vermö- gensverwalter bestimmt wurde. Am 12. April 2007 bevollmächtigte der Ange- klagte S. K. die Mitangeklagten schriftlich dazu, den Wohnsitz seines Sohnes auf ihre Wohnung umzumelden.
10
Im April 2007 verhielt sich der Angeklagte S. K. gegenüber seiner Ehefrau hilfsbereit, womit er sie in Sicherheit wiegen wollte. Er wirkte bei Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung mit. L. K. hegte angesichts dieser Arbeiten die Hoffnung auf einen Neubeginn der Beziehung. Der Angeklagte S. K. erfuhr bei seinen Kontakten, dass L. K. derzeit nicht auf die Philippinen reisen wollte. Er wechselte ungefragt das intakte Schloss der Wohnungstür aus und behielt einen Schlüssel für sich, so dass er die Möglichkeit zum Zutritt in die Wohnung hatte, während für Dritte, anders als bisher, kein Zweitschlüssel mehr zur Verfügung stand.
11
Am Mittwoch, dem 18. April 2007, telefonierte L. K. mit einer Freundin. Sie beendete das Telefonat um 14.45 Uhr mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann erscheine. Der Angeklagte S. K. suchte seine Ehefrau auf und tötete sie in der Zeit zwischen 14.45 Uhr und spätestens 20.00 Uhr, um zu ermöglichen, dass das Kind bei den Angeklagten aufwachsen könne. Einzelheiten zum Tatort und zur Art und Weise der Tatausführung der Tötung von L. K. blieben ungeklärt. Bis zum Arbeitsbeginn am nächsten Morgen beseitigte der Angeklagte S. K. auch die Leiche seiner Ehefrau so, dass sie bis heute nicht gefunden wurde. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten S. K. als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Eine Beteiligung der Angeklagten I. und W. K. hieran hat es nicht feststellen können.

B.

12
Die Revision des Angeklagten S. K. ist unbegründet.
13
I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt erläuterten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
14
1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
15
a) Am 28. April 2007 erstattete eine Bekannte von L. K. Vermisstenanzeige bei der Polizei. Durch Befragungen erfuhr die Polizei von der Trennungssituation der Eheleute, von dem Geldangebot an L. K. für den Fall, dass sie das Land verlasse und das Kind zurücklasse, und von den Reparaturarbeiten des Angeklagten S. K. in der Wohnung seiner Ehefrau. Der in der Vermisstensache zuständige Kriminalhauptkommissar Li. bat den Sachbearbeiter des Jugendamts G. am 3. August 2007 telefonisch um Unterstützung. Dies hielt der Zeuge G. in einer E-Mail an andere Mitarbeiter des Jugendamts wie folgt fest:
16
„Die Polizei (KK66, Herr Li. ) ermittelt in der Familie K. wegen einer Vermisstenanzeige bezüglich der vom Vater getrennten Kindesmutter. Diese ist seit drei Monaten verschwunden. Bei der Polizei ergeben sich verdichtende Verdachtsmomente gegen den Kindesvater. Herr Li. bittet um Mithilfe, da Herr K. sich in Widersprüche verstrickt (zeitliche Angaben, angebliche Telefonate mit der verschwundenen KM, plötzliche Anmeldung des Kindes beim Vater etc.). Das Kind M. (07.02.2002) lebt beim Vater und ist dort gemeldet. Herr Li. ist darum bemüht, die vom Vater gemachten Angaben mit dem Jugendamt abzugleichen. Es besteht ein sich verdichtender Tatverdacht.
17
Herr Li. bittet um Mitteilung bei weiteren hier aufkommenden Verdachtsmomenten. ...“
18
Zu einem weiteren Telefonkontakt am 6. August 2007 vermerkte der Jugendamtsmitarbeiter:
19
„Die Ermittlungen sind'ergebnisoffen', d.h. zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht von einem Mordfall, sondern nur von einer Vermisstenmeldung gesprochen werden, die bearbeitet wird. Es haben sich allerdings in den Aussagen von Herrn K. Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Sollte die Polizei später Informationen des Jugendamtes benötigen , wird sie sich hier melden. Bis dahin bleibt der Datenschutz durch das JA bestehen.
20
Nach Angaben von Herrn Li. ist aktenkundig, dass Herrn K. Schwester trotz-wegen Kinderlosigkeit einen extrem ausgeprägten Kinderwunsch besitzt, der nahezu pathologisch sei. Mit der Kindesmutter habe es eine Vereinbarung gegeben, der zufolge sie gegen Zahlung von 25.000 Euro in die Philippinen zurückkehren und auf M. verzichten wolle -solle.“
21
b) Der Angeklagte S. K. wurde am 14. August 2007 von Kriminalhauptkommissar Li. als Zeuge vernommen. Nach dem Vernehmungsprotokoll wurde er dabei über Rechte gemäß § 52 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StPO belehrt. Die Vernehmung begann um 09.59 Uhr und wurde um 13.52 Uhr abgebrochen. Dann wollte der Angeklagte S. K. zur Arbeit fahren. Später reichte er schriftliche Anmerkungen ein.
22
Am 21. August 2007 hielt Kriminalhauptkommissar Li. die bisherigen Erkenntnisse in einem Zwischenvermerk zusammen. Dann gab er die Sache an das für Kapitalstrafsachen zuständige Kommissariat ab. Dieses gab sie an die Staatsanwaltschaft weiter, die am 22. August 2007 förmlich ein Strafverfahren gegen S. K. einleitete und beim Ermittlungsrichter die Gestattung von Überwachungsmaßnahmen erwirkte.
23
Am 6. November 2007 wurde der Angeklagte S. K. als Beschuldigter vernommen und dabei gemäß § 163a Abs. 4 und § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt.
24
c) In der Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung nach jeder Zeugenvernehmung von Polizeibeamten, die zu den Aussagen des Angeklag- ten S. K. in seinen Vernehmungen im Vorverfahren Angaben machten , der Verwertung. Das Landgericht erhob zu der prozessualen Frage ergänzend Beweis.
25
Kriminalhauptkommissar Li. bekundete dabei, dass er zurzeit der Zeugenvernehmung des Angeklagten S. K. am 14. August 2007 noch keinen konkreten Tatverdacht gegen diesen gehabt habe. Ihm sei bei der Übernahme der Sachbearbeitung aufgefallen, dass der Ehemann der Verschollenen noch nicht förmlich vernommen worden sei. Auch sonst sei der Sachverhalt nicht „durchermittelt“ gewesen. Vor der Zeugenvernehmunghabe er sich ge- fragt, ob S. K. als Beschuldigter zu vernehmen sei. Es habe Unstimmigkeiten in dessen bisherigen Angaben zum Verschwinden seiner Ehefrau, jedoch noch keine ausreichenden Hinweise auf ein Verbrechen gegeben. Die vom Sachbearbeiter des Jugendamts festgehaltene Bemerkung von „sich ver- dichtenden Verdachtsmomenten“ entspreche nicht seinem Vokabular. Auch der Sachbearbeiter des Jugendamts bekundete jedoch als Zeuge in der Hauptverhandlung , dies entstamme nicht seinem Sprachgebrauch.
26
Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Es nahm an, dass der Angeklagte S. K. zurzeit seiner Zeugenvernehmung am 14. August 2007 noch nicht als Beschuldigter einzustufen gewesen sei. Die Ermittlungen seien „ergebnisoffen“ geführt worden. Der Versuch einer Klärung der Verdachtslage habe noch nicht dazu gezwungen, ihn in den Status eines Beschuldigten zu versetzen. Der zunächst fehlende Verfolgungswille der Polizei ergebe sich aus der erst nachfolgenden Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Entscheidend sei, dass der sachbearbeitende Kriminalhauptkommissar nicht von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen sei. Bei der Bewertung der Verfahrenslage sei auch zu beachten, dass es dem Schutz des Betroffenen diene, wenn er nicht zu rasch in den Status eines Beschuldigten versetzt werde.
27
2. Diese Wertungen treffen nicht zu.
28
a) Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive Bestehen eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus, der sich in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 4 StR 278/56, BGHSt 10, 8, 12). Wird gegen eine Person förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 228). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1997 - StB 14/96, NJW 1997, 1591, 1592). Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als Täter einer Straftat zu überführen, kommt es daher nicht mehr darauf an, wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet (vgl. Rogall in Festschrift für Frisch, 2013, S. 1119, 1223; Roxin JR 2008, 16, 17).
29
b) Nach diesem Maßstab lag bei der Vernehmung am 14. August 2007 eine auf Überführung des Angeklagten S. K. als Täter eines Tötungsdelikts gerichtete Maßnahme vor.
30
aa) Das wird aus dem vorangegangenen telefonischen Auskunftsersuchen vom 3. August 2007 an das Jugendamt deutlich. Dies war eine strafpro- zessuale Ermittlungshandlung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aufgrund eines sich „verdichtenden Verdachts“ wurde dabei die fremde Behörde um Mitteilung wei- terer Verdachtsmomente gebeten. Dazu wurden die bisherigen Verdachtsmomente genannt. Der bestehende Verdacht war damit dem Jugendamt mitgeteilt worden, um zusätzliche Erkenntnisse zu erhalten. Die Relativierung im nachfolgenden Telefonat vom 6. August 2007 erfolgte, um die Geheimhaltung der be- reits genannten Verdachtsgründe sicherzustellen; insoweit sollte ein „Datenschutz“ gewahrt bleiben. Dies ändertaber nichts an der Qualität der vorher erfolgten Verdächtigung.
31
War das Ziel des Auskunftsersuchens vom 3. August 2007 die gegen S. K. gerichtete Vertiefung einer bestehenden Verdachtshypothese, so durften bei folgenden Maßnahmen die Schutznormen aus § 163a Abs. 4 Satz 1 und § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht umgangen werden.
32
Wegen der bereits eingetretenen Außenwirkung der Verdachtsmitteilung an das Jugendamt spielt die verfahrensrechtliche Überlegung keine Rolle, dass im Allgemeinen nicht durch vorzeitige Inkulpation unnötige Nachteile für den Beschuldigten verursacht werden sollen; sie waren für den Angeklagten S. K. bereits bei dem in das Sorgerechtsverfahren eingebundenen Jugendamt eingetreten.
33
bb) Das für die Personensuche wegen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten Person maßgebliche Polizeirecht war dagegen für die Vernehmung am 14. August 2007 nicht maßgeblich. Das Polizeirecht des Landes sieht zwar auch vor, dass jede Person befragt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann (vgl. § 9 Abs. 1 PolG NRW). Dazu kann die Person auch vorgeladen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW). Die Einordnung der Person in eine bestimmte Prozessrolle als Beschuldigter oder Zeuge kennt das Polizeiverwaltungsrecht aber nicht. Eine Zeugenbelehrung nach § 52 und § 55 StPO, wie sie hier erfolgt ist, ist bei einer präventivpolizeilichen Befragung dementsprechend nicht vorgesehen. Für präventivpolizeiliche Zwecke war eine mehrstündige förmliche Vernehmung des Ehemanns der Vermissten auch nicht erforderlich, nur damit die Sache „durchermittelt“ erscheint. Eine förmliche Vernehmung des Beschuldigten nach Ermitt- lungen aller Art (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist vielmehr im Strafverfahren üblich.
34
cc) Es bestand nach allem ein bereits geäußerter Verdacht gegen den Angeklagten S. K. in einem auf strafrechtliche Ermittlungen gerichteten Verfahren. Das Ziel der Vernehmung bestand, ebenso wie das Ziel des vorangegangenen Auskunftsersuchens an das Jugendamt, in der Suche nach weiteren Verdachtsmomenten gegen ihn.
35
dd) Die Durchführung der Maßnahme als Zeugenvernehmung war dann aber rechtsfehlerhaft, weil die Schutzbestimmungen aus § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet wurden.
36
Der Verfahrensmangel wurde nicht durch die Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO kompensiert; denn diese Belehrung entspricht nicht dem Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 303 f.) und dessen Recht auf Verteidigerbeistand.
37
3. Das Unterlassen einer Belehrung gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Vernehmung am 14. August 2007 führt zu einem Beweisverwertungsverbot für diese Zeugenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 220 ff.; Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115).
38
4. Die Unkenntnis darüber, dass die Zeugenvernehmung unverwertbar war, kann ferner dazu geführt haben, dass der Angeklagte S. K. bei der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung nur Angaben gemacht hat, weil er meinte, seine Zeugenaussage ergänzen zu müssen. Auch dadurch wurde die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten S. K. darüber, ob er sich redend oder schweigend verteidigen will, berührt. Dies hätte durch eine qualifizierte Belehrung darüber, dass die vorherige Aussage als Zeuge unverwertbar ist, vermieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115). Eine solche Belehrung ist jedoch nicht erteilt worden.
39
5. Es kann offen bleiben, ob deshalb mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht ein Beweisverwertungsverbot auch für die Beschuldigtenvernehmung mangels qualifizierter Belehrung anzunehmen ist (vgl. Gless/Wennekers, JR 2008, 383, 384; SK/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 136 Rn. 87; Roxin, HRRS 2009, 186, 187) oder ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Rechte abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116) und auch danach ein Beweisverwertungsverbot besteht. Der Senat kann nämlich hier ausschließen, dass das Urteil auf der Nichtbeachtung von Beweisverwertungsverboten bezüglich der Zeugenvernehmung oder - gegebenenfalls - bezüglich der Beschuldigtenvernehmung beruht.
40
Das Landgericht hat Widersprüche in den Äußerungen des Angeklagten S. K. zu den Umständen des Verschwindens seiner Ehefrau nicht nur aus den Angaben bei den genannten Vernehmungen, sondern auch aus seinen Angaben gegenüber den Zeugen P. , B. , T. , H. , Bo. , N. , W. , Mi. , F. , Kr. , C. - Pr. , Co. und Go. , in einem Telefax vom 30. April 2007 und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. Mai 2007 entnommen. Insoweit kommt es auf die Angaben in den Vernehmungen nicht an. Die festzustellenden Widersprüche waren zudem nur ein Indiz in einer Reihe von Beweisanzeichen gegen den Angeklagten S. K. .
41
II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu der Feststellung seiner Begehung eines Mordes an der Ehefrau geführt hat, weist keinen Rechtsfehler auf.
42
1. Zunächst hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Tatsache überzeugt, dass die verschollene L. K. tot ist. Ihr letztes Lebenszeichen bestand in einem am 18. April 2007 bis um 14.45 Uhr geführten Telefonat. Nichts deutet darauf hin, dass sie sich danach freiwillig spurlos aus ihrem Umfeld entfernt hat und endgültig mit unbekanntem Ziel abgereist ist. Das Zurücklassen ihres Kindes, das Fehlen ausreichender Geldmittel und die Nichtbenachrichtigung aller Bekannten und Verwandten von dem dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts sprechen dagegen.
43
2. Auch die Annahme, dass die junge gesunde Frau nicht ohne Verantwortlichkeit einer anderen Person zu Tode gekommen ist, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Ein Unglücksfall wäre nicht spurlos verlaufen. Für einen Selbstmord spricht nichts. Eine Verschleppung oder Tötung durch unbekannte Dritte hat die Schwurgerichtskammer verneint, weil keine Spuren einer solchen Tat gefunden wurden. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
44
3. Auch die Annahme der Tötung durch den Angeklagten S. K. ist rechtsfehlerfrei.
45
Fehlt ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel, so kann die Überführung eines Angeklagten dadurch erfolgen, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466, 467). Dies hat das Landgericht beachtet. Als Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten S. K. hat es insbesondere gewürdigt, - dass er ein Tatmotiv hatte, - dass er in zeitlicher Nähe zum Verschwinden seiner Ehefrau Vollmachten für die Mitangeklagten ausgestellt hat, damit sie ihn im Fall einer Verhinderung bei der Versorgung des Kindes vertreten und den Wohnsitz des Kindes auf ihre Wohnung ummelden könnten, - dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2007 das Schloss an der Tür der Wohnung ausgewechselt hatte, obwohl ein technischer Grund dafür nicht vorlag, - dass er die letzte Person war, die nachweislich Kontakt mit der Verschollenen hatte, - dass er den Sohn am 18. April 2007 zu sich nahm, obwohl dies nicht der übliche Tag für die Ausübung seines Umgangsrechts war, - dass er am frühen Morgen des 19. April 2007 Anrufe auf dem Telefon von L. K. tätigte, obwohl sie dann nach Annahme des Schwurgerichts bereits tot war, - dass am 19. April 2007 vor Arbeitsbeginn ausweislich der Funkzellenkontakte seines Mobiltelefons seine Wohnung verließ und kurz darauf dorthin zurückkehrte , - dass er im Laufe der polizeilichen Ermittlungen und gegenüber Dritten vielfach widersprüchliche Angaben zur Abwesenheit seiner Ehefrau machte, - dass die Ummeldung des Sohnes beim Einwohnermeldeamt auf seinen Wohnsitz bereits am 23. April 2007 erfolgte, als noch kein Hinweis auf eine Verschollenheit der Kindesmutter vorlag und - dass die polizeilich versiegelte Wohnung seiner Ehefrau in der Zeit vom 22. April bis 28. April 2007 ohne Beschädigung des von ihm ausgewechselten Türschlosses aufgesucht wurde.
46
Das Landgericht hat sich auf eine Gesamtschau aller Umstände gestützt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Mit dieser Beweiswürdigung hat das Landgericht auch ausgeschlossen, dass die Tat von den Mitangeklagten begangen wurde, ohne dass der Angeklagte S. K. daran beteiligt war. Zwar hatten auch die Mitangeklagten ein Motiv, aber nicht in gleicher Weise die Gelegenheit zur Tatbegehung. Schließlich deutet eine Vielzahl von Beweisanzeichen darauf hin, dass er die Tat, die er schließlich auch alleine begangen haben konnte, geplant und ausgeführt hat.
47
4. Alternativen zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hat der Angeklagte S. K. seine Ehefrau getötet, so scheidet nach den konkreten Umständen ein anderes Motiv als das Streben nach dem Sorgerecht für den Sohn und dem Einsparen von Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau aus. Dass theoretisch auch andere Möglichkeiten bestehen, ist rechtlich unerheblich.

