Werkvertragsrecht: Vergütung auch für auftragslos erbrachte Leistungen

bei uns veröffentlicht am07.02.2008

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Führt der Auftragnehmer auf Anweisung des Architekten geänderte oder zusätzliche Leistungen aus, scheitert ein Vergütungsanspruch aus § 2 Nummer 5 bzw. 6 VOB/B an der fehlenden Anordnung des Auftraggebers.

Erklärungen des Architekten sind dem Auftraggeber mangels Vertretungsmacht in der Regel nicht zuzurechnen. Derartige Leistungen werden nach § 2 Nummer 8 Absatz 1 VOB/B nicht vergütet. Eine Ausnahme gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die VOB/B ist nicht als Ganzes vereinbart. In diesem Fall verstoßen § 2 Nummer 8 Absatz 1 und 2 VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Die ausgeführte Leistung war zum Zeitpunkt der Leistungserbringung technisch notwendig und für den Auftraggeber objektiv nützlich und sachlich vorteilhaft. 

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Bemessungsgrundlage ist die in dem jeweils ausgeübten Gewerbe übliche Vergütung (OLG Jena, 7 U 35/07).

 

Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.