Werkvertragsrecht: Zahlung der Abschlagsrechnung als Vertragsanerkenntnis

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Manchmal ist nicht ganz klar und später auch nicht aufklärbar, wer von mehreren beteiligten Personen der Auftraggeber ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine für den Auftragnehmer erfreuliche Entscheidung gefällt. Habe der Grundstückseigentümer Abschlagsrechnungen bezahlt, sei das als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Die Folge sei, dass er alle Bauleistungen bezahlen müsse.
Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmen auf einem Hausgrundstück auf Basis eines mündlichen Auftrags Bauarbeiten durchgeführt. Die erste Abschlagsrechnung war auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechnungsempfänger ausgestellt. Adressat der zweiten Rechnung war der Grundstückseigentümer. Beide Rechnungen wiesen eine identische Projekt- und Kundennummer aus. Der Grundstückseigentümer bezahlte auf beide Rechnungen jeweils rund 85 Prozent. Die Schlussrechnung dagegen zahlte er nicht.
Das Bauunternehmen verklagte den Grundstückseigentümer und die GbR. Die Klage war in Bezug auf den Grundstückseigentümer erfolgreich. Zahle er den ganz überwiegenden Rechnungsbetrag einer Abschlagsrechnung, so beinhalte das Anerkenntnis durch schlüssiges Verhalten, Vergütung für die in der Rechnung aufgeführten Leistungen zu schulden, so das OLG. Dabei müsse die Zahlung auf eine Abschlagsrechnung als Auftragserteilung insgesamt gewertet werden. Denn Abschlagsrechnungen würden typischerweise nur erteilt, wenn der Auftrag erst teilweise erfüllt sei, also noch Leistungen und entsprechende Vergütung ausstünden (OLG Köln, 22 U 204/05).

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