C.

48
Die Revision der Nebenklägerin R. H. ist ebenfalls unbegründet. Sie deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil der freigesprochenen Angeklagten I. und W. K. auf.
49
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass es erhebliche Verdachtsmomente gegen diese gibt, insbesondere durch Entgegennahme der Vertretungsvollmachten des Angeklagten S. K. zur Ummeldung des Wohnsitzes des Kindes, deren Erstellung schließlich auch als Indiz gegen diesen gewertet wurde. Das Landgericht hat der Herstellung und Übergabe der Vollmachten durch S. K. einerseits und deren Annahme durch die Mitangeklagten andererseits aber unterschiedliches Gewicht beigemessen und beides gesondert erläutert. Ein Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt daher nicht vor.
50
Die Schwurgerichtskammer hat auch unter Gesamtwürdigung aller Umstände , einschließlich der Motivlage, nicht die sichere Überzeugung von einer Tatbegehung oder Tatbeteiligung der Mitangeklagten gewinnen können. Dagegen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

17
a) Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 41. Lfg. vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differenzieren :

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 280/07
vom
18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 21. Juni 2007 und den in sachgerechter Weise die prozessualen Abläufe darstellenden Ausführungen der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft München I vom 13. April 2007 bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die damalige Zeugenvernehmung des jetzigen Angeklagten vom 16. März 2004 verwertet, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge in zureichender Weise ausgeführt worden ist; jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Rechtsfehlerhaft wäre die Verwertung dann, wenn bei der Vernehmung vom 16. März 2004 der als Zeuge belehrte Vernommene bereits damals die Stellung eines Beschuldigten gehabt hätte und deshalb nicht nach § 55 StPO, sondern nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO zu belehren gewesen wäre. Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 52. Lfg. Vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (eingehend: Urteil des Senats vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dieser Grundsatz gilt auch für Vernehmungen. Allerdings ergibt sich bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133; Urteil des Senats vom 3. Juli 2007 aaO; ferner BVerfG [Kammer], Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Befragung ergeben. Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663 f.; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 [bei Becker]; 2004, 368; Beschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zumal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn auch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (Senat aaO). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Vernehmung am 16. März 2004 der Geschädigte zwar bereits über einen Monat als vermisst gemeldet war, sein Tod war den ermittelnden Beamten jedoch noch nicht bekannt geworden. Vielmehr konnte, wie sich aus dem Vermerk des KHK K. vom 26. Juni 2004 ergibt, auch noch mehr als drei Monate nach der fraglichen Vernehmung mangels weiterer Erkenntnisse weder ein Unglücksfall noch eine Straftat ausgeschlossen werden. Letztlich blieb damals sogar die Möglichkeit offen, dass der Geschädigte noch lebte und lediglich unbekannten Aufenthalts war, da sein Tod den deutschen Ermittlungsbehörden erst im August 2004 bekannt wurde. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Vernehmung am 16. März 2004 keine Beschuldigtenbelehrung erfolgte.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 13. Juli 2007 lag dem Senat bei der Entscheidung vor. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
9
a) Zwar begründet nicht jeder Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde , nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob ein Tatverdacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (st. Rspr.; BGHSt 37, 48, 51 f.; 51, 367, 371; Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende dennoch als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wird (vgl. BGHSt aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 476/11
vom
19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 14. April 2011 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach pflichtgemäßer
Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muss erst dann von der Zeugen
- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen werden, wenn sich der Verdacht
so verdichtet hat, dass die als Zeuge belehrte Person ernstlich als Täter
der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums
sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn
trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung
übergegangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.; BGH, Beschluss vom 10. September
2004 - 1 StR 304/04, NStZ-RR 2004, 368) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte
umgangen werden (BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94,
BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Auch kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde
- zumal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und
ernsthaften Tatverdacht zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten
verpflichtet ist, für ihn auch eine schützende Funktion haben. Denn der Ver-
nommene wird hierdurch nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen
, das erhebliche nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (BGHSt
51, 367, 372).
Gegen den bis dahin unbescholtenen Angeklagten, einen zur Tatzeit 48 Jahre
alten, seit 1978 in Deutschland lebenden und seit 1981 bei der Stadt München
angestellten türkischen Staatsangehörigen, drängte sich allein aus dem Umstand
, dass er mit dem Getöteten, welcher auch in München lebte und wie er
Mitglied eines türkischen Volksvereins war, kurz vor dessen Erschießung als
Letzter telefoniert und ihn anschließend in seinem Pkw mitgenommen hatte,
solange kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die Ermittlungsbeamten
offen erkennbar wurde oder mögliche Fremdeinwirkungen negativ
abgeklärt waren. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der
ersten Ermittlungen am 14. März 2010 ein Alibi für die Tatzeit nachweisen
konnte, welches zwar falsch war, was sich aber erst am 19. März 2010 herausstellte.
Außerdem wäre bei einem konkreten Tatverdacht zumindest eines Totschlags
, wie es in solchen Fällen üblich ist, der Angeklagte sogleich am
14. März 2010 und nicht erst am 19. März 2010 festgenommen worden. Vielmehr
ergab sich dieser Tatverdacht erst mit dem Widerruf der Aussage des
Alibigebers und der damit zusammenhängenden Feststellung, dass der Angeklagte
in der Nacht zum 14. März 2010, kurze Zeit nach der Tötung des Opfers,
die Reifen seines Wagens wechselte und diese bis heute unauffindbar verschwinden
ließ. Im Übrigen hat offenbar auch Rechtsanwalt S. , welcher
am späten Nachmittag des 14. März 2010 noch während der Vernehmung des
Angeklagten erschien und in der Folge mit ihm sprach, keine Veranlassung gesehen
, ihn als Beschuldigten zu betrachten, und erklärt, dass seine Anwesenheit
bei der Fortsetzung der Vernehmung nicht erforderlich sei. Daher konnte
der Angeklagte am 14. März 2010, nachdem keine konkreten Beweisanzeichen
gegen ihn festgestellt werden konnten, noch als Zeuge vernommen werden.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob vorliegend bei anderer Beurteilung der
Angeklagte sich auf ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Ergebnisse des
Sachverständigengutachtens über das Vorhandensein von Schmauchspuren
an der vom Angeklagten freiwillig herausgegebenen, am Tattag getragenen
Kleidung berufen könnte, wenn er zuvor, ohne einen Widerspruch dagegen
geltend zu machen, die Vernehmung des Polizeibeamten in der Hauptverhandlung
hingenommen hatte, welcher die Kleidungsstücke am Abend des 14. März
2010 in der Wohnung des Angeklagten sicherstellte und hierüber berichtete.
Nack Rothfuß Elf
Graf Sander

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
Zur unerlässlichen Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in
einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangreichen
und schwierigen Strafverfahren.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09
LG Potsdam –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und acht Monaten. Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sind jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt worden.

A.


2
Das Landgericht hat seiner Verurteilung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
3
Der Beschwerdeführer M. führte als Richter am Amtsgericht den Vorsitz in einer Schöffengerichtssache gegen B. A. vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt. A. wurde zur Last gelegt, als Nachlasspfleger in sechs Fällen Nachlassvermögen in Höhe von insgesamt etwa 400.000 € veruntreut zu haben. Am 30. Juni 2005 verurteilte ihn das Schöf- fengericht unter Vorsitz des Beschwerdeführers M. schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. M. war nach dem Jahresgeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts lediglich noch für die Erledigung dieses schöffengerichtlichen Verfahrens zuständig, dessen Hauptverhandlung am 16. Dezember 2004 begonnen hatte. Im Übrigen (90 %) war er an das Landgericht Frankfurt/Oder abgeordnet. Der Beschwerdeführer P. ist Oberstaatsanwalt und nahm als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder an der überwiegenden Anzahl der Hauptverhandlungstage teil.
4
A. ließ sich im Strafverfahren unter anderem von Rechtsanwalt R. verteidigen. Darüber war der Beschwerdeführer M. von Beginn an sehr ungehalten, weil er R. verdächtigte, an der Vortat des A. beteiligt gewesen zu sein. Er rechnete daher damit, dass R. Konfliktverteidigung betreiben würde, „um von seiner eigenen Tatbeteiligung abzulenken sowie die Aufklärung des Sachverhalts zu verzögern und zu erschweren“ (UA S. 13). Er war deshalb bestrebt, „R. möglichst rasch der Beteiligung an den Taten des B. A. zu überführen und ihn auf diese Weise auch aus dem gegen B. A. anhängigen Strafverfahren auszuschließen“ (UA S. 13). Seine im April 2004 erfolgte Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem Ziel, R. gemäß §§ 138a, 138c StPO als Tatbeteiligten auszuschließen, war ohne Erfolg geblieben (UA S. 14). Deshalb beschloss er, „selbst gegen Rechtsanwalt R. zu ermitteln und ihn mit Zwangsmaßnahmen zu überziehen“ (UA S. 14). Dabei war ihm bekannt, dass sowohl gegen R. als auch gegen A. s Ehefrau C. von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Der auch für das Verfahren gegen B. A. zuständige Dezernent, Staatsanwalt B. , erhob später, im Juni 2006, gegen R. und C. A. wegen Geldwäsche Anklage. Zum Ausgang dieses Verfahrens hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.
5
In dem Schöffengerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführer M. am 24. März 2005 (7. Hauptverhandlungstag) durch B. A. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet wurde das Ablehnungsgesuch maßgeblich mit der Berichterstattung des früheren Direktors des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt W. Oder-Spree- im Fernsehen vom Vortag. Dieser nahm als Prozessberichterstatter an einer Vielzahl der Sitzungstage teil und kommentierte über diesen Sender „tendenziös zu Lasten“ des Angeklagten A. und des Verteidigers Rechtsanwalt R. das Prozessgeschehen; dabei verfügte er aus Sicht der Verteidigung A. s über Informationen, die er nur von M. erlangt haben konnte (UA S. 29).
6
Am 7. April 2005 (8. Hauptverhandlungstag) wurde der Beschwerdeführer M. erneut abgelehnt. Grund dafür war seine wörtliche Äußerung (UA S. 31): „Hier gilt doch nicht die StPO, hier gilt doch die HPO. Die kennen Sie doch? Die kennt nur einen Paragraphen und der heißt: Der Strafprozess beginnt mit der Vollstreckung, alles weitere bestimmt der Vorsitzende !“ Mit der Wendung „HPO“ meinte M. eine sogenannte „Hüttenstädter Prozessordnung“, mit der er Rechtsanwalt R. die Macht des Vorsitzenden demonstrieren wollte (UA S. 31). Die Ablehnungsgesuche wurden am 11. April 2005 (UA S. 36) und 21. April 2005 (UA S. 45) jeweils durch M. s Vertreterin zurückgewiesen.
7
Ebenfalls am achten Hauptverhandlungstag überreichte der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt R. Ablichtungen eines Kaufvertrags über die Veräußerung seines Kraftfahrzeugs an C. A. . Der Beschwerdeführer M. nahm an, dass der Kaufvertrag rückdatiert worden sei, erhob sich, „warf seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und rief: ‚Sie sind festgenommen!’. Er hatte bereits vor dieser Sitzung den Entschluss gefasst, den Zeugen R. , B. A. und dessen Ehefrau festnehmen zu lassen, und dies mit P. besprochen, weil er sichergehen wollte , dass dieser die entsprechenden Haftbefehlsanträge stellen würde“ (UA S. 33). Entsprechend erhielt der Beschwerdeführer M. vom Beschwerdeführer P. drei vorbereitete schriftliche Anträge, mit denen dieser die Anordnung der Untersuchungshaft gegen B. A. wegen Untreue sowie gegen R. und C. A. wegen Geldwäsche und Begünstigung , bezüglich R. auch wegen uneidlicher Falschaussage beantragte. Sämtliche Anträge waren auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sowie bei R. zusätzlich auf Fluchtgefahr gestützt. Der Beschwerdeführer M. vergab für die Haftbefehlsanträge betreffend R. und C. A. gerichtliche Aktenzeichen mit Gs-Registerzeichen, beschloss die Verbindung der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit dem von ihm geführten Strafverfahren gegen B. A. und ordnete antragsgemäß Untersuchungshaft gegen alle drei an. R. und B. A. wurden im Sitzungssaal, C. A. acht Minuten später an ihrer Arbeitsstelle festgenommen.
8
Beiden Beschwerdeführern war bewusst, dass M. für eine eigenmächtige Verbindung der bei der Staatsanwaltschaft anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ebenso wenig zuständig war wie für den Erlass von Haftbefehlen in diesen Ermittlungsverfahren. Sie wollten insbesondere „in Kenntnis des Fehlens tragender Haftgründe im Umgang mit einer vermeintlichen Konfliktverteidigung ein Exempel statuieren“ und gingen davon aus, dass „der Erlass der Haftbefehle durch einen anderen Richter, ebenso wie die Beantragung der Haftbefehle durch einen anderen Vertreter der Staatsanwaltschaft höchstwahrscheinlich nicht zu erreichen gewesen wäre“ (UA S. 36/37).
9
Am 14. April 2005 (9. Hauptverhandlungstag) wurden R. und C. A. als Zeugen vernommen. Zwischenzeitlich war es auf Betreiben von Staatsanwalt B. zu Unterredungen mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt gekommen, in deren Folge Staatsanwalt B. am 14. April 2005 die Entlassung von R. aus der Untersuchungshaft anordnete. Am folgenden Tag beschloss der Beschwerdeführer M. „in den Straf- und Ermittlungsverfahren“ gegen B. und C. A. sowie R. , dass die Haftbefehle gegen den Angeklagten A. sowie die „Beschuldigte“ C. A. aufgehoben werden, weil sich im Hinblick auf die Entlassung des „Beschuldigten“ R. der weitere Vollzug der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig darstelle (UA S. 45); am selben Tag ordnete er ihre Entlassung an und hob später auch den Haftbefehl gegen R. sowie den Verbindungsbeschluss auf.

B.


10
Die Revisionen haben bereits mit Besetzungsrüge Erfolg. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Strafkammer unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit nur zwei Berufsrichtern besetzt gewesen ist. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts hat als absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO).
11
I. Den Rügen liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde:
12
1. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführer unter dem 30. August 2007 Anklage wegen gemeinschaftlich begangener Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zum Landgericht Frankfurt/Oder erhoben. Den zunächst ergangenen Nichteröffnungsbeschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 29. Juli 2008 auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Potsdam eröffnet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters ohne Angabe von Gründen abgesehen; den von den Beschwerdeführern jeweils vor ihrer Vernehmung zur Sache erhobenen Besetzungseinwand, gestützt auf eine unvertretbare reduzierte Gerichtsbesetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, hat das Landgericht (in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung) zurückgewiesen und zur Begründung mitgeteilt: „Die Kammer hält sich für ordnungsgemäß besetzt. Eine willkürliche Entscheidung über die Besetzung ist nach hiesiger Meinung nicht erkennbar.“
13
2. Den bestreitenden Beschwerdeführern wurden durch die Anklageschrift „mehrere evidente Rechtsverstöße“, begangen zum Nachteil der Eheleute A. sowie des Rechtsanwalts R. , als einheitliche Tat der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung belief sich der Umfang der Leitakte bereits auf mehr als 900 Seiten.
14
Überdies oblag der Strafkammer die Aufklärung des komplexen Ausgangsverfahrens gegen B. A. , das ursprünglich zum Landgericht angeklagt , aber mit Blick auf die zu erwartende Rechtsfolge vor dem Schöffengericht eröffnet worden war. Unter dem Vorsitz des Beschwerdeführers M. war darüber mehr als ein halbes Jahr an 14 Hauptverhandlungstagen auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen verhandelt worden. Die Hauptaktenbände umfassten etwa 1.600 Seiten, wurden ebenso wie die Hauptakten der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. (Umfang etwa 800 Seiten) als Kopieakten beigezogen und in der Darstellung der Beweismittel in der Anklageschrift berücksichtigt. Nach dem – durch die Gegenerklärung unwidersprochen gebliebenen (vgl. zur Bedeutung der Revisionsgegenerklärung Drescher NStZ 2003, 296, 300) – Revisionsvortrag umfassten allein die beigezogenen Verfahrensakten – ersichtlich nebst Beiakten – insgesamt mehr als 7.000 Seiten.
15
3. In der Hauptverhandlung gegen die beiden Beschwerdeführer traten vor dem Landgericht neben den Verteidigern zwei Nebenkläger mit jeweils einem anwaltlichen Beistand auf. Die Strafkammer terminierte zunächst sechs Hauptverhandlungstage und lud dazu 13 Zeugen; insgesamt verhandelte sie anschließend noch an vier weiteren Tagen bis zur Urteilsverkündung.
16
II. Den Besetzungsrügen kann der Erfolg nicht versagt werden. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern hat die Strafkammer § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG verletzt, weil der Umfang der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig machte.
17
1. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschließt die – nicht als Schwurgericht zuständige – große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens , dass sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters erforderlich. Bei dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein Ermessen zu; sie hat die Dreierbesetzung zu beschließen, wenn diese nach dem vorgenannten Maßstab notwendig erscheint. Jedoch ist dem Tatgericht bei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251; Kissel /Mayer, GVG 6. Aufl. § 76 Rdn. 4). Maßgebend für die Bewertung des Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der Angeklagten, Verteidiger und erforderlichen Dolmetscher, die Anzahl der angeklagten Taten, der Zeugen sowie anderer Beweismittel, namentlich die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten , der Umfang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung (BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3).
18
2. Bleibt im Einzelfall zweifelhaft, welche Gerichtsbesetzung für die sachgerechte Verfahrensbehandlung geboten ist, gebührt der Dreierbesetzung wegen ihrer gegenüber der reduzierten Besetzung strukturellen Überlegenheit , die sich bereits vor der 1993 erfolgten Einführung des § 76 Abs. 2 GVG bewährt hatte, der Vorrang (vgl. BGHSt 44, 328, 334; BGH JR 2004, 170). Die Beteiligung mehrerer Berufsrichter neben dem Vorsitzenden ist besonders geeignet, Aufgaben insbesondere auch in der Hauptverhandlung sachgerecht aufzuteilen, den Tatsachenstoff intensiver zu würdigen und schwierige Rechtsfragen besser zu bewältigen (vgl. BGH JR aaO; BTDrucks 12/1217 S. 46 f.). Die Besetzung der Strafkammer hat so unmittelbaren Einfluss auf die Qualität des Erkenntnisverfahrens; eine reguläre Besetzung der Strafkammer ermöglicht insbesondere eine straffe, effektive – und damit auch ressourcenschonende – Verhandlungsführung. Die Würdigung des Tatsachenstoffs und der Rechtsfragen durch drei Richter gewährleistet ferner die von der einzigen Tatsacheninstanz im Rechtszug geforderte hohe Qualität tatgerichtlicher Erkenntnis (BTDrucks aaO).
19
Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Rechtspraxis , soweit ersichtlich, den gebotenen sensiblen Umgang der großen Strafkammern mit der Besetzungsreduktion derzeit nicht widerspiegelt; anders ist ihre oftmals überwiegende, bei manchen Landgerichten ausschließliche Inanspruchnahme nicht erklärlich (vgl. BTDrucks 14/2777 S. 2 f.; 14/3831 S. 5; 16/3038 S. 32). Der Senat hielte es demgegenüber grundsätzlich für angezeigt , den der Beurteilung des Tatrichters unterstehenden Rechtsbegriff des Umfangs der Sache auch dahingehend weiter zu konturieren, dass jedenfalls bei einer im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens absehbaren Verhandlungsdauer von wenigstens zehn Hauptverhandlungstagen von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters grundsätzlich nicht abgesehen werden darf (vgl. zu dieser Schwelle BGHSt 52, 355, 362; Becker in Löwe /Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 229 Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 275 Rdn. 2). Ausnahmen mögen insbesondere bei weniger komplexen Verfahren möglich sein, wenn deren Umfang etwa allein durch eine Vielzahl für sich jeweils ganz einfach gelagerter Fälle bedingt ist.
20
3. Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO wegen eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG liegt jedenfalls bei einer auf sachfremde Erwägungen gestützten Besetzungsentscheidung oder bei einem unvertretbaren Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch das Tatgericht vor. Unter solchen Voraussetzungen ist die Anordnung reduzierter Besetzung objektiv willkürlich (vgl. BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGHR GVG § 76 http://www.juris.de/jportal/portal/t/362m/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJLU034439337&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH NStZ 2004, 56; Siolek in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16; Diemer in KK 6. Aufl. § 76 GVG Rdn. 3; Kissel/Mayer aaO § 76 Rdn. 5; Schlothauer StV 1993, 147, 150). Diese Voraussetzungen sind hier nach den Kriterien sowohl des Umfangs als auch der Schwierigkeit der Sache erfüllt.
21
Nur scheinbar waren nach dem konkreten Anklagesatz wenige Rechtsbeugungshandlungen aufzuklären, die an drei Hauptverhandlungstagen begangen wurden. Von Beginn an war evident, dass tatgerichtliche Feststellungen allein dieser Verfahrenshandlungen unzureichend sein würden. Gerade wegen der tatbestandlich gebotenen Bewertung der Verfahrensfehler im Rahmen des § 339 StGB war ersichtlich auch die aufwendige Rekonstruktion weiter Teile und Hintergründe des für sich bereits komplexen Ausgangsverfahrens vor dem Schöffengericht unerlässlich (§ 244 Abs. 2 StPO). Nur auf diese Weise konnte die Strafkammer ausschließen, dass die angeklagten Handlungen nicht etwa sachgerecht, vertretbar oder letztlich gar geboten waren.
22
Im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung lag daher auf der Hand, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen umfangreichen, mehrere tausend Seiten umfassenden Verfahrensakten aus dem zudem in der Sache komplizierten Strafverfahren gegen B. A. einschließlich der Ermittlungsakten der Verfahren gegen Rechtsanwalt R. und C. A. auszuwerten waren. Anhand dessen waren insbesondere die Hintergründe der von den Beschwerdeführern vermuteten Beteiligung von R. und C. A. an den Taten des B. A. durch die Strafkammer aufzuklären.
23
Der so ohnehin bereits erhebliche und komplexe Verhandlungsumfang wurde weiter geprägt durch die Auseinandersetzung mit verschiedenen, sämtlich anwaltlich beratenen Verfahrensbeteiligten, die voraussehbar jeweils unterschiedliche Interessen verfolgten. Dabei zeichnete sich schon durch die ausführlichen gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Auseinandersetzung über streitige, mindestens teilweise nicht alltägliche Rechts- und Verfahrensfragen ab. Diese Gesichtspunkte wurden hier auch nicht etwa entkräftet durch eine einfach gelagerte Beweisaufnahme (vgl. BGHSt 44, 328, 335 f.; BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH JR 2004, 170, 171). Vielmehr ließen auch die drohenden dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung für die nicht geständigen Beschwerdeführer von Anfang an erkennen, dass eine aufwendige und kontroverse Beweisaufnahme zu bewältigen sein würde.
24
Nach all dem war die Besetzungsentscheidung ebenso wie der nicht näher begründete, den Besetzungseinwand zurückweisende Gerichtsbeschluss nicht mehr vertretbar. Die Strafkammer hätte auf den Einwand hin die Besetzungsentscheidung aufheben müssen (BGH JR 2004, 170, 171). Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO hat die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Folge, über die eine große Strafkammer in nicht reduzierter Besetzung zu entscheiden haben wird.

C.


25
Auf die sonstigen erhobenen Verfahrensrügen und die – nicht etwa zu einer begünstigenden Durchentscheidung führenden – sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revisionen der Beschwerdeführer kommt es danach nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weitere Verfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
26
I. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zum Verfahren gegen B. A. vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt sind – möglicherweise gar infolge der reduzierten Strafkammerbesetzung – derart zusammenhanglos und lückenhaft, dass sie eine sachlichrechtliche Überprüfung einiger der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Verfahrenshandlungen http://www.juris.de/jportal/portal/t/1c1d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301549700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1clq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301549700&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - für den Senat weitgehend nicht ermöglichen würden. Dies gilt namentlich für eine willkürliche Annahme von Haftgründen.
27
Darüber hinaus stellen Verfahrensrügen des Beschwerdeführers M. die Feststellungen zu ihm vorgeworfenen rechtsbeugerischen Verfahrenshandlungen teilweise in Frage. Dies gilt beispielsweise für die Feststellung der Haftgründe gegen Rechtsanwalt R. , wie für die Initiative des Beschwerdeführers M. in dem gegen diesen betriebenen Ausschließungsverfahren nach §§ 138a ff. StPO.
28
II. Der Senat merkt andererseits an: Im Gewicht von Verfahrensverstößen kann ein tragfähiges Indiz für eine sachwidrige Motivation im Sinne des § 339 StGB liegen. Weitere Indizien können sich aus den festzustellenden Begleitumständen ergeben.
29
1. Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.). Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine „Beugung“ des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).
30
2. Für die Erfüllung des ungeschriebenen tatbestandlichen Regulativs der konkreten Gefahr einer sachfremden Entscheidung (vgl. BGHSt 32, 357, 364) kann es sprechen, wenn ein Richter eine Entscheidung zum Nachteil einer Partei unter bewusster Begehung eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers trifft. Ein derartiger schwerwiegender Verstoß kann in einer willkürlichen Zuständigkeitsbegründung als Missachtung des rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann liegen, wenn diese eine Verletzung weiterer wesentlicher grund- oder konventionsrechtlicher Rechtspositionen des Betroffenen bewirkt.
31
a) Der Beschwerdeführer M. war nach den bislang getroffenen Feststellungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegen R. und C. A. nicht zuständig. Nach der Geschäftsverteilung war M. im Jahre 2005 ausschließlich für die Erledigung des bereits rechtshängigen Schöffengerichtsverfahrens gegen B. A. zuständig.
32
aa) Die von ihm beschlossene Verbindung der bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit dem beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt rechtshängigen Verfahren gegen B. A. konnte eine Zuständigkeit nicht begründen. Die allein in Betracht kommende Verfahrensverbindung nach § 4 StPO war dem Angeklagten verschlossen. Es fehlte bereits an der erforderlichen Anklage (vgl. MeyerGoßner , StPO 53. Aufl. § 4 Rdn. 4); nicht einmal ein entsprechender – freilich dafür nicht genügender – Verbindungsantrag des Beschwerdeführers P. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war gestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre alleinige Dispositionsbefugnis über die Ermittlungsverfahren noch nicht verloren (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 3).
33
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die bisherigen Feststellungen auch keine Zuständigkeit des Beschwerdeführers M. aus § 125 Abs. 1 StPO. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dv0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=14&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE161320576&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 -
34
Als gegenüber § 162 Abs. 1 StPO speziellere Regelung ist danach vor Erhebung der öffentlichen Klage für den Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich jeder Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist (vgl. auch Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 125 Rdn. 5). Im Falle verschiedener Gerichtsstände können daher auch mehrere Richter unterschiedlicher örtlich zuständiger Amtsgerichte zuständig sein, sofern deren Verhältnis nicht durch eine Zuständigkeitskonzentration nach § 58 GVG geregelt worden ist. Indes bestimmt § 125 Abs. 1 StPO nicht, wie sich die Zuständigkeit verschiedener Richter desselben in Betracht kommenden Gerichtsstands zueinander verhält. Die Annahme der Revision, aus § 125 Abs. 1 StPO folge die gleichrangige unmittelbare Zuständigkeit jedes Richters dieses Amtsgerichts, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
35
Über den im Einzelfall nach § 125 StPO konkret zuständigen Richter haben die Bestimmungen der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 19, 52, 59 f.; 20, 336, 344; 25, 336, 346). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der einzelne konkret zuständige Richter generell vorbestimmt ist, und verhindert, dass er ad hoc und ad personam bestimmt wird. Durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt wurde die Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Befugnisse ausdrücklich zwei namentlich benannten Richtern und weiteren Vertretern , nicht jedoch dem ausschließlich noch für das Schöffengerichtsverfahren gegen B. A. zuständigen Beschwerdeführer M. zugewiesen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen belegen damit eine zureichende generelle Bestimmung auch des nach § 125 Abs. 1 StPO zuständigen Richters.
36
Der Ermittlungsrichter ist funktionell für sämtliche amtsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage und damit auch für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 125 Abs. 1 StPO zuständig, sofern keine abweichende Regelung im Geschäftsverteilungsplan getroffen worden ist (vgl. Hilger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer [1990] S. 209, 213; Meyer-Goßner aaO § 162 Rdn. 13, § 125 Rdn. 2; Erb aaO § 162 Rdn. 16). Eine nähere Regelung eines Zuständigkeitsbereiches für den „Haftrichter“ im Geschäftsverteilungsplan ist regelmäßig entbehrlich , wenngleich als Spezialzuweisung möglich; der Strafprozessordnung ist ebenso wie dem Gerichtsverfassungsgesetz der Begriff und damit eine eigenständige regelungsbedürftige funktionale Zuständigkeit des „Haftrichters“ fremd.
37
cc) Von diesem Rechtsverständnis ging, soweit aus den bisherigen Feststellungen ersichtlich, auch der Beschwerdeführer M. aus. Er stützte seine Anordnung gerade nicht auf § 125 StPO; anderenfalls hätte es der offensichtlich rechtswidrigen Verbindung der Verfahren nicht bedurft.
38
b) Bei alledem erfolgte die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit der Anordnung einer Freiheitsentziehung und berührte damit zugleich das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die zudem durch Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG) verfahrensrechtlich besonders abgesichert ist (vgl. Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG Band III 5. Aufl. Art. 104 Rdn. 13; ferner Art. 5 MRK).
39
III. Zur Revision des Beschwerdeführers P. merkt der Senat ergänzend an:
40
Die Strafkammer legt ihm zur Last, „sich als Mittäter einer Rechtsbeugung schuldig gemacht zu haben“, indem er „aus sachfremden Erwägungen“ und „in Absprache mit dem Beschwerdeführer M. die Anträge auf Erlass der Haftbefehle“ in der Kenntnis gestellt hat, dass „keine tragenden Haftgründe gegeben waren“ (UA S. 89).
41
1. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Beschwerdeführers P. (§ 25 Abs. 2 StGB) begegnet vor dem Hintergrund der getroffe- nen Urteilsfeststellungen rechtlichen Bedenken. Als Mittäter handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung des anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des einen Tatanteils erscheint (BGHSt 40, 299, 301; Fischer, StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12 ff.). Erforderlich zur gebotenen Abgrenzung zur Teilnahme ist eine wertende tatrichterliche Gesamtschau. Daran fehlt es hier. Allein die – durch die Strafkammer wiederholt und gar apodiktisch angeführte – Tatmotivation des Beschwerdeführers P. trägt den für die Täterschaft notwendigen Willen zur Tatherrschaft noch nicht. Ob der Umfang seiner Beteiligung in Form der gestellten Haftanträge als notwendige Voraussetzung der Haftanordnungen für sich erhebliches Gewicht im Sinne einer objektiven Mitbeherrschung des Geschehens aufweist und daher ein tragfähiges Indiz für die Mittäterschaft darstellt, erscheint – ungeachtet der maßgeblichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt R. und C. A. – jedenfalls nicht eindeutig. Sollte das neue Tatgericht keine weitergehenden Feststellungen namentlich zu einer gemeinsamen Tatplanung unter erheblicher Mitwirkung des Beschwerdeführers P. treffen können, so kann – bei entsprechendem Vorsatz – eine Beihilfe zur Rechtsbeugung in Betracht kommen.
42
2. Die knappen und wenig differenzierten Erörterungen der Strafkammer lassen indes selbst bei mittäterschaftlicher Erfolgszurechnung besorgen, dass dem Beschwerdeführer P. ein zu weiter Schuldumfang zur Last gelegt wurde. Auch bei Mittätern ist zunächst nach dem jeweils zurechenbaren Erfolgs- und Handlungsunwert zu differenzieren (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 479). Namentlich Ausführungen zum angenommenen Handlungsunwert sind bislang – anders als beim Beschwerdeführer M. – unterblieben. Diese waren aber gerade auch im Blick auf die hinter der Bestrafung des Beschwerdeführers M. nur wenig zurückbleibende verhängte Sanktion unentbehrlich.
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(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

17
a) Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 41. Lfg. vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differenzieren :

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 3 9 / 1 3
vom
30. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. Oktober 2014 in der Sitzung am 30. Dezember 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. K. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger der Angeklagten I. K. ,
Rechtsanwältin in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten W. K.,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin R. H. ,
Rechtsanwalt in der
Verhandlung
als Vertreter der Nebenklägerin J. R. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Vertreter des Nebenklägers M. K.,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. werden verworfen. Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und S. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch Urteil des Senats vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 (BGHSt 57, 71 ff.) hat es den Angeklagten S. K. erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagten W. und I. K. aber freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten S. K. , soweit er verurteilt wurde, und die Revision der Nebenklägerin R.
H. , soweit die Mitangeklagten freigesprochen wurden. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Die Angeklagten S. und I. K. sind Geschwister, der Angeklagte W. K. ist der Ehemann von I. K. , deren Ehe trotz dringenden Kinderwunschs kinderlos blieb. Die Angeklagten I. und W. K. verfügten über ein Haus, in dem auch der Angeklagte S. K. nach seiner Übersiedlung von C. nach Kö. eine Wohnung erhielt. Dort nahm der Angeklagte S. K. im Jahre 2001 seine Ehefrau L. auf, die er auf den Philippinen geheiratet hatte. Am 7. Februar 2002 wurde der gemeinsame Sohn M. geboren.
4
Die Angeklagten I. und W. K. mischten sich in die Angelegenheiten der Eheleute L. und S. K. ein, insbesondere in die Erziehung des Kindes. Sie hegten zunehmend Vorbehalte gegen die Lebensführung von L. K. , die aus ärmlichen Verhältnissen stammte, keinen Beruf erlernt hatte und sich nicht an ihrem Erziehungsstil gegenüber dem Kind orientierte. Während der Angeklagte S. K. sich weniger um sein eheliches Kind kümmerte, wurde der Junge von den Angeklagten I. und W. K. wie ihr eigenes Kind behandelt.
5
Am 13. November 2003 reiste der Angeklagte S. K. auf die Philippinen und errichtete vor der Abreise ein Testament, in dem er sein nichteheliches erstes Kind und seine Ehefrau L. K. enterbte, seiner Schwester und seinem Schwager ein Vermächtnis zuwandte und seinen ehelichen Sohn zum Alleinerben bestimmte. L. K. befürchtete, dass ihr Ehemann auf den Philippinen eine außereheliche Beziehung unterhielt. Sie war während seiner Abwesenheit darauf angewiesen, mit „Wirtschaftsgeld“ auszukommen, welches ihr von der Angeklagten I. K. auf Geheiß von S. K. ausgezahlt wurde. Darüber war L. K. enttäuscht und besorgt. Auch in der Folgezeit gab es Streit um Geldangelegenheiten. L. K. nahm eine Arbeit als Reinigungskraft auf und die Angeklagte I. K. beaufsichtigte den Sohn M. K. während ihrer Arbeitszeit. Vor dem Hintergrund anhaltender Kritik kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten L. und S. K. . Die Angeklagten I. und W. K. verbrachten viel Zeit mit dem Kind, das ihre Zuwendungen gern annahm. L. K. fühlte sich aus ihrer Rolle als Mutter verdrängt und in ihrer Privatsphäre eingeschränkt. Den Vorschlag , eine andere Ehewohnung zu suchen, lehnte ihr Ehemann ab. L. K. sah ihn in einer Abhängigkeit von I. und W. K. gefangen. Sie äußerte einen Trennungswunsch und zog am 28. September 2005 für die Angeklagten überraschend und heimlich mit dem Kind in eine eigene Wohnung. Ihrem Ehemann ließ sie durch einen Rechtsanwalt den Wunsch nach einvernehmlicher Regelung des Trennungs- und Kindesunterhalts sowie des Umgangsrechts mitteilen.
6
Die Angeklagten waren über den Verlust des Kontakts zu dem Kind bestürzt , während sie L. K. nicht vermissten. Durch einen Rechtsanwalt ließ S. K. seiner Ehefrau den Wunsch nach seinem Umgangsrecht vermitteln , welches diese zusagte. Im Sorgerechtsstreit wurden aber wechselseitig Vorwürfe erhoben. Der Angeklagte S. K. erfuhr auch erst nach längerer Kommunikation mit dem Jugendamt von dem neuen Wohnsitz seiner Ehefrau und des Sohnes. Er wurde von seiner Schwester und seinem Schwager zu weiteren Schritten beim „Kampf um das Kind“ gedrängt. Seine Korrespondenz in dieser Sache, einschließlich der Entwürfe für Anwaltsschriftsätze, wurde von allen Angeklagten gemeinsam gestaltet.
7
Der Angeklagte W. K. bot L. K. Geld für den Fall an, dass sie das Land verlasse, aber das Kind im Hause K. aufwachsen lassen werde. L. K. lehnte dies ab und erklärte auch gegenüber dem Jugendamt, dass sie einerseits ihren Sohn niemals verlassen, andererseits auch nicht auf die Philippinen zurückkehren wolle.
8
Am 18. Januar 2006 einigten sich die Eheleute über den Unterhalt. Die Angeklagte I. K. beantragte ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind. Ihr Antrag, den sie durch alle Instanzen verfolgte, blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte S. K. als Vater erhielt vom Familiengericht dagegen ein Umgangsrecht zugesprochen. Er erreichte allerdings nicht das weitere Ziel des alleinigen Sorgerechts. Er befürchtete, seine Ehefrau könne nach der Scheidung weiter wegziehen und seinen Kontakt mit dem Sohn vereiteln. Vor dem Hintergrund der drohenden Ehescheidung nahm er Finanztransaktionen vor, um L. K. einen Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren.
9
Spätestens Ende März 2007 beschloss der Angeklagte S. K. , seine Ehefrau zu töten. Er wollte die Trennungssituation und deren Folgen für den Sohn nicht hinnehmen und befürchtete weitere Zahlungsverpflichtungen. Vor dem Hintergrund von Plänen seiner Ehefrau, zu einem Verwandtenbesuch auf die Philippinen zu reisen, was mangels ausreichender Mittel allerdings vorerst nicht realisierbar war, sah er die Möglichkeit, ein Verschwinden der Ehefrau als freiwilligen Aufenthaltswechsel darzustellen. Am 29. März 2007 schrieb er eine Vollmacht für I. und W. K. als Stellvertreter bei der Versor- gung des Kindes für die Zeit seiner „Abwesenheit“. Am gleichen Tag verfasste er ein weiteres Testament, wonach alle seine Vermögenswerte für den Sohn „aufgebraucht“ werden sollten und der Angeklagte W. K. zum Vermö- gensverwalter bestimmt wurde. Am 12. April 2007 bevollmächtigte der Ange- klagte S. K. die Mitangeklagten schriftlich dazu, den Wohnsitz seines Sohnes auf ihre Wohnung umzumelden.
10
Im April 2007 verhielt sich der Angeklagte S. K. gegenüber seiner Ehefrau hilfsbereit, womit er sie in Sicherheit wiegen wollte. Er wirkte bei Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung mit. L. K. hegte angesichts dieser Arbeiten die Hoffnung auf einen Neubeginn der Beziehung. Der Angeklagte S. K. erfuhr bei seinen Kontakten, dass L. K. derzeit nicht auf die Philippinen reisen wollte. Er wechselte ungefragt das intakte Schloss der Wohnungstür aus und behielt einen Schlüssel für sich, so dass er die Möglichkeit zum Zutritt in die Wohnung hatte, während für Dritte, anders als bisher, kein Zweitschlüssel mehr zur Verfügung stand.
11
Am Mittwoch, dem 18. April 2007, telefonierte L. K. mit einer Freundin. Sie beendete das Telefonat um 14.45 Uhr mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann erscheine. Der Angeklagte S. K. suchte seine Ehefrau auf und tötete sie in der Zeit zwischen 14.45 Uhr und spätestens 20.00 Uhr, um zu ermöglichen, dass das Kind bei den Angeklagten aufwachsen könne. Einzelheiten zum Tatort und zur Art und Weise der Tatausführung der Tötung von L. K. blieben ungeklärt. Bis zum Arbeitsbeginn am nächsten Morgen beseitigte der Angeklagte S. K. auch die Leiche seiner Ehefrau so, dass sie bis heute nicht gefunden wurde. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten S. K. als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Eine Beteiligung der Angeklagten I. und W. K. hieran hat es nicht feststellen können.

B.

12
Die Revision des Angeklagten S. K. ist unbegründet.
13
I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt erläuterten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
14
1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
15
a) Am 28. April 2007 erstattete eine Bekannte von L. K. Vermisstenanzeige bei der Polizei. Durch Befragungen erfuhr die Polizei von der Trennungssituation der Eheleute, von dem Geldangebot an L. K. für den Fall, dass sie das Land verlasse und das Kind zurücklasse, und von den Reparaturarbeiten des Angeklagten S. K. in der Wohnung seiner Ehefrau. Der in der Vermisstensache zuständige Kriminalhauptkommissar Li. bat den Sachbearbeiter des Jugendamts G. am 3. August 2007 telefonisch um Unterstützung. Dies hielt der Zeuge G. in einer E-Mail an andere Mitarbeiter des Jugendamts wie folgt fest:
16
„Die Polizei (KK66, Herr Li. ) ermittelt in der Familie K. wegen einer Vermisstenanzeige bezüglich der vom Vater getrennten Kindesmutter. Diese ist seit drei Monaten verschwunden. Bei der Polizei ergeben sich verdichtende Verdachtsmomente gegen den Kindesvater. Herr Li. bittet um Mithilfe, da Herr K. sich in Widersprüche verstrickt (zeitliche Angaben, angebliche Telefonate mit der verschwundenen KM, plötzliche Anmeldung des Kindes beim Vater etc.). Das Kind M. (07.02.2002) lebt beim Vater und ist dort gemeldet. Herr Li. ist darum bemüht, die vom Vater gemachten Angaben mit dem Jugendamt abzugleichen. Es besteht ein sich verdichtender Tatverdacht.
17
Herr Li. bittet um Mitteilung bei weiteren hier aufkommenden Verdachtsmomenten. ...“
18
Zu einem weiteren Telefonkontakt am 6. August 2007 vermerkte der Jugendamtsmitarbeiter:
19
„Die Ermittlungen sind'ergebnisoffen', d.h. zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht von einem Mordfall, sondern nur von einer Vermisstenmeldung gesprochen werden, die bearbeitet wird. Es haben sich allerdings in den Aussagen von Herrn K. Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Sollte die Polizei später Informationen des Jugendamtes benötigen , wird sie sich hier melden. Bis dahin bleibt der Datenschutz durch das JA bestehen.
20
Nach Angaben von Herrn Li. ist aktenkundig, dass Herrn K. Schwester trotz-wegen Kinderlosigkeit einen extrem ausgeprägten Kinderwunsch besitzt, der nahezu pathologisch sei. Mit der Kindesmutter habe es eine Vereinbarung gegeben, der zufolge sie gegen Zahlung von 25.000 Euro in die Philippinen zurückkehren und auf M. verzichten wolle -solle.“
21
b) Der Angeklagte S. K. wurde am 14. August 2007 von Kriminalhauptkommissar Li. als Zeuge vernommen. Nach dem Vernehmungsprotokoll wurde er dabei über Rechte gemäß § 52 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StPO belehrt. Die Vernehmung begann um 09.59 Uhr und wurde um 13.52 Uhr abgebrochen. Dann wollte der Angeklagte S. K. zur Arbeit fahren. Später reichte er schriftliche Anmerkungen ein.
22
Am 21. August 2007 hielt Kriminalhauptkommissar Li. die bisherigen Erkenntnisse in einem Zwischenvermerk zusammen. Dann gab er die Sache an das für Kapitalstrafsachen zuständige Kommissariat ab. Dieses gab sie an die Staatsanwaltschaft weiter, die am 22. August 2007 förmlich ein Strafverfahren gegen S. K. einleitete und beim Ermittlungsrichter die Gestattung von Überwachungsmaßnahmen erwirkte.
23
Am 6. November 2007 wurde der Angeklagte S. K. als Beschuldigter vernommen und dabei gemäß § 163a Abs. 4 und § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt.
24
c) In der Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung nach jeder Zeugenvernehmung von Polizeibeamten, die zu den Aussagen des Angeklag- ten S. K. in seinen Vernehmungen im Vorverfahren Angaben machten , der Verwertung. Das Landgericht erhob zu der prozessualen Frage ergänzend Beweis.
25
Kriminalhauptkommissar Li. bekundete dabei, dass er zurzeit der Zeugenvernehmung des Angeklagten S. K. am 14. August 2007 noch keinen konkreten Tatverdacht gegen diesen gehabt habe. Ihm sei bei der Übernahme der Sachbearbeitung aufgefallen, dass der Ehemann der Verschollenen noch nicht förmlich vernommen worden sei. Auch sonst sei der Sachverhalt nicht „durchermittelt“ gewesen. Vor der Zeugenvernehmunghabe er sich ge- fragt, ob S. K. als Beschuldigter zu vernehmen sei. Es habe Unstimmigkeiten in dessen bisherigen Angaben zum Verschwinden seiner Ehefrau, jedoch noch keine ausreichenden Hinweise auf ein Verbrechen gegeben. Die vom Sachbearbeiter des Jugendamts festgehaltene Bemerkung von „sich ver- dichtenden Verdachtsmomenten“ entspreche nicht seinem Vokabular. Auch der Sachbearbeiter des Jugendamts bekundete jedoch als Zeuge in der Hauptverhandlung , dies entstamme nicht seinem Sprachgebrauch.
26
Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Es nahm an, dass der Angeklagte S. K. zurzeit seiner Zeugenvernehmung am 14. August 2007 noch nicht als Beschuldigter einzustufen gewesen sei. Die Ermittlungen seien „ergebnisoffen“ geführt worden. Der Versuch einer Klärung der Verdachtslage habe noch nicht dazu gezwungen, ihn in den Status eines Beschuldigten zu versetzen. Der zunächst fehlende Verfolgungswille der Polizei ergebe sich aus der erst nachfolgenden Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Entscheidend sei, dass der sachbearbeitende Kriminalhauptkommissar nicht von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen sei. Bei der Bewertung der Verfahrenslage sei auch zu beachten, dass es dem Schutz des Betroffenen diene, wenn er nicht zu rasch in den Status eines Beschuldigten versetzt werde.
27
2. Diese Wertungen treffen nicht zu.
28
a) Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive Bestehen eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus, der sich in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 4 StR 278/56, BGHSt 10, 8, 12). Wird gegen eine Person förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 228). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1997 - StB 14/96, NJW 1997, 1591, 1592). Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als Täter einer Straftat zu überführen, kommt es daher nicht mehr darauf an, wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet (vgl. Rogall in Festschrift für Frisch, 2013, S. 1119, 1223; Roxin JR 2008, 16, 17).
29
b) Nach diesem Maßstab lag bei der Vernehmung am 14. August 2007 eine auf Überführung des Angeklagten S. K. als Täter eines Tötungsdelikts gerichtete Maßnahme vor.
30
aa) Das wird aus dem vorangegangenen telefonischen Auskunftsersuchen vom 3. August 2007 an das Jugendamt deutlich. Dies war eine strafpro- zessuale Ermittlungshandlung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aufgrund eines sich „verdichtenden Verdachts“ wurde dabei die fremde Behörde um Mitteilung wei- terer Verdachtsmomente gebeten. Dazu wurden die bisherigen Verdachtsmomente genannt. Der bestehende Verdacht war damit dem Jugendamt mitgeteilt worden, um zusätzliche Erkenntnisse zu erhalten. Die Relativierung im nachfolgenden Telefonat vom 6. August 2007 erfolgte, um die Geheimhaltung der be- reits genannten Verdachtsgründe sicherzustellen; insoweit sollte ein „Datenschutz“ gewahrt bleiben. Dies ändertaber nichts an der Qualität der vorher erfolgten Verdächtigung.
31
War das Ziel des Auskunftsersuchens vom 3. August 2007 die gegen S. K. gerichtete Vertiefung einer bestehenden Verdachtshypothese, so durften bei folgenden Maßnahmen die Schutznormen aus § 163a Abs. 4 Satz 1 und § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht umgangen werden.
32
Wegen der bereits eingetretenen Außenwirkung der Verdachtsmitteilung an das Jugendamt spielt die verfahrensrechtliche Überlegung keine Rolle, dass im Allgemeinen nicht durch vorzeitige Inkulpation unnötige Nachteile für den Beschuldigten verursacht werden sollen; sie waren für den Angeklagten S. K. bereits bei dem in das Sorgerechtsverfahren eingebundenen Jugendamt eingetreten.
33
bb) Das für die Personensuche wegen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten Person maßgebliche Polizeirecht war dagegen für die Vernehmung am 14. August 2007 nicht maßgeblich. Das Polizeirecht des Landes sieht zwar auch vor, dass jede Person befragt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann (vgl. § 9 Abs. 1 PolG NRW). Dazu kann die Person auch vorgeladen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW). Die Einordnung der Person in eine bestimmte Prozessrolle als Beschuldigter oder Zeuge kennt das Polizeiverwaltungsrecht aber nicht. Eine Zeugenbelehrung nach § 52 und § 55 StPO, wie sie hier erfolgt ist, ist bei einer präventivpolizeilichen Befragung dementsprechend nicht vorgesehen. Für präventivpolizeiliche Zwecke war eine mehrstündige förmliche Vernehmung des Ehemanns der Vermissten auch nicht erforderlich, nur damit die Sache „durchermittelt“ erscheint. Eine förmliche Vernehmung des Beschuldigten nach Ermitt- lungen aller Art (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist vielmehr im Strafverfahren üblich.
34
cc) Es bestand nach allem ein bereits geäußerter Verdacht gegen den Angeklagten S. K. in einem auf strafrechtliche Ermittlungen gerichteten Verfahren. Das Ziel der Vernehmung bestand, ebenso wie das Ziel des vorangegangenen Auskunftsersuchens an das Jugendamt, in der Suche nach weiteren Verdachtsmomenten gegen ihn.
35
dd) Die Durchführung der Maßnahme als Zeugenvernehmung war dann aber rechtsfehlerhaft, weil die Schutzbestimmungen aus § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet wurden.
36
Der Verfahrensmangel wurde nicht durch die Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO kompensiert; denn diese Belehrung entspricht nicht dem Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 303 f.) und dessen Recht auf Verteidigerbeistand.
37
3. Das Unterlassen einer Belehrung gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Vernehmung am 14. August 2007 führt zu einem Beweisverwertungsverbot für diese Zeugenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 220 ff.; Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115).
38
4. Die Unkenntnis darüber, dass die Zeugenvernehmung unverwertbar war, kann ferner dazu geführt haben, dass der Angeklagte S. K. bei der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung nur Angaben gemacht hat, weil er meinte, seine Zeugenaussage ergänzen zu müssen. Auch dadurch wurde die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten S. K. darüber, ob er sich redend oder schweigend verteidigen will, berührt. Dies hätte durch eine qualifizierte Belehrung darüber, dass die vorherige Aussage als Zeuge unverwertbar ist, vermieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115). Eine solche Belehrung ist jedoch nicht erteilt worden.
39
5. Es kann offen bleiben, ob deshalb mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht ein Beweisverwertungsverbot auch für die Beschuldigtenvernehmung mangels qualifizierter Belehrung anzunehmen ist (vgl. Gless/Wennekers, JR 2008, 383, 384; SK/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 136 Rn. 87; Roxin, HRRS 2009, 186, 187) oder ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Rechte abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116) und auch danach ein Beweisverwertungsverbot besteht. Der Senat kann nämlich hier ausschließen, dass das Urteil auf der Nichtbeachtung von Beweisverwertungsverboten bezüglich der Zeugenvernehmung oder - gegebenenfalls - bezüglich der Beschuldigtenvernehmung beruht.
40
Das Landgericht hat Widersprüche in den Äußerungen des Angeklagten S. K. zu den Umständen des Verschwindens seiner Ehefrau nicht nur aus den Angaben bei den genannten Vernehmungen, sondern auch aus seinen Angaben gegenüber den Zeugen P. , B. , T. , H. , Bo. , N. , W. , Mi. , F. , Kr. , C. - Pr. , Co. und Go. , in einem Telefax vom 30. April 2007 und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. Mai 2007 entnommen. Insoweit kommt es auf die Angaben in den Vernehmungen nicht an. Die festzustellenden Widersprüche waren zudem nur ein Indiz in einer Reihe von Beweisanzeichen gegen den Angeklagten S. K. .
41
II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu der Feststellung seiner Begehung eines Mordes an der Ehefrau geführt hat, weist keinen Rechtsfehler auf.
42
1. Zunächst hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Tatsache überzeugt, dass die verschollene L. K. tot ist. Ihr letztes Lebenszeichen bestand in einem am 18. April 2007 bis um 14.45 Uhr geführten Telefonat. Nichts deutet darauf hin, dass sie sich danach freiwillig spurlos aus ihrem Umfeld entfernt hat und endgültig mit unbekanntem Ziel abgereist ist. Das Zurücklassen ihres Kindes, das Fehlen ausreichender Geldmittel und die Nichtbenachrichtigung aller Bekannten und Verwandten von dem dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts sprechen dagegen.
43
2. Auch die Annahme, dass die junge gesunde Frau nicht ohne Verantwortlichkeit einer anderen Person zu Tode gekommen ist, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Ein Unglücksfall wäre nicht spurlos verlaufen. Für einen Selbstmord spricht nichts. Eine Verschleppung oder Tötung durch unbekannte Dritte hat die Schwurgerichtskammer verneint, weil keine Spuren einer solchen Tat gefunden wurden. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
44
3. Auch die Annahme der Tötung durch den Angeklagten S. K. ist rechtsfehlerfrei.
45
Fehlt ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel, so kann die Überführung eines Angeklagten dadurch erfolgen, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466, 467). Dies hat das Landgericht beachtet. Als Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten S. K. hat es insbesondere gewürdigt, - dass er ein Tatmotiv hatte, - dass er in zeitlicher Nähe zum Verschwinden seiner Ehefrau Vollmachten für die Mitangeklagten ausgestellt hat, damit sie ihn im Fall einer Verhinderung bei der Versorgung des Kindes vertreten und den Wohnsitz des Kindes auf ihre Wohnung ummelden könnten, - dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2007 das Schloss an der Tür der Wohnung ausgewechselt hatte, obwohl ein technischer Grund dafür nicht vorlag, - dass er die letzte Person war, die nachweislich Kontakt mit der Verschollenen hatte, - dass er den Sohn am 18. April 2007 zu sich nahm, obwohl dies nicht der übliche Tag für die Ausübung seines Umgangsrechts war, - dass er am frühen Morgen des 19. April 2007 Anrufe auf dem Telefon von L. K. tätigte, obwohl sie dann nach Annahme des Schwurgerichts bereits tot war, - dass am 19. April 2007 vor Arbeitsbeginn ausweislich der Funkzellenkontakte seines Mobiltelefons seine Wohnung verließ und kurz darauf dorthin zurückkehrte , - dass er im Laufe der polizeilichen Ermittlungen und gegenüber Dritten vielfach widersprüchliche Angaben zur Abwesenheit seiner Ehefrau machte, - dass die Ummeldung des Sohnes beim Einwohnermeldeamt auf seinen Wohnsitz bereits am 23. April 2007 erfolgte, als noch kein Hinweis auf eine Verschollenheit der Kindesmutter vorlag und - dass die polizeilich versiegelte Wohnung seiner Ehefrau in der Zeit vom 22. April bis 28. April 2007 ohne Beschädigung des von ihm ausgewechselten Türschlosses aufgesucht wurde.
46
Das Landgericht hat sich auf eine Gesamtschau aller Umstände gestützt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Mit dieser Beweiswürdigung hat das Landgericht auch ausgeschlossen, dass die Tat von den Mitangeklagten begangen wurde, ohne dass der Angeklagte S. K. daran beteiligt war. Zwar hatten auch die Mitangeklagten ein Motiv, aber nicht in gleicher Weise die Gelegenheit zur Tatbegehung. Schließlich deutet eine Vielzahl von Beweisanzeichen darauf hin, dass er die Tat, die er schließlich auch alleine begangen haben konnte, geplant und ausgeführt hat.
47
4. Alternativen zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hat der Angeklagte S. K. seine Ehefrau getötet, so scheidet nach den konkreten Umständen ein anderes Motiv als das Streben nach dem Sorgerecht für den Sohn und dem Einsparen von Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau aus. Dass theoretisch auch andere Möglichkeiten bestehen, ist rechtlich unerheblich.

C.

48
Die Revision der Nebenklägerin R. H. ist ebenfalls unbegründet. Sie deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil der freigesprochenen Angeklagten I. und W. K. auf.
49
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass es erhebliche Verdachtsmomente gegen diese gibt, insbesondere durch Entgegennahme der Vertretungsvollmachten des Angeklagten S. K. zur Ummeldung des Wohnsitzes des Kindes, deren Erstellung schließlich auch als Indiz gegen diesen gewertet wurde. Das Landgericht hat der Herstellung und Übergabe der Vollmachten durch S. K. einerseits und deren Annahme durch die Mitangeklagten andererseits aber unterschiedliches Gewicht beigemessen und beides gesondert erläutert. Ein Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt daher nicht vor.
50
Die Schwurgerichtskammer hat auch unter Gesamtwürdigung aller Umstände , einschließlich der Motivlage, nicht die sichere Überzeugung von einer Tatbegehung oder Tatbeteiligung der Mitangeklagten gewinnen können. Dagegen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

164
Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die Tötungshandlungen gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevölkerung.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

25
(1) Ein Angriff gegen eine Zivilbevölkerung ist nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Hinter dem Angriff muss also ein Kollektiv stehen, bei dem es sich allerdings nicht notwendigerweise um einen Staat im Völkerrechtssinne zu handeln braucht. Somit ist ein militärischer Angriff im Sinne des humanitären Völkerrechts zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524 S. 20).
164
Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die Tötungshandlungen gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevölkerung.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

25
(1) Ein Angriff gegen eine Zivilbevölkerung ist nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Hinter dem Angriff muss also ein Kollektiv stehen, bei dem es sich allerdings nicht notwendigerweise um einen Staat im Völkerrechtssinne zu handeln braucht. Somit ist ein militärischer Angriff im Sinne des humanitären Völkerrechts zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524 S. 20).
164
Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die Tötungshandlungen gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevölkerung.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

25
(1) Ein Angriff gegen eine Zivilbevölkerung ist nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 (a) IStGH-Statut eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Hinter dem Angriff muss also ein Kollektiv stehen, bei dem es sich allerdings nicht notwendigerweise um einen Staat im Völkerrechtssinne zu handeln braucht. Somit ist ein militärischer Angriff im Sinne des humanitären Völkerrechts zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524 S. 20).

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel (§ 232);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

17
a) Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 41. Lfg. vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (BGHSt aaO). Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differenzieren :

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 3 9 / 1 3
vom
30. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. Oktober 2014 in der Sitzung am 30. Dezember 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. K. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger der Angeklagten I. K. ,
Rechtsanwältin in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten W. K.,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin R. H. ,
Rechtsanwalt in der
Verhandlung
als Vertreter der Nebenklägerin J. R. ,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Vertreter des Nebenklägers M. K.,
Justizangestellte in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. werden verworfen. Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und S. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht verurteilte die drei Angeklagten in einem ersten Urteil jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch Urteil des Senats vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10 (BGHSt 57, 71 ff.) hat es den Angeklagten S. K. erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die Angeklagten W. und I. K. aber freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten S. K. , soweit er verurteilt wurde, und die Revision der Nebenklägerin R.
H. , soweit die Mitangeklagten freigesprochen wurden. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Die Angeklagten S. und I. K. sind Geschwister, der Angeklagte W. K. ist der Ehemann von I. K. , deren Ehe trotz dringenden Kinderwunschs kinderlos blieb. Die Angeklagten I. und W. K. verfügten über ein Haus, in dem auch der Angeklagte S. K. nach seiner Übersiedlung von C. nach Kö. eine Wohnung erhielt. Dort nahm der Angeklagte S. K. im Jahre 2001 seine Ehefrau L. auf, die er auf den Philippinen geheiratet hatte. Am 7. Februar 2002 wurde der gemeinsame Sohn M. geboren.
4
Die Angeklagten I. und W. K. mischten sich in die Angelegenheiten der Eheleute L. und S. K. ein, insbesondere in die Erziehung des Kindes. Sie hegten zunehmend Vorbehalte gegen die Lebensführung von L. K. , die aus ärmlichen Verhältnissen stammte, keinen Beruf erlernt hatte und sich nicht an ihrem Erziehungsstil gegenüber dem Kind orientierte. Während der Angeklagte S. K. sich weniger um sein eheliches Kind kümmerte, wurde der Junge von den Angeklagten I. und W. K. wie ihr eigenes Kind behandelt.
5
Am 13. November 2003 reiste der Angeklagte S. K. auf die Philippinen und errichtete vor der Abreise ein Testament, in dem er sein nichteheliches erstes Kind und seine Ehefrau L. K. enterbte, seiner Schwester und seinem Schwager ein Vermächtnis zuwandte und seinen ehelichen Sohn zum Alleinerben bestimmte. L. K. befürchtete, dass ihr Ehemann auf den Philippinen eine außereheliche Beziehung unterhielt. Sie war während seiner Abwesenheit darauf angewiesen, mit „Wirtschaftsgeld“ auszukommen, welches ihr von der Angeklagten I. K. auf Geheiß von S. K. ausgezahlt wurde. Darüber war L. K. enttäuscht und besorgt. Auch in der Folgezeit gab es Streit um Geldangelegenheiten. L. K. nahm eine Arbeit als Reinigungskraft auf und die Angeklagte I. K. beaufsichtigte den Sohn M. K. während ihrer Arbeitszeit. Vor dem Hintergrund anhaltender Kritik kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten L. und S. K. . Die Angeklagten I. und W. K. verbrachten viel Zeit mit dem Kind, das ihre Zuwendungen gern annahm. L. K. fühlte sich aus ihrer Rolle als Mutter verdrängt und in ihrer Privatsphäre eingeschränkt. Den Vorschlag , eine andere Ehewohnung zu suchen, lehnte ihr Ehemann ab. L. K. sah ihn in einer Abhängigkeit von I. und W. K. gefangen. Sie äußerte einen Trennungswunsch und zog am 28. September 2005 für die Angeklagten überraschend und heimlich mit dem Kind in eine eigene Wohnung. Ihrem Ehemann ließ sie durch einen Rechtsanwalt den Wunsch nach einvernehmlicher Regelung des Trennungs- und Kindesunterhalts sowie des Umgangsrechts mitteilen.
6
Die Angeklagten waren über den Verlust des Kontakts zu dem Kind bestürzt , während sie L. K. nicht vermissten. Durch einen Rechtsanwalt ließ S. K. seiner Ehefrau den Wunsch nach seinem Umgangsrecht vermitteln , welches diese zusagte. Im Sorgerechtsstreit wurden aber wechselseitig Vorwürfe erhoben. Der Angeklagte S. K. erfuhr auch erst nach längerer Kommunikation mit dem Jugendamt von dem neuen Wohnsitz seiner Ehefrau und des Sohnes. Er wurde von seiner Schwester und seinem Schwager zu weiteren Schritten beim „Kampf um das Kind“ gedrängt. Seine Korrespondenz in dieser Sache, einschließlich der Entwürfe für Anwaltsschriftsätze, wurde von allen Angeklagten gemeinsam gestaltet.
7
Der Angeklagte W. K. bot L. K. Geld für den Fall an, dass sie das Land verlasse, aber das Kind im Hause K. aufwachsen lassen werde. L. K. lehnte dies ab und erklärte auch gegenüber dem Jugendamt, dass sie einerseits ihren Sohn niemals verlassen, andererseits auch nicht auf die Philippinen zurückkehren wolle.
8
Am 18. Januar 2006 einigten sich die Eheleute über den Unterhalt. Die Angeklagte I. K. beantragte ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind. Ihr Antrag, den sie durch alle Instanzen verfolgte, blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte S. K. als Vater erhielt vom Familiengericht dagegen ein Umgangsrecht zugesprochen. Er erreichte allerdings nicht das weitere Ziel des alleinigen Sorgerechts. Er befürchtete, seine Ehefrau könne nach der Scheidung weiter wegziehen und seinen Kontakt mit dem Sohn vereiteln. Vor dem Hintergrund der drohenden Ehescheidung nahm er Finanztransaktionen vor, um L. K. einen Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren.
9
Spätestens Ende März 2007 beschloss der Angeklagte S. K. , seine Ehefrau zu töten. Er wollte die Trennungssituation und deren Folgen für den Sohn nicht hinnehmen und befürchtete weitere Zahlungsverpflichtungen. Vor dem Hintergrund von Plänen seiner Ehefrau, zu einem Verwandtenbesuch auf die Philippinen zu reisen, was mangels ausreichender Mittel allerdings vorerst nicht realisierbar war, sah er die Möglichkeit, ein Verschwinden der Ehefrau als freiwilligen Aufenthaltswechsel darzustellen. Am 29. März 2007 schrieb er eine Vollmacht für I. und W. K. als Stellvertreter bei der Versor- gung des Kindes für die Zeit seiner „Abwesenheit“. Am gleichen Tag verfasste er ein weiteres Testament, wonach alle seine Vermögenswerte für den Sohn „aufgebraucht“ werden sollten und der Angeklagte W. K. zum Vermö- gensverwalter bestimmt wurde. Am 12. April 2007 bevollmächtigte der Ange- klagte S. K. die Mitangeklagten schriftlich dazu, den Wohnsitz seines Sohnes auf ihre Wohnung umzumelden.
10
Im April 2007 verhielt sich der Angeklagte S. K. gegenüber seiner Ehefrau hilfsbereit, womit er sie in Sicherheit wiegen wollte. Er wirkte bei Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung mit. L. K. hegte angesichts dieser Arbeiten die Hoffnung auf einen Neubeginn der Beziehung. Der Angeklagte S. K. erfuhr bei seinen Kontakten, dass L. K. derzeit nicht auf die Philippinen reisen wollte. Er wechselte ungefragt das intakte Schloss der Wohnungstür aus und behielt einen Schlüssel für sich, so dass er die Möglichkeit zum Zutritt in die Wohnung hatte, während für Dritte, anders als bisher, kein Zweitschlüssel mehr zur Verfügung stand.
11
Am Mittwoch, dem 18. April 2007, telefonierte L. K. mit einer Freundin. Sie beendete das Telefonat um 14.45 Uhr mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann erscheine. Der Angeklagte S. K. suchte seine Ehefrau auf und tötete sie in der Zeit zwischen 14.45 Uhr und spätestens 20.00 Uhr, um zu ermöglichen, dass das Kind bei den Angeklagten aufwachsen könne. Einzelheiten zum Tatort und zur Art und Weise der Tatausführung der Tötung von L. K. blieben ungeklärt. Bis zum Arbeitsbeginn am nächsten Morgen beseitigte der Angeklagte S. K. auch die Leiche seiner Ehefrau so, dass sie bis heute nicht gefunden wurde. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten S. K. als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet. Eine Beteiligung der Angeklagten I. und W. K. hieran hat es nicht feststellen können.

B.

12
Die Revision des Angeklagten S. K. ist unbegründet.
13
I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt erläuterten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
14
1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
15
a) Am 28. April 2007 erstattete eine Bekannte von L. K. Vermisstenanzeige bei der Polizei. Durch Befragungen erfuhr die Polizei von der Trennungssituation der Eheleute, von dem Geldangebot an L. K. für den Fall, dass sie das Land verlasse und das Kind zurücklasse, und von den Reparaturarbeiten des Angeklagten S. K. in der Wohnung seiner Ehefrau. Der in der Vermisstensache zuständige Kriminalhauptkommissar Li. bat den Sachbearbeiter des Jugendamts G. am 3. August 2007 telefonisch um Unterstützung. Dies hielt der Zeuge G. in einer E-Mail an andere Mitarbeiter des Jugendamts wie folgt fest:
16
„Die Polizei (KK66, Herr Li. ) ermittelt in der Familie K. wegen einer Vermisstenanzeige bezüglich der vom Vater getrennten Kindesmutter. Diese ist seit drei Monaten verschwunden. Bei der Polizei ergeben sich verdichtende Verdachtsmomente gegen den Kindesvater. Herr Li. bittet um Mithilfe, da Herr K. sich in Widersprüche verstrickt (zeitliche Angaben, angebliche Telefonate mit der verschwundenen KM, plötzliche Anmeldung des Kindes beim Vater etc.). Das Kind M. (07.02.2002) lebt beim Vater und ist dort gemeldet. Herr Li. ist darum bemüht, die vom Vater gemachten Angaben mit dem Jugendamt abzugleichen. Es besteht ein sich verdichtender Tatverdacht.
17
Herr Li. bittet um Mitteilung bei weiteren hier aufkommenden Verdachtsmomenten. ...“
18
Zu einem weiteren Telefonkontakt am 6. August 2007 vermerkte der Jugendamtsmitarbeiter:
19
„Die Ermittlungen sind'ergebnisoffen', d.h. zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht von einem Mordfall, sondern nur von einer Vermisstenmeldung gesprochen werden, die bearbeitet wird. Es haben sich allerdings in den Aussagen von Herrn K. Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Sollte die Polizei später Informationen des Jugendamtes benötigen , wird sie sich hier melden. Bis dahin bleibt der Datenschutz durch das JA bestehen.
20
Nach Angaben von Herrn Li. ist aktenkundig, dass Herrn K. Schwester trotz-wegen Kinderlosigkeit einen extrem ausgeprägten Kinderwunsch besitzt, der nahezu pathologisch sei. Mit der Kindesmutter habe es eine Vereinbarung gegeben, der zufolge sie gegen Zahlung von 25.000 Euro in die Philippinen zurückkehren und auf M. verzichten wolle -solle.“
21
b) Der Angeklagte S. K. wurde am 14. August 2007 von Kriminalhauptkommissar Li. als Zeuge vernommen. Nach dem Vernehmungsprotokoll wurde er dabei über Rechte gemäß § 52 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StPO belehrt. Die Vernehmung begann um 09.59 Uhr und wurde um 13.52 Uhr abgebrochen. Dann wollte der Angeklagte S. K. zur Arbeit fahren. Später reichte er schriftliche Anmerkungen ein.
22
Am 21. August 2007 hielt Kriminalhauptkommissar Li. die bisherigen Erkenntnisse in einem Zwischenvermerk zusammen. Dann gab er die Sache an das für Kapitalstrafsachen zuständige Kommissariat ab. Dieses gab sie an die Staatsanwaltschaft weiter, die am 22. August 2007 förmlich ein Strafverfahren gegen S. K. einleitete und beim Ermittlungsrichter die Gestattung von Überwachungsmaßnahmen erwirkte.
23
Am 6. November 2007 wurde der Angeklagte S. K. als Beschuldigter vernommen und dabei gemäß § 163a Abs. 4 und § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt.
24
c) In der Hauptverhandlung widersprach die Verteidigung nach jeder Zeugenvernehmung von Polizeibeamten, die zu den Aussagen des Angeklag- ten S. K. in seinen Vernehmungen im Vorverfahren Angaben machten , der Verwertung. Das Landgericht erhob zu der prozessualen Frage ergänzend Beweis.
25
Kriminalhauptkommissar Li. bekundete dabei, dass er zurzeit der Zeugenvernehmung des Angeklagten S. K. am 14. August 2007 noch keinen konkreten Tatverdacht gegen diesen gehabt habe. Ihm sei bei der Übernahme der Sachbearbeitung aufgefallen, dass der Ehemann der Verschollenen noch nicht förmlich vernommen worden sei. Auch sonst sei der Sachverhalt nicht „durchermittelt“ gewesen. Vor der Zeugenvernehmunghabe er sich ge- fragt, ob S. K. als Beschuldigter zu vernehmen sei. Es habe Unstimmigkeiten in dessen bisherigen Angaben zum Verschwinden seiner Ehefrau, jedoch noch keine ausreichenden Hinweise auf ein Verbrechen gegeben. Die vom Sachbearbeiter des Jugendamts festgehaltene Bemerkung von „sich ver- dichtenden Verdachtsmomenten“ entspreche nicht seinem Vokabular. Auch der Sachbearbeiter des Jugendamts bekundete jedoch als Zeuge in der Hauptverhandlung , dies entstamme nicht seinem Sprachgebrauch.
26
Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Es nahm an, dass der Angeklagte S. K. zurzeit seiner Zeugenvernehmung am 14. August 2007 noch nicht als Beschuldigter einzustufen gewesen sei. Die Ermittlungen seien „ergebnisoffen“ geführt worden. Der Versuch einer Klärung der Verdachtslage habe noch nicht dazu gezwungen, ihn in den Status eines Beschuldigten zu versetzen. Der zunächst fehlende Verfolgungswille der Polizei ergebe sich aus der erst nachfolgenden Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft. Entscheidend sei, dass der sachbearbeitende Kriminalhauptkommissar nicht von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen sei. Bei der Bewertung der Verfahrenslage sei auch zu beachten, dass es dem Schutz des Betroffenen diene, wenn er nicht zu rasch in den Status eines Beschuldigten versetzt werde.
27
2. Diese Wertungen treffen nicht zu.
28
a) Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive Bestehen eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus, der sich in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 4 StR 278/56, BGHSt 10, 8, 12). Wird gegen eine Person förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 228). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1997 - StB 14/96, NJW 1997, 1591, 1592). Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als Täter einer Straftat zu überführen, kommt es daher nicht mehr darauf an, wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet (vgl. Rogall in Festschrift für Frisch, 2013, S. 1119, 1223; Roxin JR 2008, 16, 17).
29
b) Nach diesem Maßstab lag bei der Vernehmung am 14. August 2007 eine auf Überführung des Angeklagten S. K. als Täter eines Tötungsdelikts gerichtete Maßnahme vor.
30
aa) Das wird aus dem vorangegangenen telefonischen Auskunftsersuchen vom 3. August 2007 an das Jugendamt deutlich. Dies war eine strafpro- zessuale Ermittlungshandlung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aufgrund eines sich „verdichtenden Verdachts“ wurde dabei die fremde Behörde um Mitteilung wei- terer Verdachtsmomente gebeten. Dazu wurden die bisherigen Verdachtsmomente genannt. Der bestehende Verdacht war damit dem Jugendamt mitgeteilt worden, um zusätzliche Erkenntnisse zu erhalten. Die Relativierung im nachfolgenden Telefonat vom 6. August 2007 erfolgte, um die Geheimhaltung der be- reits genannten Verdachtsgründe sicherzustellen; insoweit sollte ein „Datenschutz“ gewahrt bleiben. Dies ändertaber nichts an der Qualität der vorher erfolgten Verdächtigung.
31
War das Ziel des Auskunftsersuchens vom 3. August 2007 die gegen S. K. gerichtete Vertiefung einer bestehenden Verdachtshypothese, so durften bei folgenden Maßnahmen die Schutznormen aus § 163a Abs. 4 Satz 1 und § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht umgangen werden.
32
Wegen der bereits eingetretenen Außenwirkung der Verdachtsmitteilung an das Jugendamt spielt die verfahrensrechtliche Überlegung keine Rolle, dass im Allgemeinen nicht durch vorzeitige Inkulpation unnötige Nachteile für den Beschuldigten verursacht werden sollen; sie waren für den Angeklagten S. K. bereits bei dem in das Sorgerechtsverfahren eingebundenen Jugendamt eingetreten.
33
bb) Das für die Personensuche wegen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten Person maßgebliche Polizeirecht war dagegen für die Vernehmung am 14. August 2007 nicht maßgeblich. Das Polizeirecht des Landes sieht zwar auch vor, dass jede Person befragt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann (vgl. § 9 Abs. 1 PolG NRW). Dazu kann die Person auch vorgeladen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW). Die Einordnung der Person in eine bestimmte Prozessrolle als Beschuldigter oder Zeuge kennt das Polizeiverwaltungsrecht aber nicht. Eine Zeugenbelehrung nach § 52 und § 55 StPO, wie sie hier erfolgt ist, ist bei einer präventivpolizeilichen Befragung dementsprechend nicht vorgesehen. Für präventivpolizeiliche Zwecke war eine mehrstündige förmliche Vernehmung des Ehemanns der Vermissten auch nicht erforderlich, nur damit die Sache „durchermittelt“ erscheint. Eine förmliche Vernehmung des Beschuldigten nach Ermitt- lungen aller Art (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist vielmehr im Strafverfahren üblich.
34
cc) Es bestand nach allem ein bereits geäußerter Verdacht gegen den Angeklagten S. K. in einem auf strafrechtliche Ermittlungen gerichteten Verfahren. Das Ziel der Vernehmung bestand, ebenso wie das Ziel des vorangegangenen Auskunftsersuchens an das Jugendamt, in der Suche nach weiteren Verdachtsmomenten gegen ihn.
35
dd) Die Durchführung der Maßnahme als Zeugenvernehmung war dann aber rechtsfehlerhaft, weil die Schutzbestimmungen aus § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet wurden.
36
Der Verfahrensmangel wurde nicht durch die Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO kompensiert; denn diese Belehrung entspricht nicht dem Hinweis auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 303 f.) und dessen Recht auf Verteidigerbeistand.
37
3. Das Unterlassen einer Belehrung gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Vernehmung am 14. August 2007 führt zu einem Beweisverwertungsverbot für diese Zeugenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 220 ff.; Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115).
38
4. Die Unkenntnis darüber, dass die Zeugenvernehmung unverwertbar war, kann ferner dazu geführt haben, dass der Angeklagte S. K. bei der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung nur Angaben gemacht hat, weil er meinte, seine Zeugenaussage ergänzen zu müssen. Auch dadurch wurde die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten S. K. darüber, ob er sich redend oder schweigend verteidigen will, berührt. Dies hätte durch eine qualifizierte Belehrung darüber, dass die vorherige Aussage als Zeuge unverwertbar ist, vermieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115). Eine solche Belehrung ist jedoch nicht erteilt worden.
39
5. Es kann offen bleiben, ob deshalb mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht ein Beweisverwertungsverbot auch für die Beschuldigtenvernehmung mangels qualifizierter Belehrung anzunehmen ist (vgl. Gless/Wennekers, JR 2008, 383, 384; SK/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 136 Rn. 87; Roxin, HRRS 2009, 186, 187) oder ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Rechte abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116) und auch danach ein Beweisverwertungsverbot besteht. Der Senat kann nämlich hier ausschließen, dass das Urteil auf der Nichtbeachtung von Beweisverwertungsverboten bezüglich der Zeugenvernehmung oder - gegebenenfalls - bezüglich der Beschuldigtenvernehmung beruht.
40
Das Landgericht hat Widersprüche in den Äußerungen des Angeklagten S. K. zu den Umständen des Verschwindens seiner Ehefrau nicht nur aus den Angaben bei den genannten Vernehmungen, sondern auch aus seinen Angaben gegenüber den Zeugen P. , B. , T. , H. , Bo. , N. , W. , Mi. , F. , Kr. , C. - Pr. , Co. und Go. , in einem Telefax vom 30. April 2007 und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. Mai 2007 entnommen. Insoweit kommt es auf die Angaben in den Vernehmungen nicht an. Die festzustellenden Widersprüche waren zudem nur ein Indiz in einer Reihe von Beweisanzeichen gegen den Angeklagten S. K. .
41
II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu der Feststellung seiner Begehung eines Mordes an der Ehefrau geführt hat, weist keinen Rechtsfehler auf.
42
1. Zunächst hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Tatsache überzeugt, dass die verschollene L. K. tot ist. Ihr letztes Lebenszeichen bestand in einem am 18. April 2007 bis um 14.45 Uhr geführten Telefonat. Nichts deutet darauf hin, dass sie sich danach freiwillig spurlos aus ihrem Umfeld entfernt hat und endgültig mit unbekanntem Ziel abgereist ist. Das Zurücklassen ihres Kindes, das Fehlen ausreichender Geldmittel und die Nichtbenachrichtigung aller Bekannten und Verwandten von dem dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts sprechen dagegen.
43
2. Auch die Annahme, dass die junge gesunde Frau nicht ohne Verantwortlichkeit einer anderen Person zu Tode gekommen ist, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Ein Unglücksfall wäre nicht spurlos verlaufen. Für einen Selbstmord spricht nichts. Eine Verschleppung oder Tötung durch unbekannte Dritte hat die Schwurgerichtskammer verneint, weil keine Spuren einer solchen Tat gefunden wurden. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
44
3. Auch die Annahme der Tötung durch den Angeklagten S. K. ist rechtsfehlerfrei.
45
Fehlt ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Beweismittel, so kann die Überführung eines Angeklagten dadurch erfolgen, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, StraFo 2012, 466, 467). Dies hat das Landgericht beachtet. Als Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten S. K. hat es insbesondere gewürdigt, - dass er ein Tatmotiv hatte, - dass er in zeitlicher Nähe zum Verschwinden seiner Ehefrau Vollmachten für die Mitangeklagten ausgestellt hat, damit sie ihn im Fall einer Verhinderung bei der Versorgung des Kindes vertreten und den Wohnsitz des Kindes auf ihre Wohnung ummelden könnten, - dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 18. April 2007 das Schloss an der Tür der Wohnung ausgewechselt hatte, obwohl ein technischer Grund dafür nicht vorlag, - dass er die letzte Person war, die nachweislich Kontakt mit der Verschollenen hatte, - dass er den Sohn am 18. April 2007 zu sich nahm, obwohl dies nicht der übliche Tag für die Ausübung seines Umgangsrechts war, - dass er am frühen Morgen des 19. April 2007 Anrufe auf dem Telefon von L. K. tätigte, obwohl sie dann nach Annahme des Schwurgerichts bereits tot war, - dass am 19. April 2007 vor Arbeitsbeginn ausweislich der Funkzellenkontakte seines Mobiltelefons seine Wohnung verließ und kurz darauf dorthin zurückkehrte , - dass er im Laufe der polizeilichen Ermittlungen und gegenüber Dritten vielfach widersprüchliche Angaben zur Abwesenheit seiner Ehefrau machte, - dass die Ummeldung des Sohnes beim Einwohnermeldeamt auf seinen Wohnsitz bereits am 23. April 2007 erfolgte, als noch kein Hinweis auf eine Verschollenheit der Kindesmutter vorlag und - dass die polizeilich versiegelte Wohnung seiner Ehefrau in der Zeit vom 22. April bis 28. April 2007 ohne Beschädigung des von ihm ausgewechselten Türschlosses aufgesucht wurde.
46
Das Landgericht hat sich auf eine Gesamtschau aller Umstände gestützt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Mit dieser Beweiswürdigung hat das Landgericht auch ausgeschlossen, dass die Tat von den Mitangeklagten begangen wurde, ohne dass der Angeklagte S. K. daran beteiligt war. Zwar hatten auch die Mitangeklagten ein Motiv, aber nicht in gleicher Weise die Gelegenheit zur Tatbegehung. Schließlich deutet eine Vielzahl von Beweisanzeichen darauf hin, dass er die Tat, die er schließlich auch alleine begangen haben konnte, geplant und ausgeführt hat.
47
4. Alternativen zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hat der Angeklagte S. K. seine Ehefrau getötet, so scheidet nach den konkreten Umständen ein anderes Motiv als das Streben nach dem Sorgerecht für den Sohn und dem Einsparen von Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau aus. Dass theoretisch auch andere Möglichkeiten bestehen, ist rechtlich unerheblich.

C.

48
Die Revision der Nebenklägerin R. H. ist ebenfalls unbegründet. Sie deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil der freigesprochenen Angeklagten I. und W. K. auf.
49
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass es erhebliche Verdachtsmomente gegen diese gibt, insbesondere durch Entgegennahme der Vertretungsvollmachten des Angeklagten S. K. zur Ummeldung des Wohnsitzes des Kindes, deren Erstellung schließlich auch als Indiz gegen diesen gewertet wurde. Das Landgericht hat der Herstellung und Übergabe der Vollmachten durch S. K. einerseits und deren Annahme durch die Mitangeklagten andererseits aber unterschiedliches Gewicht beigemessen und beides gesondert erläutert. Ein Rechtsfehler der Beweiswürdigung liegt daher nicht vor.
50
Die Schwurgerichtskammer hat auch unter Gesamtwürdigung aller Umstände , einschließlich der Motivlage, nicht die sichere Überzeugung von einer Tatbegehung oder Tatbeteiligung der Mitangeklagten gewinnen können. Dagegen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott
9
a) Zwar begründet nicht jeder Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde , nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob ein Tatverdacht sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (st. Rspr.; BGHSt 37, 48, 51 f.; 51, 367, 371; Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende dennoch als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wird (vgl. BGHSt aaO).

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

17
1. Die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gilt: Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389, jeweils mwN), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264); sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, juris Rn. 13, jeweils mwN). Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).
164
Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die Tötungshandlungen gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevölkerung.
17
1. Die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gilt: Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389, jeweils mwN), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264); sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, juris Rn. 13, jeweils mwN). Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.